Gebäudetyp E, Regeln der Technik, Pflichtwidrigkeitsklausel, kein Versicherungssschutz, Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

Pflichtwidrigkeitsklausel: Nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren sind Ansprüche aus Schäden die durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht wurden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das klingt zunächst plausibel und richtig- wer bewußt etwas falsch macht, soll für einen Schaden der daraus entsteht, keinen Versicherungsschutz haben.

Allerdings was heißt das “etwas falsch machen, einen Baumangel verantworten und verschulden”, wer muss beweisen? Woran wird gemessen? wer muss dafür einstehen? Das ist schon heute oft strittig.

Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministerium veröffentlicht am 29.7.2024 macht es Bauherren und Architektinnen künftig einfacher von bestimmten regulatorischen Vorgaben abzuweichen. Sie können gemeinsam festlegen, welche Baustandards für ein Projekt notwendig sind und wo Abweichungen sinnvoll erscheinen, ohne Abstriche bei Gebäudesicherheit und Gesundheit. Damit  ist das Tor viel weiter als bisher geöffnet für Auseinandersetzungen zur Schuld und Verantwortung bei einem Baumangel oder auch Personenschaden. Für den Haftpflichtversicherer ist dann die Deckungseinschränkung – kein Versicherungsschutz bei bewußtem Verstoß – “Ihr habt die Abweichung ja sogar schriftlich vereinbart!” – u.U. ein willkommener Hebel um den Versicherungsschutz zu verweigern. Das gilt alles zumindest so lange bis hier neue verbindliche und verläßliche Parameter entwickelt sind.

Einige Versicherer haben die Pflichtwidrigkeitsklausel schon in der Vergangenheit geöffnet, andere nicht. Öffnung bedeutet z.B. der Versicherer wird sich nicht auf einen bewußten Verstoß berufen, wenn geltende Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik auf Wunsch des Auftraggebers/Bauherrn nicht eingehalten werden sollten und der Auftraggeber/Bauherr auf die Abweichungen und die sich daraus ergebenden möglichen Folgen schriftlich hingewiesen wurde.

Fazit: Kein Architekt sollte den Auftrag für ein Bauvorhaben des Gebäudetyps E oder eines vielleicht schon jetzt anstehenden Prototypen übernehmen wenn er nicht zuvor den  Versicherungsschutz hinsichtlich Pflichtwidrigkeitsklausel mit seinem Versicherer geklärt hat.

Gerne Rücksprache!

 

 

 

Seminar am Donnerstag 14. März 2024, 18:00 – 19:30 – Update Architektenrecht

 

AKTUELLE RECHTSFRAGEN FÜR DIE PLANERPRAXIS Donnerstag 14. März 2024, 18:00 bis 19:30 Uhr

PRÄSENZSEMINAR: MRH TROWE INSURANCE BROKERS FOR ARCHITECTS & ENGINEERS GMBH, ECKART HERMANN, GRUNEWALDSTRASSE 81, 10823 BERLIN

Themen der Veranstaltung:

 Reformierung der HOAI – Wie ist der aktuelle Stand?

 Seit 01.01.2024 – Neuregelungen für Planer-GbRs beachten

 Grenzziehung ist Trumpf! – BGH: Noch einmal erhöhte Haftungsrisken für den „rechtsberatenden Architekten“

 Einsatz „künstlicher Intelligenz“ bei der Planung

 Wenn der Auftraggeber „schwankt“ – Welche Absicherungsmöglichkeiten habe ich als Planer?

Referent: Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht / Schlichter für Bausachen nach der SO Bau ANDERSEN GmbH Rechtsberatung Steuerberatung, Berlin

ANMELDUNG (bis spätestens 12. März 2024) über: eckart.hermann@mrh-trowe.com / Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt.

 

Anforderung an Maximierung, Höchstleistung in Architektenverträgen, jährlich – oder bezogen auf ein Objekt

Berufshaftpflichtversicherung in Architekten/ Ingenieurverträgen:

Neben der Anforderung gewisser Versicherungssummen wird in der Regel auch bestimmt, wie oft diese Summen insgesamt mindestens zur Verfügung stehen müssen (Maximierung).

Wenn diese Maximierung ausdrücklich „je Versicherungsjahr“ verlangt wird, kann der Auftragnehmer nur die Versicherungssummen seines Jahresvertrages grundsätzlich zu erhöhen. Diese Erhöhung muss er beibehalten bis alle Leistungen für das Objekt erbracht sind.

Die Möglichkeit einer objektbezogenen Erhöhung des Jahresvertrages oder der Abschluss einer separaten Objektversicherung ist nicht möglich.

Denn eine objektbezogene Deckung bietet die Maximierung nicht bezogen auf das Versicherungsjahr, sondern bezogen auf den gesamten Zeitraum in dem der AN seine Leistungen für das Objekt erbringt.

Deshalb kann es sinnvoll sein auf den Zusatz „je Versicherungsjahr“ zu verzichten.

Dann kann der Auftragnehmer Architekt selbst entscheiden wie er versichert.

!!Man muss hier aber genau hinsehen ob zu dem individuellen Vertrag nicht doch noch über die AVB des AG eine jährliche Maximierung verlangt wird.

 

Neues Video veröffentlicht

Ich freue mich sehr, dass mein neues Video nun online ist:

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Klimagerecht gebaut – Ihr Input ist gefragt – Beispiele kurz und klar für Bauherren

. . . es ist ja nicht so, dass Sie als Architekt nicht klimaverträglich bauen wollen, eher ist es der Bauherr, der sich nach wie vor konventionell orientiert und dem Architekten vorgibt was er haben will . . .

Deshalb: Wenn wir das Pferd richtig aufzäumen wollen, dann müssen wir beim Bauherren anfangen geduldig dicke Bretter hin zum klimaverträglichen Bauen zu bohren.

Dazu möchte ich möglichst persönliche und individuelle Texte, Bilder, Filme, Beispiele, erfolgreich abgeschlossene Projekte sammeln die Bauherren animieren sich klimaverträglich zu orientieren.

Diese Materialien werden auf meiner Website unter dem Button „ liebe Bauherren – klimagerecht bauen – das geht!“ gesammelt und für interessierte Bauherren bereitgestellt.

Der erste Beitrag dort zeigt ein Projekt in Berlin Marienfelde, wo das Thema “graue Energie” beschrieben wird und damit:  Sanierung statt Abriss und Neubau.

Ich freue mich über Ihren Beitrag und Ihr Feedback!

Versicherungssummen, Maximierung, Höchstleistung, Serienschaden: eine kurze Erläuterung

immer wieder entstehen hier Fragen. Deshalb eine kurze Erläuterung.

in den Versicherungspolicen der Berufshaftpflichtversicherung von Architekten wird unterschieden zwischen Personenschäden und Sach- und Vermögensschäden.

Personenschaden: Ein Mensch erleidet einen Gesundheits-Schaden.

Sachschaden: das kann ein Baumangel sein – darum geht es meistens – oder  – selten – ein sonstiger Sachschaden z.B. vor der Baustelle parkender PKW beschädigt – Ansprüche an den Architektenbauleiter wegen versäumter Sicherungspflichten etc..

Vermögensschaden, der Schaden am Vermögen des Bauherren kann eintreten aufgrund eines Baumangels der eine verspätete Fertigstellung zur Folge hat – entgangene Mieteinnahmen des Bauherren. Es kann auch ein reiner Vermögensschaden sein wenn z.B. eine Fördermittelfrist versäumt wurde.

Damit der Versicherer sein Zahlungsrisiko eingrenzen und kalkulierbar machen kann, wird die Höhe der Schadenzahlung in 3 Richtungen eingegrenzt:

1. Maximale Zahlung für einen einzelnen Schaden – das ist die Versicherungssumme. Z.B. 3 Mio. EUR Personenschäden und 1 Mio. EUR Sach- und Vermögensschäden.
Einen Sachschaden von 1,5 Mio. würde der Versicherer also mit 1 Mio. EUR ersetzen. Einen Sachschaden von 900T EUR würde er voll ersetzen. Immer abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

2. Maximierung oder Höchstleistung:
Maximale Zahlung in einem Versicherungsjahr bei einer Jahresversicherung.
Maximale Zahlung für ein versichertes Bauvorhaben bei einer Objektversicherung.
z.B. Dreifachmaximierung, 3 x 3 Mio. EUR = 9 Mio. EUR für Personenschäden und 3 x 1 Mio. EUR = 3 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Der Versicherer würde also bei 1 Mio. Versicherungssumme Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr/ bzw. für ein versichertes Bauvorhaben – wie folgt ersetzen:
z.B. 2 Schäden zu 1 Mio. EUR, 1 Schaden zu 400T EUR und einen Schaden zu 600T EUR. Damit sind 3 Mio. EUR Schadenzahlung erbracht.

3. Maximierung / Höchstleistung bei Serienschäden,

gesondert werden sogenannte Serienschäden behandelt: Es werden 3 Formen unterschieden:

3.1. Ein Fehler wurde gemacht der sich in mehreren Bauwerken gleichartig manifestiert. z.B. Grundwasserstand wurde nicht adäquat in der Planung berücksichtigt. Bei 10 Reihenhäusern im selben Baugebiet kommt es zu Nässeschäden im Keller, immer aufgrund des selben Planungsfehlers. 10 Schäden werden angemeldet. Versicherer möchten die Versicherungssummen unter diesen Umständen nur eingeschränkt zur Verfügung stellen: Die Versicherungssummen stehen dann nicht 3x maximiert sondern nur 1x oder 2x maximiert zur Verfügung. Das sollte bei großen Bauvorhaben, wo solch ein Fehler möglich ist, berücksichtigt werden bei der Wahl der Versicherungssummen.

3.2. Mehrere Fehler/ Verstöße führen zu einem einheitlichen Schaden. Die Versicherungssumme steht nur einmal für dieses Schadenereignis zur Verfügung. zB. erster Fehler in der Planungsphase (eine Fensteröffnungen wird versäumt in den Plan zu zeichnen). zweiter Fehler: Im Rahmen der Bauüberwachung wird die Fehlplanung nicht entdeckt. Der Baumangel und damit die Schadenersatzpflicht ist gesetzt. Die Leistungspflicht des Versicherers ergibt sich dann aus der Höhe der Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Fehlplanung;  problematisch wenn bei einem großen Schaden erst nach Ende der Planungsphase die Versicherungssumme erhöht wurde. Oder auch wenn zwischenzeitlich der Versicherer gewechselt wurde.

3.3. Sind mehrere Personen haftpflichtig für einen Schaden (z.B. mehrere Bauleiter und/ oder Planer) stellt der Versicherer die Versicherungssumme nicht für jeden gesondert zur Verfügung sondern nur einmal.

Die Praxisrelevanz der Serienschadenregelung hält sich jedoch in Grenzen bei grundsätzlich ausreichend großzügig hoch gewählten Versicherungssummen.

 

 

NEU – Seminar am Donnerstag 10. Februar 2022, 18:00 > online  Seminarreihe UPDATE ARCHITEKTENRECHT

NEU – Seminar am Donnerstag 10. Februar 2022, 18:00 > online  Seminarreihe UPDATE ARCHITEKTENRECHT

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunden und Interessenten,
Sie erinnern sich vielleicht, zuletzt, ging es im September 2021 um den „freien Mitarbeiter“. Nun zum Jahresanfang wollen wir eine Antwort geben auf die Frage:

Welche neuen Gerichtsentscheidungen und Entwicklungen sollten Architekten und Ingenieure für das Jahr 2022 kennen?…“

Es werden u. a. folgende Themen behandelt:
– (schon wieder) Neues vom EuGH –Mindestsatz gilt in Altfällen fort!
– Dos und Don’ts bei der Definition von Architektenleistungen
– Effektive Absicherung von offenen Honorarforderungen
– Reichweite der Urheberrechte von Architekten – was soll/darf ich hierzu regeln?

Online über Mikrosoft TEAMS
Zeit: Donnerstag 10.02.2022, 18:00 – 19:30  Uhr, ca. 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion

Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ANDERSEN, Berlin

Nach Anmeldung (möglichst bis 08.02.2022) per Antwort- oder / Rück-Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com erhalten Sie am 09.02. 2022 einen Teilnahme-Link.

Kosten entstehen Ihnen keine.

Was ist ein freier Mitarbeiter?  Was darf er – was darf er nicht?

Seminarreihe UPDATE ARCHITEKTENRECHT:

“Freier Mitarbeiter”  ?!?  Wie verhält es sich dabei mit Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Haftpflichtversicherungsschutz? Oft werden diese Fragen nicht wirklich geklärt sondern eher beiseite geschoben – in der Hoffnung dass es gut geht. Wir möchten in diesem Seminar einen Einstieg/ Überblick anbieten. Dies kann später gerne vertieft werden.

Online über Mikrosoft TEAMS, Zeit: Donnerstag 16.09.2021, 18:30 – 20:00 Uhr, ca. 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion

Referent ist Herr RA Lucas Mühlenhoff. Er ist auf Arbeitsrecht spezialisiert. Senior Associate, ANDERSEN Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin

Nach Anmeldung (möglichst bis 14.09.2021) per Antwort- oder / Rück-Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com erhalten Sie am 15.09.2021 einen Teilnahme-Link.
Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt. Kosten entstehen Ihnen keine.

Großbauvorhaben: Aufpassen bei Baukombi-, Multirisk-, Projektversicherungen die der Bauherr abschließt

Häufig werden für große Bauvorhaben vom Bauherren Projektversicherungen abgeschlossen. Alle Sach- und Haftpflichtrisiken aus dem Bauvorhaben werden hier gemeinsam versichert. Das ist preiswert und erleichtert die Abwicklung von Schäden. Allerdings sind Sie als Architekt dann “nur ” mitversichert. Die Kommunikation läuft zwischen dem Bauherrn und dem Versicherer. Sie werden nicht so eingebunden wie wenn Sie selbst der Versicherungsnehmer sind.

Sie erhalten oft nur allgemein gehaltene wenig aussagekräftige Unterlagen zum Umfang der Versicherung. Hier lohnt es nachzuhaken.

Stellen Sie auf jeden Fall sicher dass alle Ihre Leistungen für das Projekt versichert sind, egal wann diese erbracht wurden. Im Schadensfall geht es bei der deutschen Architektenhaftpflichtversicherung immer darum, ob und wie Sie zu dem Datum versichert waren an dem der schadenursächliche Fehler gemacht wurde, Verstoßprinzip, act committed.

Stellen Sie sicher, dass auch die Leistungen versichert sind die durch eventuelle Vorgesellschaften erbrachte wurden.
Z.B. Bewerbung erfolgte als Arge, Beauftragung als GmbH i.G., später tätig als GmbH.

Lassen Sie bestätigen dass nicht nur Sie sondern auch alle Ihre Nachunternehmer mit Ihrer persönlichen Haftpflicht für Leistungen für dieses Projekt versichert sind.

Finden Sie eine Regelung zur Selbstbeteiligung. Diese ist oft höher als in Ihrer durchlaufenden Versicherung. Wer soll diese tragen? Wie wird aufgeteilt? Das sollten Sie vorab vereinbaren damit Sie nicht im Schadensfall in Diskussionen zur Schuldfrage einsteigen müssen – eine Auseinandersetzung die ja durch die gemeinsame Objektversicherung gerade vermieden werden soll.

Entscheiden Sie ob Sie die Umsätze aus dem Projekt auch zu Ihrer durchlaufenden Versicherung melden wollen um sich im Falle dass die Objektversicherung nicht funktioniert, eine weitere Absicherung aufzubauen – eher nicht üblich und auch sehr kostenaufwendig.

 

Sie können nicht jeden Fehler und Schaden vermeiden – aber Einiges tun um das Risiko zu mindern – nicht nur als Architekt

7 Denkanstöße, 7 Fragen :

  1. Wie schützen und pflegen Sie Ihre Aufmerksamkeit im hektisch digitalen turbulenten Alltag? Pay attention to what has your attention.
  2. Lernen Sie aus Fehlern, haben Sie eine aktive systematische Fehlerkultur?
  3. Verwenden Sie Checklisten und Formulare für Routineaufgaben? Oder erfinden Sie das Rad jedes Mal neu?
  4. Werden Ihre Verträge von beiden Seiten gerne erfüllt? Win-Win Verträge?
  5. Bilden Sie sich regelmäßig weiter? So dass Sie immer auf dem Laufenden sind in Ihrem Fachgebiet?
  6. Können Sie sich zu 100% verlassen auf Ihre Listen, Wiedervorlagen, Kalender, Projektunterlagen, auf Ihre Eigenorganisation?
  7. Schützen Sie Ihr Privatvermögen – z.B. über eine Partnerschaftsgesellschaft oder Architekten GmbH?

Haftung und Versicherung für privat veranlasste Wege/ Unfälle im Homeoffice, Teleworking

Der Inhaber eines Architekturbüros fragt:

Hafte ich als Arbeitgeber wenn ich Mitarbeiter ins Homeoffice schicke, vor allem auch coronabedingt, und der Mitarbeiter dort bei einer nicht direkt arbeitsbezogenen Tätigkeit verunfallt und die Berufsgenossenschaft die Leistung – aktuell juristisch noch zu Recht – ablehnt? Gang zur Toilette oder zur Küche z.B..

Nein, der Arbeitgeber haftet nicht, seine Berufshaftpflichtversicherung würde den Schadensersatzanspruch abwehren.

Der Mitarbeiter kann dann neben der Leistung seiner Krankenversicherung nur auf eine ggf. vorhandenen private Unfallversicherung zurück greifen.

Das ist für den Mitarbeiter eine unbefriedigende Situation, gerade auch dann wenn er nicht freiwillig sondern coronabedingt gezwungenermaßen von zuhause arbeitet.

Jedoch: Im kürzlich verabschiedeten Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist eine Ergänzung zu § 8 SBG VII vorgesehen, wonach zukünftig auch für privat veranlasste Wege im Home Office während der Arbeitszeit, sowie für den Weg zu/von der Kinderbetreuungseinrichtung bei Tätigkeit im Home-Office, Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen soll. Damit wäre dann diese Versicherungslücke geschlossen.

UPDATE ARCHITEKTENRECHT Ausschreibungen von Architekten-/ Ingenieurleistungen – Was ist aus Bietersicht zu beachten? Teil 1

Ausschreibungen von Architekten-und Ingenieurleistungen – Was ist aus Bietersicht zu beachten? Teil 1

6. Mai 2021, 18:00 – 19:30 Uhr, ONLINE SEMINAR via Microsoft TEAMS

  • Vergaberecht und Architekten- und Ingenieurleistungen
    – Welche Regelungen gelten wann?
  • Sonderfall „vorgeschalteter Planungswettbewerb“
  • Eignungs- und Zuschlagskriterien
  • Von Ausschreibungsbeginn über Angebotsabgabe bis zur Zuschlagserteilung – Wichtiges Basiswissen!
  • Wissenswertes aus der aktuellen RechtsprechungReferent: Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei ANDERSEN, BerlinNach Anmeldung (bis spätestens 4. Mai 2021) über eckart.hermann@mrh-trowe.com erhalten Sie am 5. Mai 2021 einen Teilnahme-Link. Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt.

eckart.hermann@mrh-trowe.com

 

UPDATE ARCHITEKTENRECHT – Neue HOAI zum 01.01.2021 – Ein Überblick, 9.12.2020, 14:00 – 15:30

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunden und Interessenten,

Sie erinnern sich vielleicht noch an die Zeit vor Corona und die Seminare zu Architektenrecht / Haftung / Versicherung die wir hier im Haus life veranstaltet haben …… diese Reihe setzen wir nun bis auf weiteres in losen Abständen online bzw. digital fort. Ich lade Sie und Ihre Kollegen ganz herzlich zu folgendem Webinar ein:

Ort und Zeit:  Mittwoch 09.12.2020, 14:00 – 15:30 Uhr, ca. 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion

Digital, d. h. von wo aus Sie mögen (per Link zu Microsoft Teams)

UPDATE ARCHITEKTENRECHT – Neue HOAI zum 01.01.2021 – Ein Überblick

 Themen / Agenda:

 Warum eine neue HOAI? – Die Nachwehen der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019

  • Die essentialia: Was wird sich ändern und was nicht?
  • Wie vollzieht sich der Übergang zwischen HOAI 2013 und HOAI 2021
  • Was gilt für laufende Honorarklagen?
  • Was gilt es bei der Vertragsgestaltung zu beachten?
  • Fragenrunde und Diskussion

Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ANDERSEN, Berlin

Das Seminar erfolgt ausschließlich digital als Webinar über Microsoft Teams. Bitte melden Sie sich hierzu an, per Mail an mich und bis spätestens zum 06.12.2020.

eckart.hermann@mrh-trowe.com

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie einen Link, unter dem Sie an dem Webinar teilnehmen können.

Corona – virtuelle Architekten-Bauleitung – erlaubt? geht? geht nicht?

ein Architekt der viel im Ausland unterwegs ist, im Bereich Messebau, fragt an:
Bisher hat er die Bauleitung selbst vor Ort erbracht.
Wegen Corona ist das nun nicht mehr so einfach möglich.
Geprüft werden soll ob die  Bauleitung virtuell, per Telefon, Drohne, Skype, Zoom etc. von Deutschland aus erbracht werden kann:

Dabei ergab sich nachfolgender Kommentar des Versicherers:

Es ist keine Verpflichtung in der HOAI enthalten, dass die BÜ vor Ort erbracht werden muss. Die Rechtsprechung  nimmt zwar immer eine Vor-Ort-Anwesenheit an, aber das heißt nicht, dass das zwingend der Fall sein muss.
Die Punkte „gemeinsames Aufmaß“ und „Übergabe des Objektes“  sind jedoch Teilpflichten die eigentlich eine Vor-Ort-Teilnahme voraussetzen.
Alles andere kann möglicherweise mit der heutigen Technik aus der Ferne geschehen.
Auf jeden Fall muss aber auch der Auftraggeber sich dazu ausdrücklich einverstanden erklären.
Können Sie dem Versicherer darlegen, dass die gleiche Leistungsqualität erreicht wird wie bei einer Vor-Ort Bauleitung, gilt bedingungsgemäßer Versicherungsschutz.
Überzeugt Ihre Darlegung nicht, erhebt der Versicherer für Schäden die bei solch einer Bauleitung entstehen eine höhere Selbstbeteiligung.

Das nur als Denkanstoß. In der Praxis ist es dann vielleicht doch einfacher einen vor Ort Bauüberwacher zu engagieren.

 

Berufsgesellschaften (PartGmbB, Ges. v. Arch. mbB), GbR – Eintragung, Haftung, Haftungsprivileg

immer wieder taucht die Frage auf, ab wann ein Architekturbüro nach der Umstellung auf eine Berufsgesellschaft, auf eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) oder auf eine Gesellschaft von Architekten mit beschränkter Haftung (Ges. v. Arch. mbH), unter dieser neuen Firmierung tätig werden darf und sollte?

Berufsrechtlich ist das Datum Eintragung bei der Architektenkammer maßgeblich, erst dann darf der Name der Berufsgesellschaft geführt werden.

Das Haftungsprivileg, das heißt die beschränkte Haftung, gilt ab Datum Eintragung Handels-/ Partnerschaftregister, davor haften die Partner noch persönlich und gesamtschuldnerisch – auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine “Gesellschaft in Gründung” profitiert noch nicht von der beschränkten Haftung.

Fazit: erst wenn beide Eintragungen erfolgt sind, sollte die Berufsgesellschaft nach außen auftreten und tätig werden.

Die Architekten GbR hat kein Haftungsprivileg, hier gilt die persönliche und gesamtschuldnerische Haftung aller Partner. Sie kann und muss sich nicht bei der Architektenkammer eintragen. Dort wird nur in der Adresse des Kammermitgliedes die GbR vermerkt in der dieses tätig ist. So AK Berlin.

Die Berufshaftpflichtversicherung muss diese Veränderungen abbilden. Die Prämienermittlung ist jedoch nicht von der Rechtsform abhängig sondern nur von Art und Umfang der Tätigkeit und vom gewünschten Versicherungsschutz.

 

 

 

Wiederholung wegen großer Nachfrage: Aktuelle Gerichtsentscheidungen praktisch aufbereitet – Was sollten Architekten und Ingenieure wissen?

zur Anmeldung

Themen

Aktenzeichen XY ungelöst – Wie „tot“ ist die HOAI wirklich
und warum streiten sich nun die deutschen Gerichte?
– Hintergründe, aktueller Stand, Ausblick
– Was ist praktisch zu tun?

Planer und Vollmachten in Planungsprozessen
– Zu welchen Handlungen ist der Planer befugt?
– Zum Innenverhältnis und Außenverhältnis

Planungsprozesse mit hohem Kreativanteil
– Wer ist zur Bestimmung von Leistungen berechtigt und bis wann?
– Wann und wie erfolgt die Abnahme von Kreativleistungen?
– Sonderkündigungsrecht in „Phase null“

Genehmigungsplanung
– Muss der Planer den Verlauf von Leitungen bereits in der Genehmigungsplanung berücksichtigen?

Objektüberwachung / Bauleitung
– Wie weit reichen die Pflichten aus der Objektüberwachung?
– Zuvielfreigaben von Rechnungsbeträgen – Prüfungsfehler oder im Toleranzbereich?
– Schadenersatz nur bei existenten Schäden!

Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andersen Tax & Legal, Berlin
Ort und Zeit: Donnerstag 20.02.2020, 18:30 – 20.30, ca. 60 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion
Büro Eckart Hermann c/o MRH TROWE Insurance Brokers, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin Schöneberg

zur Anmeldung

Einfordern der Haftpflichtversicherungs-Nachweise der Firmen VOR Auftragserteilung

Ein Fall in groben Umrissen:

Bei der Entfernung des Bestandsfußbodens wird versehentlich das Gasrohr das zur Versorgung des Mietshauses dient, angesägt. Das Rohr ist zwar noch dicht, muss jedoch ausgetauscht werden laut vom Bauherrn bestellten Gutachter. Der Schaden wurde nicht sofort vom Bauherren entdeckt, sondern erst einige Tage später. Die Firma streitet ab und teilt auch nicht mit wo sie – wenn denn – haftpflichtversichert ist.  Der Bauherr haftet gegenüber der WEG und muss nun erst einmal, da Gefahr im Verzuge, alle notwendigen Beauftragungen und daraus entstehenden Kosten selbst übernehmen.  Hätte er sich vor Auftragserteilung eine Haftpflichtpolice vom Fußbodenbauer geben lassen, hätte er den Schaden direkt dort melden können und der Versicherer hätte sich dem Fall angenommen.

Deshalb: Ganz wichtig: immer den Bauherren anhalten sich von allen Unternehmen vor Auftragserteilung Versicherungsnachweise geben zu lassen, die alljährlich aktualisiert werden müssen. Sofern der Versicherungsschutz aus irgendwelchen Gründen ausgesetzt ist, muss das Unternehmen umgehend informieren und ggf. seine Tätigkeit vorübergehend aussetzen.

Diese Aufgabe fällt für den Architekten in den Bereich der Sachwalterpflichten oder Nebenpflichten die er unabhängig vom Planungsvertrag zur erfüllen hat. Diese Pflichten unterliegen der regelmäßigen Verjährung.

 

Versicherungssummen – Bausummen – RBBau?

Reichen die Versicherungssummen aus?
Oder:
Ist der Bauherrenwunsch nach höheren Versicherungssumme gerechtfertigt?

hier klicken>  RBBau 2019, Baukosten – Versicherungsummen

Als Richtlinie hier die Anforderungen aus der RBBau 2019, K 12,  Vergabe freiberuflicher Leistungen. Siehe dort Seite 3.
Die tatsächliche Festlegung findet aber auf jeden Fall individuell statt. Art des Bauvorhabens? Jahresvertrag oder Objektvertrag? Höchstleistung der Versicherungssummen, bezogen auf Versicherungsjahr (Jahresvertrag) oder auf das Bauvorhaben (Objektvertrag) – wenn die Vertragsbestimmungen dazu keine Aussage treffen, müssen auch die jeweiligen AVB geprüft werden. Wieviele Planer werden abgesichert? Nur der Architekt oder auch – Generalplanerauftrag – alle Fachplaner? Welche Kosten entstehen? Was ist preislich günstiger? Jahresvertrag erhöhen oder Objektversicherung? Oder die Versicherungssummen des Jahresvertrages objektbezogen erhöhen (Excedentenversicherung). Was akzeptiert der Bauherr? All diese Punkte sind zu berücksichtigen und abzuwägen.

Berufshaftpflichtversicherung und Haftung- Basics

Berufshaftpflichtversicherung und Haftung- Basics, Seminar am Donnerstag dem 16.01.2020, 18:30 – 20:30.

Ob bei der Existenzgründung oder während der laufenden Berufstätigkeit: Regelmäßig tauchen im beruflichen Alltag von Architekten*innen Fragen zu Haftung und Berufs-Haftpflichtversicherung auf.

hier erfahren Sie in komprimierter Form die wichtigsten Punkte damit Sie stressfrei und sicher arbeiten und gründen können.

– Risiko, Haftung, Verjährung, Definition des Versicherungsfalls und Schadenfalls

– Vertragsarten der Berufshaftpflichtversicherung (Jahresvertrag, Objektvertrag, Exzedentenvertag, Baukombi)

– Klauseln, Ausschlüsse, Sonderregelungen

– Welche Unternehmensform/ Form der Zusammenarbeit benötigt welche Form der Versicherung:
Einzelbüro, GbR,  Partnerschaftsgesellschaft, Architekten Gesellschaft mbH, Arge, Generalplaner?

– was ist bei Änderung/ Umstellung der Rechtsform zu beachten, z.B. GbR stellt um auf PartGmbB?

– der Schadenfall, Definition, Verhalten, Pflichten

– Architektenvertrag: Bauherrenwünsche hinsichtlich Haftpflichtversicherung und deren Umsetzung,  Möglichkeiten und Grenzen.

  • Referent: Eckart Hermann, Versicherungsfachwirt, Versicherungsmakler für Architekten- und Bauversicherungen
  • Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers, Büro E. Hermann, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen.

Kosten entstehen Ihnen keine.

ANMELDUNG

Steuern – Stellschrauben des freien Architekten und der Architektengesellschaften; Blick ins Jahr 2020

Donnerstag 28. November 2019, 18:30  

Steuern – Stellschrauben des freien Architekten und der Architektengesellschaften; Blick ins Jahr 2020

Referent ist Herr Maurice Schaar Dipl.-Kfm. (FH), Steuerberater / Geschäftsführer der SP Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co KG in Berlin

Ort und Zeit: Donnerstag 28.11.2019, 18:30 – 20.30, Büro Eckart Hermann c/o MRH TROWE Insurance Brokers, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin Schöneberg

Die Rechtsformen der Berufsausübung von Architekten unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet:

  • Einzelbüro
  • GbR
  • Arbeitsgemeinschaft
  • Generalplaner
  • PartGmbB
  • UG mit beschr. Haftung
  • Arch. GmbH mit Kammereintrag
  • Planungs-GmbH ohne Kammereintrag

Steuerlicher Ausblick auf den Jahreswechsel 2019/2020

  • Abgabetermine, Verspätungszuschläge
  • regelmäßig wiederkehrende Ausgaben beachten
  • Vorabaufwendungen für 2020 anmelden
  • Krankenversicherungsbeiträge vorab bezahlen

Kosten entstehen Ihnen keine. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Plätze begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen.

Grunewaldstraße 81, Vorderhaus, 1. 0G, 10823 Berlin Schöneberg

Klingel: MRH TROWE, Eberle, E. Hermann

ANMELDUNG  über Website

zweischneidig: Inhaber/ Partner der GbR oder Berufsgesellschaft ist auch als Einzelarchitekt tätig

Versichert ist die GbR, die PartmbB oder Ges. v. Arch. mbH – ist dann auch der Auftrag versichert den ein Partner/ Inhaber als Einzelarchitekt annimmt?

Wenn der Versicherungsnehmer eine GbR ist oder eine Berufsgesellschaft, z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder eine Gesellschaft von Architekten mbH, stellt sich manchmal die Frage ob in der selben Police auch die Tätigkeit von Inhabern/ Partner als Einzelarchitekten versichert werden soll oder kann.

Das klingt einerseits praktisch für den betroffenen Partner/ Inhaber für den Fall dass er einmal als einzelner freischaffender Architekt beauftragt wird.

Andererseits jedoch sollten alle Partner/ Inhaber damit einverstanden sein. Denn auch der Schaden aus solch einer Einzelbeauftragung wirkt sich negativ auf den Versicherungsvertrag aus: Prämienerhöhung oder höhere Selbstbeteiligung, schlimmstenfalls Kündigung wenn ein Versicherungsvertrag sehr stark schadenbelastet ist. Damit ist der Vorteil beim Einzelnen und der Nachteil bei allen Inhabern/ Partnern gemeinsam. Deshalb sollte hier im Vorfeld immer eine Abstimmung erfolgen.

Die Versicherungsbedingungen schließen bei den meisten Versicherern eine solche Einzelbeauftragung aus. Diese muss ausdrücklich dokumentiert sein. Wenn wie bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung die gesetzliche Pflicht zu einer bestimmten Versicherung besteht, kann dieser Versicherungsschutz ohnehin nur alleine für diese Gesellschaft gelten damit dem Gesetz genüge getan wird.

Möglicherweise wird sich dann der Partner für den Einzelauftrag separat versichern müssen.

Donnerstag 15.8.2019, 18:30:
AKTUELLER STAND
Praktische Einordnung der HOAI Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019

Seit dem 4.7.2019 steht nun die Entscheidung.
Was sind die grundsätzlichen Fragen?
Was hat sich mittlerweile Neues ergeben?

Referent: RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andersen Tax & Legal, Berlin
Dauer: ca. 60 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion
Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers,
Grunewaldstraße 81, 10829 Berlin /  Büro Eckart Hermann

THEMEN

Der „Angriff“ auf die HOAI
o Die Hintergründe,
o Die bisherigen praktischen Auswirkungen

Die wesentlichen Punkte der EuGH-Entscheidung
o Ist das bindende Preisrecht jetzt tot?
o Auswirkungen auf die gesetzlichen HOAI-Mindest- und Höchstsätze
o Was gilt ab wann?
o Was ist mit anhängigen Klagen?

Praktische Auswirkungen auf die Zukunft
o Wie machen es die europäischen Nachbarn?
0 Gestaltung von Honorarvereinbarungen
o Was gilt zukünftig bei Planervergaben?

Kosten entstehen Ihnen keine. Wir haben Plätze für 20 Teilnehmer. Für den anschließenden Smalltalk stehen Getränke und Snacks bereit.

hier können Sie sich anmelden

kein Bautagebuch – Kein Versicherungsschutz …..

Wir haben hier einen größeren Schadenfall. Darstellung nachfolgend etwas verkürzt und vereinfacht.

Abdichtungsarbeiten wurden mangelhaft ausgeführt, die Bauleitung kann sich nicht entlasten da kein Bautagebuch geführt wurde.

Der Versicherer prüft dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten m.E. zu Recht den Versicherungsschutz versagen weil a) die Beauftragte Leistung LPH 8 nicht nachweisbar ausgeführt wurde und b) der Architekt gegen Basiswissen – ein Bautagebuch ist zu führen – verstoßen hat. Bewusste Pflichtverletzung in dem Sinne: ich weiß zwar was richtig ist, glaube aber darauf verzichten zu können, es wird schon gut gehen wenn ich ab und zu mal auf der Baustelle vorbeischaue …

Deshalb der Hinweis auf die Bedeutung dieses Instrumentes Bautagebuch. Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung, aber aus der Praxis und Rechtsprechung lassen sich z.B. folgende Funktionen ableiten:

  • Störungsdokumentation (Verzug, Mängel, Auseinandersetzung unter den Baubeteiligten o.ä.) auch zur Information des Auftraggebers.
  • Überwachungsdokumentation: Dem Bauherren gegenüber die ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren.
  • Nachweisdokument bei späteren Auseinandersetzung wegen Haftungsfragen.

Das sind nur allgemeine Hinweise, Rechtsberatung kann nur durch einen Anwalt erfolgen.

Freier Mitarbeiter nutzt eigenes Notebook, dieses geht dabei kaputt – Versicherung?

 

aus aktuellem Anlass, diesmal Thema Elektronik-Versicherung.

Oft besteht eine Elektronikversicherung für das Architekturbüro. Diese versichert die büroeigene Elektronik – nicht aber die Notebooks die Mitarbeitern persönlich gehören.

Wenn nun ein freier Mitarbeiter seinen eigenen Laptop benutzt und der kommt zu Schaden, ist dieser nicht versichert. Das kann zu Irritationen führen. Deshalb muss die Frage vorab geklärt werden: wird das Notebook in die Büroversicherung eingeschlossen oder versichert sich der freie Mitarbeiter dafür separat und auf eigene Rechnung. Letzteres ist für das Büro insofern günstiger weil es dadurch nicht zu einer ggf. Schadenbelastung für die Büroelektronikversicherung führt.

 

Donnerstag 11.7.2019, 18:30: Begräbnis oder Wiedergeburt? –
Praktische Einordnung der HOAI Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019

Referent: RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andersen Tax & Legal, Berlin
Dauer: ca. 60 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion
Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers,
Grunewaldstraße 81, 10829 Berlin /  Büro Eckart Hermann

THEMEN

Der „Angriff“ auf die HOAI
o Die Hintergründe,
o Die bisherigen praktischen Auswirkungen

Die wesentlichen Punkte der EuGH-Entscheidung
o Ist das bindende Preisrecht jetzt tot?
o Auswirkungen auf die gesetzlichen HOAI-Mindest- und Höchstsätze
o Was gilt ab wann?
o Was ist mit anhängigen Klagen?

Praktische Auswirkungen auf die Zukunft
o Wie machen es die europäischen Nachbarn?
0 Gestaltung von Honorarvereinbarungen
o Was gilt zukünftig bei Planervergaben?

Kosten entstehen Ihnen keine.

hier können Sie sich anmelden

oder per Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

Donnerstag 13.6.2019, 18:30, competionline – die Onlineplattform – Information, Fragen, Kritikpunkte, Ideen – Dirk Bonnkirch, Mitherausgeber

Am Donnerstag 13. Juni 2019, 18:30 wird Dirk Bonnkirch, Dipl.-Ing. Architekt und Mitherausgeber von competionline  im Rahmen der „Donnerstag 18:30 Seminare“ die Online-Plattform und den Verlag kurz vorstellen und ist dann offen für alle Ihre Hinweise, Erfahrungen, Kritikpunkte, Ideen, Wünsche und Fragen.

Wenn Sie teilnehmen möchten, schicken Sie eine kurze Mail an: eckart.hermann@mrh-trowe.com

competitionline ist ein inhabergeführter Fachverlag für Architekten, Ingenieure und Bauherren mit Sitz in Berlin. Mit competitionline.com betreibt ein Team aus Architekten, Journalisten und IT-Fachleuten Deutschlands führende Plattform für Architekten- und Ingenieurwettbewerbe, die mehr als 74.000 registrierte Nutzer und monatlich über 1,5 Millionen Seitenaufrufe zählt. Den täglichen Newsletter erhalten mehr als 36.000 Empfänger, für die competitionline ein unverzichtbares Arbeitsmittel im Büroalltag geworden ist. Das Onlinemagazin NEWS mit Hintergrundinformationen zum Wettbewerbswesen, Marktpotenzialen, Trends und Analysen sowie einer der größten Jobmärkte der Branche machen competitionline.com zu der reichweitenstärksten Informationsquelle für Planungsbüros in Deutschland. Mehr als 6.500 branchenspezifische Jobanzeigen pro Jahr belegen die Relevanz des competitionline Jobmarkts. Er bietet Arbeitgebern die größtmögliche Reichweite, um qualifizierte Mitarbeiter anzusprechen, und verhilft Ihnen somit zur optimalen Besetzung offener Stellen. competitionline schafft Markttransparenz und bietet Orientierung in der komplexen Welt der Wettbewerbe und liefert allen Akteuren Inspiration und Werkzeuge für erfolgreiches Agieren am Markt.

Kosten entstehen Ihnen keine. Für Getränke und Snacks zum Smalltalk ist gesorgt.

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen.

WENN SIE SCHON IM VORFELD PUNKTE HABEN DIE SIE GERNE ANSPRECHEN MÖCHTEN – SAGEN SIE BESCHEID!

Do. 16. Mai 2019, 18:30 Seminar: Haftung und Haftpflichtversicherung, Basics

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen. Wenn Sie Interesse haben, schicken Sie bitte eine Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

Ob bei der Existenzgründung oder während der laufenden Berufstätigkeit: Regelmäßig tauchen im beruflichen Alltag von Architekten*innen Fragen zu Haftung und Berufs-Haftpflichtversicherung auf.

hier erfahren Sie in komprimierter Form die wichtigsten Punkte damit Sie stressfrei und sicher arbeiten und gründen können.

– Risiko, Haftung, Verjährung, Definition des Versicherungsfalls und Schadenfalls

– Vertragsarten der Berufshaftpflichtversicherung (Jahresvertrag, Objektvertrag, Exzedentenvertag, Baukombi)

– Klauseln, Ausschlüsse, Sonderregelungen

– Welche Unternehmensform/ Form der Zusammenarbeit benötigt welche Form der Versicherung:
Einzelbüro, GbR,  Partnerschaftsgesellschaft, Architekten Gesellschaft mbH, Arge, Generalplaner?

– was ist bei Änderung/ Umstellung der Rechtsform zu beachten, z.B. GbR stellt um auf PartGmbB?

– der Schadenfall, Definition, Verhalten, Pflichten

– Architektenvertrag: Bauherrenwünsche hinsichtlich Haftpflichtversicherung und deren Umsetzung,  Möglichkeiten und Grenzen.

  • Referent: Eckart Hermann, Versicherungsfachwirt, Versicherungsmakler für Architekten- und Bauversicherungen
  • Dauer: ca. 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion.
  • Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers, Büro E. Hermann, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin
  • mit einer Unterrichtseinheit zur Weiterbildung von der AK Berlin anerkannt

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen. Wenn Sie Interesse haben, schicken Sie bitte eine Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

Kosten entstehen Ihnen keine.

 

. . . und wenn der Bauherr fragt: Zahlt die Versicherung auch bei Insolvenz des Architekten?

Diese Frage kommt immer wieder auf wenn das Architekturbüro eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

Auch bei Insolvenz des Architekturbüros hat der Bauherr Anspruch auf die Versicherungsleistung.

Genauer:

Für den Fall der Insolvenz  steht dem Gläubiger gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG §§ 110, 115) ein abgesondertes Recht auf die Versicherungsleistung zu.

Es gilt die abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch – der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer von allen versicherten Schadenersatzansprüchen frei. Es gilt weiterhin ein Direktanspruch. Man nennt das auch die “Zweispurigkeit des Geschädigtenschutzes”.

Die Versicherungsleistung geht also nicht in der  Insolvenzmasse auf. Der Gläubiger kann sein Recht z.B. geltend machen, indem er sich an dem insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahren beteiligt oder direkt Klage gegen den Insolvenzverwalter erhebt. Das genaue Vorgehen sollte mit einem Anwalt abgestimmt werden.

Fazit: auch bei Insolvenz des Architekturbüros geht der Bauherr im Fall eines Schadens nicht leer aus.

 

Ein “Papierschaden” ist nicht versichert, da er im Bereich der Vertragserfüllung liegt

Immer wieder taucht die Frage auf: Wo beginnt und wo endet der Versicherungsschutz? Das lässt sich natürlich nur im Einzelfall klären.

Ein wichtiger allgemeiner Punkt ist jedoch die grundsätzliche Regelung in der Haftpflichtversicherung dass Ansprüche die sich aus der Erfüllung von Verträgen ergeben, nicht versichert sind. Verträge sind frei vereinbar. Bestünde hier Versicherungsschutz, wäre das Risiko für den Versicherer nicht kalkulierbar. Versicherungsschutz wird immer nur geboten für Folge von Verstößen und Fehlern die  einen jenseits der Vertragserfüllung liegenden Schadenersatzanspruch hervorrufen.

Beispiel: Der Architekt muss seine mangelhaften Planungsunterlagen nachbessern, bevor und bis diese baulich umgesetzt werden können. Für die Kosten der Nachbesserung besteht kein Versicherungsschutz, da es sich dabei um Vertragserfüllung gemäß BGB Werkvertrag handelt. Schäden an der eigenen Leistung des Architekten sind also nicht versichert. Soweit ist das nachvollziehbar.

Was aber wenn ein anderer Architekt die eigene Leistung des Architekten kostenpflichtig nachbessert? Antwort: Auch diese Kosten sind nicht versichert. Unerheblich ob diese Nachbesserung vom Architekten gewollt wurde oder der Bauherr diese von sich aus veranlasste und dem Architekten dann in Rechnung stellt. Jeglicher Rechtsstreit darüber fällt nicht unter den Schutz der Berufshaftpflichtversicherung.

Man spricht hier umgangssprachlich von einem „Papierschaden“.

Beispiel: der Bauherr schreibt: “Auf Grund einiger Mängel in der Entwurfsplanung traten bei der Erstellung der Ausführungsplanung (die wir anderweitig vergeben hatten) Mehrkosten für uns auf, die durch Ihre mangelhafte Entwurfsplanung zu vertreten sind. Wir kürzen Ihr Honorar deshalb um die uns entstandenen Mehrkosten. Siehe Anlage.”

Dieses Problem taucht natürlich verstärkt auf wenn der Architekt, so wie heute oft üblich, nur einige Leistungsphasen erbringt und dann von einem anderen Architekten weitergeplant wird.

Wenn der Architekten der Meinung ist seine Planung war richtig, ist eine Honorarklage zu erwägen. Diese könnte über eine entsprechende Honorar-Rechtsschutzversicherung abgewickelt werden.

Jedoch: Hat sich der Planungsfehler bereits im Bauwerk realisiert und werden aus diesem Grund für die Sanierung des mängelbehafteten Bauwerks Schadensersatzansprüche geltend gemacht, besteht hierfür Versicherungsschutz.

Multi-Risks, All-Risks, Baukombi – im Prinzip ja – aber nicht jedes Konzept – Vorsicht

für größere Bauvorhaben wird immer öfter eine kombinierte Versicherungsdeckung aus einer Hand angeboten. Haftpflichtversicherung für alle Planer und Bauüberwacher, alle ausführenden Firmen und für den Bauherren, dazu eine weit ausgebaute Bauleistungsversicherung. Richtig angewandt und mit weitgehendem Versicherungsumfang kann das eine sinnvolle Lösung sein. Alle Risiken, alle Baubeteiligten sind gemeinsam versichert. So können Abstimmungs- und Koordinationsprobleme in einem Schadenfall auf ein Minimum reduziert werden. Wichtig bleibt aber gerade in der Haftpflichtversicherung für alle Teilnehmer die Prüfung wieweit – ob – sie mit dieser Versicherung schlechter gestellt sind als über Ihre bestehende durchlaufende Jahresversicherung.   Dabei fällt ein Konzept am Markt sehr negativ auf. Dieses bietet für die Planer ab Bauende und damit Ablauf des Versicherungsvertrages eine nur 10 jährige Nachhaftung.

Das kann nicht akzeptiert werden: Bekanntlich gelten im Rahmen der regelmäßigen Verjährung gesetzliche Höchstfristen von 10 Jahren ab Schadeneintritt für Schäden die keine Personenschäden sind. Weiterhin gilt für alle Schäden, insbesondere kommt das für Personenschäden zum Tragen, eine Höchstfrist zur Schadenmeldung von 30 Jahren ab dem schadenauslösendem Ereignis.

Diese regelmäßige Verjährung gilt auch für den Architekten/ Ingenieur in einer Vielzahl von Fällen. Von daher ist eine Begrenzung auf 10 Jahre völlig unzureichend.  Nicht umsonst wird von den meisten aktuellen Bedingungswerken in der Architektenhaftpflichtversicherung eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung  geboten. 

 

 

Seminar am 28.3.2019, 18:30, Grundwissen für Architekten und andere Planer zur Wahl der Rechtsform und Gründung von Gesellschaften

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen. Wenn Sie Interesse haben, schicken Sie bitte eine Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

 Build up your company! Was Architekten und andere Planer bei der Wahl der Rechtsform und Gründung von Gesellschaften wissen sollten!

Zum Thema: AK Berlin: ca. 4.000 freischaffende Architekten, ca. 300 freischaffende Landschaftsarchitekten, je ca. 100 freischaffende Innenarchitekten und Stadtplaner in Berlin, das sind ca. 1.500 bis 2.000 selbständige Planungsbüros, jedoch nur knapp 150 Partnerschaftsgesellschaften/ 290 Kapitalgesellschaften – obwohl mit einer Umstellung auf eine solche Rechtsform die Haftung wesentlich gemindert werden kann. Hier möchte diese Veranstaltung Impulse geben, offene Fragen klären. Wir freuen uns auf Sie!

  • Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andersen Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin
  • Dauer: 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion, als Fortbildung von der AK Berlin anerkannt, eine Unterrichtseinheit.
  • Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers, Büro E. Hermann, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin

Inhalt/ Themen:

  • Haftung! Was ist das eigentlich?
  •  Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung, einen Haftungswall aufbauen
  •  Die Partnerschaftsgesellschaft
  •  Die Variante PartG mbB
  • Unterschiede zur GmbH und zu anderen Rechtsformen
  • (Neu)Gründung und Überführung
  • Interprofessionelle Partnerschaften
  • Berufsrechtliche Anforderungen

Diskussion und Fragen.

Arge, Sonderfall, Honorare aus Vergabe müssen doppelt gemeldet werden

Wenn Sie eine Arbeitsgemeinschaft bilden mit anderen Planern taucht die Frage auf: eine Objektversicherung für alle oder jeder versichert über seine Jahresversicherung die Teilnahme an der Arge.

Hierbei wird bei der Lösung “Arge wird über die Jahresverträge versichert” oft übersehen: Wenn von der Arge übernommene Leistungen an Nachunternehmer weitergegeben werden, müssen diese Vergabeumsätze von allen Argemitgliedern an ihren jeweiligen Versicherer gemeldet werden. Damit werden die Honorar aus Vergabe zwangsläufig doppelt gemeldet und es fällt entsprechend insgesamt mehr Versicherungsprämie an.

Begründung: Jedes Argemitglied haftet gesamtschuldnerisch für die gesamten von der Arge übernommenen Leistungen, damit kann jeder Versicherer eines Argemitgliedes im Schadensfall auch für die Vergabeleistung der Arge in Anspruch genommen werden und hat Anspruch auf die Prämie aus diesem Vergaberisiko.

Nur wenn Argemiglieder beim selben Versicherer versichert sind, lässt sich mit diesem unter Umständen eine Vereinbarung treffen, dass die Honorare aus Vergabe nur einmal zu melden sind. Dieser gesamte Sachverhalt muss beim Vergleich mit einer Objektversicherung für die Arge mit berücksichtigt werden.

 

Innenarchitekt liefert auch Möbel – versichert?

die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Innenarchitekten schließt den Versicherungsschutz für Baumängel an einem Objekt vollständig aus, wenn der Planer für das Objekt das er plant / bauüberwacht auch Einrichtungsgegenstände liefert. Das ist gerade Innenarchitekten oft nicht bewusst.

Hintergrund ist die Berufsbildklausel die sich in unterschiedlicher Form in allen Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung findet. Diese wurde geschaffen, weil der Architekt der einzige Baubeteiligte ist der “nur” ein geistiges Werk zu liefern hat.  Der durch ihn verursachte Baumangel ist damit kein – nicht versicherbarer – Vertragserfüllungsschaden.

Der Anspruch auf Schadensersatzanspruch an den Planer wegen eines Baumangels liegt jenseits der Vertragserfüllung und ist damit haftpflichtversichert.

Um hier ggf. Interessenkollusionen und Manipulationsinteressen vorzubeugen – Versicherer sind da von Natur aus immer sehr skeptisch – besteht für Architekten / Innenarchitekten grundsätzlich nur Versicherungsschutz wenn Sie wirklich nur im Sinne Ihre Berufsbildes freischaffend tätig sind. Detaillierter in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nachzulesen.

Deshalb muss auf jeden Fall Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden welche Möglichkeiten bestehen hier dennoch und in welchem Umfang Versicherungsschutz zu bieten.

Haftpflichtversicherung des freien Mitarbeiters – mitversichern oder selbst versichern?

Laut  Versicherungsbedingungen ist der freie Mitarbeiter in der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert wenn sein Lohn im Rahmen der Umsatzmeldung zur Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers angegeben wird.

Was einen freien Mitarbeiter ausmacht wird in den Versicherungsbedingungen nicht definiert und wird auch ansonsten unterschiedlich beschrieben. Hier muss der Arbeitgeber selbst rechtlichen Rat einholen. Sozialversicherungsrecht und Versicherungsrecht sind hier getrennt zu betrachten.

Durch die Mitversicherung des freien Mitarbeiters ist im Schadenfall eine Klärung der Schuldfrage nicht erforderlich. Es sei denn der Arbeitgeber will den schuldigen freien Mitarbeiter mit der fälligen Selbstbeteiligung belegen.

Die Mitversicherung der freien Mitarbeiter in der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers ist die einfachste und am meisten praktizierte Lösung.

Im Vertrag  mit dem freien Mitarbeiter wird das festgehalten, das an den freien Mitarbeiter gezahlte Honorar wird zur Umsatzmeldung angegeben. Dem freien Mitarbeiter kann für die Mitversicherung ein Prämienanteil in Rechnung gestellt werden, mit dem freien Mitarbeiter kann eine Vereinbarung getroffen werden zur ggf. Übernahme von Selbstbeteiligung soweit er für den Schaden verantwortlich ist. Die ausdrückliche Belastung des freien Mitarbeiters mit einem Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung kann möglicherweise als Indiz für die Abgrenzung “verkappter Angestellter” – zu freier Mitarbeiterschaft helfen denn Angestellte werden nicht mit Versicherungsbeiträgen belastet.

Freier Mitarbeiter mit eigener Berufshaftpflichtversicherung – hier gibt es einiges zu bedenken:

Nach außen haftet der Arbeitgeber. Hat der freie Mitarbeiter eine eigene Versicherung muss der Arbeitgeber zum Regress den Verschuldensanteil des freien Mitarbeiters klären.
Damit der Regress bei größeren Schäden nicht ins Leere geht, die Versicherung des Arbeitgebers belastet, sollten die Versicherungssummen des freien Mitarbeiters die gleiche Höhe haben wie die des Arbeitgebers.

Wichtig für den freien Mitarbeiter um Verhältnis zu seiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung: Die Berufshaftpflichtversicherung versichert grundsätzlich den selbständigen, freiberuflichen Architekten. Will sich dieser auch für eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter versichern, muss er das eindeutig mit seinem Versicherer abstimmen.

Für den eigenen Versicherer und den des Arbeitgebers wird er unter Umständen wegen seiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung zum selbständigen Subunternehmer mit eigener Versicherung.

Seminar am 17.01.2019, 18:30, Update Architekten- und Bauvertragsrecht, als Fortbildung der Architektenkammer Berlin anerkannt

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen. Wenn Sie Interesse haben, schicken Sie bitte eine Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

Update Architekten- und Bauvertragsrecht: Was bringt mir als Architekt das neue Recht, was muss ich wissen, worauf muss ich achten?

  • Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andersen Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin
  • Dauer: 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion
  • Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin / Herr Eckart Hermann
  • Als eine UE anerkannt im Rahmen der Fortbildungsordnung der AK Berlin.

Inhalt/ Themen:

  • Einführung
    • Seit 01.01.2018: Architekten- und Ingenieurvertrag erstmals im BGB
    • Was sind die gesetzgeberischen Ziele? Was bringt das?
    • Wie verhält es sich zur HOAI?
  • Zielfindungsphase bzw. „Phase 0“:
    • Eindämmung unentgeltlicher Akquiseleistungen?
    • Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele
    • Vorlage von „Kosteneinschätzung“
    • Sonderkündigungsrecht
    • Was ist in Planerverträgen zu berücksichtigen?
  • Vergütung
    • Neu: Wertzuwachs maßgeblich für Abschlagszahlungen
    • Anordnung von zusätzlichen, geänderten Leistungen und die Folgen für die Vergütung
  • Abnahme von Architektenleistungen
    • Rechtliche Bedeutung von Abnahmen
    • Neu: Der gesetzliche Anspruch auf Teilabnahme
    • Was ist in Planerverträgen zu berücksichtigen?
  • Haftung und deren Minimierung
    • Gesamtschuldnerische Haftung im Allgemeinen
    • Neu: Leistungsverweigerungsrecht – Wie weit reicht dieses bei Planungs- und Überwachungsfehlern?
    • Sonstige Strategien zur Haftungsminimierung
    • Was ist in Planerverträgen zu berücksichtigen?
  • HOAI und das EU-Vertragsverletzungsverfahren
    • HOAI „under fire“ – Wie steht es um die HOAI?
    • Was ist in Planerverträgen zu berücksichtigen?

Diskussion und Fragen.

Versicherungen am Bau – was ein Architekt wissen sollte –

Versicherungen am Bau – was ein Architekt wissen sollte – (abgesehen von der eigenen Berufshaftpflichtversicherung)

Neben der Pflege und Aufrechterhaltung der eigenen Berufshaftpflichtversicherung hat  der Architekt im Rahmen seiner Neben- und Sachwalterpflichten den Bauherren zumindest in den Grundzügen zu informieren und zu unterstützen bei der Auswahl aller für den Bauherren wichtigen Versicherungen – und er kann damit auch in gewissen Grenzen seine eigene Berufshaftpflichtversicherung vor vorschneller Inanspruchnahme  schützen.

Leeres Grundstück oder Grundstück bebaut, Bebauung jedoch nur zum Abriss bestimmt:

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Bebautes Grundstück, Bausubstanz soll ganz oder in Teilen weiter genutzt werden:

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
  • Gebäudeversicherung

Baubeginn steht an:

  • Bauleistungsversicherung
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung
  • Versicherung von bearbeiteten oder benachbarten Altbauten
  • Bauleistungsbetriebsunterbrechungsversicherung
  • Montageversicherung
  • Haftpflichtversicherungen aller Auftragnehmer (Nachweise anfordern)

Baubeginn Großbauvorhaben steht an:

  • Kombination von Bauleistungs- und Haftpflicht aller Beteiligten (Bauherr, Bauausführende, Planer) in einer Versicherung zusammengefasst („Baukombi“, „Multirsik“) diese Deckungen sollten schon in der Planungsphase recherchiert werden.

Vor Bauende ((so vorbereiten dass zum Bauende Versicherungsschutz besteht):

  • Gebäudeversicherung
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

 

Schlichtungsklausel im Architektenvertrag – versichert? – diese Frage kommt aktuell immer wieder auf

Die Grundaussage der Versicherer zu Schlichtungsklauseln ist:

Diese Klausel kann nicht mitversichert werden.  In keinem Bedingungswerke ist eine Schlichtung mitversichert oder gedeckt – Schiedsgerichtsverfahren unter bestimmten Umständen ja, Schlichtung (wie auch Mediation) generell nein. Zudem: Wenn die Klausel die Möglichkeit vorsieht, dass jede Partei zur Anrufung der Schlichtung berechtigt ist und die andere sich dieser (bis zum ersten Termin) nicht versperren darf, gilt klarstellend auch dazu ausdrücklich: Dies ist nicht mit abgedeckt – weder ein mögliches Ergebnis (sofern es den Deckungsbereich betrifft), noch die Kosten hierfür.

Falls Sie dennoch eine Schlichtungsklausel vereinbaren wollen, müsste im Schadenfall jeweils vorab im Einzelfall mit dem Schaden-Sachbearbeiter abgestimmt werden, ob und unter welcher Voraussetzung dieser einer solchen Vorgehensweise im Einzelfall zustimmt.

Hintergrund. Versicherer befürchten Vereinbarungen/ Informationsflüsse zu ihren Lasten. Wenn eine Schlichtung durchgeführt wird, werden dabei voraussichtlich auch Abstimmungen getroffen zur Frage des Verschuldens. Auch  wenn keine Partei letztlich daran gebunden sein sollte, können möglicherweise im Schlichtungsverfahren Festlegungen getroffen oder Aussagen gemacht  werden die in einem späteren Prozess zu Lasten des Versicherers verwendet werden können.

 

Projektsteuerung und Planung/ Bauleitung/Architektenleistung am identischen Bauvorhaben

Gelegentlich übernimmt ein Architekt ganz oder teilweise die Projektsteuerung und die Planung/Bauleitung am identischen Bauvorhaben.

Wie verhält sich dazu die Berufshaftpflichtversicherung?

4 Varianten:

  1. Im besten Fall besteht für beide Tätigkeiten uneingeschränkter Versicherungsschutz. Denn ist Projektsteuerung nicht zumindest teilweise eine eigentlich dem Architekten ohnehin obliegende Tätigkeit wenn auch nicht in solch ausformulierter Form – im Rahmen seiner Neben- und Sachwalterpflichten?
  2. Beide Tätigkeiten sind versichert, nur die Versicherung eigener Fristen und Termine des Projektsteuerers, die ansonsten bei diesen Gesellschaften versichert ist, ist ausgeschlossen.
  3. Der Versicherungsschutz für Projektsteuerung ist vollständig ausgeschlossen, nur die Architektenleistung bleibt versichert.
  4. Der Versicherungsschutz für die Architektenleistungen fällt aus, nur Projektsteuerung bleibt versichert.

Es lohnt sich als hier genau hinzuschauen!

Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk – der Architekt hat ihn – der Bauunternehmer nicht!

Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk

In einigen Berufshaftpflichtversicherungsbedingungen wird klarstellend formuliert, dass Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk besteht.

Genau um diese Schäden geht es in der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten.

Der Architekt schuldet das geistige Werk. Der Schaden am Bauwerk ist dann der Folgeschaden aus einer fehlerhaften Erfüllung des Architektenvertrages und damit versichert.

Anders die ausführende Firma. Der Schaden am Bauwerk ist für diese mangelhafte Vertragserfüllung und die Versicherung der Vertragserfüllung ist in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Verträge sind frei vereinbar – hier Versicherungsschutz zu bieten ist ein nicht kalkulierbares Risiko.

Ein Schaden am Bauwerk ist nicht nur der Schaden an der Bausubstanz selbst, sondern auch die nicht ausreichend dimensionierte Heizung, die ungenügende Wärmedämmung etc.. Auch die aus dem Bauwerksmangel resultierenden Folgen, zum Beispiel ein Mietausfall wird von dieser Versicherungsdeckung erfasst.

Da nur der Architekt als geistiger Unternehmer diesen Versicherungsschutz genießt, steht seine Berufshaftpflichtversicherung bekanntlich immer bei Schadensfällen am Bau im Fokus der Begehrlichkeiten und der Architekt wird im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft vorzugsweise in Anspruch genommen.

Hier schafft der neuen BGB § 650t möglicherweise etwas Entlastung, da der Bauherr den Architekten bei Vorliegen eines Baumangels erst dann als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf, wenn er zuvor, unter gewissen Voraussetzungen die gegeben sein müssen, von dem ausführenden Bauunternehmer erfolglos Nacherfüllung verlangt hat.

immer wieder Ausland – aber wie genau? – Architektenhaftpflichtversicherung

immer wieder taucht bei Auslandsaufträgen die Frage auf wie genau die Haftpflichtversicherungslage geprüft werden soll.

Viele Versicherer bieten heute (ex USA/Kanada) weltweiten Versicherungsschutz nach jeweils geltendem Recht an.

Jedoch nur soweit keine lokale Regelung dem entgegen steht!

1. Das kann eine Pflichtversicherung sein die vor Ort abgeschlossen werden muss. im Rahmen dieser Versicherungspflicht kann und darf der deutsche Versicherer keinen Versicherungsschutz bieten.  Diese Pflichtversicherung verhindert auch Versicherungsdeckung gemäß Freedom of Service (FOS). FOS bedeutet: jeder in der EU ansässige Versicherer darf Risiken in jedem EU Land, auch dort wo er keinen Sitz hat, versichern; Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.

2. Das kann eine “non admitted” Situation sein. Das heißt, in dem betreffenden Land ist der deutsche Versicherer nicht zugelassen. Das ist dann relevant, wenn es sich um ein lokales Risiko handelt. Was das genau ist, ist nicht eindeutig international definiert. Sicher muss jedoch eine Niederlassung vor Ort ihre Leistungen in erster Linie vor Ort versichern. Ebenso ist ein Auftrag der nur die Bauleitung umfasst als lokales Risiko anzusehen und lokal zu versichern.

Wenn jedoch die Leistungen von dem deutschen Büro erbracht werden, vertreten einige Versicherer die Meinung:

Wird nur die Planung erbracht oder wird Planung sowie Bauleitung erbracht, dann ist das ein deutsches Risiko, dann ist auch die Bauleitung “nur” ein Adnex zur Planung und damit ist Versicherungsschutz über den deutschen Versicherer gegeben.

Im Einzelfall ist immer eine konkrete Abstimmung notwendig und sind ggf. Varianten möglich!

Geprüft werden muss auch immer ob es zusätzlich sinnvoll ist einen lokalen Versicherungsschutz aufzubauen um ggf. eine direkte vollumfängliche Versicherungsleistung vor Ort zu erhalten.

 

Planungsfehler wird in LPH 5 entdeckt, Fachplaner muss umplanen – versichert?

Sie sind mit der LPH 5 beauftragt als Architekt, Sie machen einen Planungsfehler, dieser Fehler wird entdeckt und Sie korrigieren diesen in Ihrer Planung.

Es werden Ihnen gegenüber jedoch die Kosten geltend gemacht die entstanden sind weil ein Fachplaner der auf Ihren Vorgaben aufbaut, seine Planung ändern muss.

Sind diese Kosten über Ihre Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt? Nein. Es handelt sich um einen Vertragserfüllungsmangel und Vertragserfüllung ist nicht versichert.

Warum? Dieses Risiko ist für Versicherer nicht überschaubar, denn Verträge sind frei vereinbar – bestünde hier Versicherungsschutz – würden sonst nicht gewagte, riskante Verträge abgeschlossen, zu Lasten einer möglichen Versicherung.

Anders sieht es aus, wenn der Planungsfehler jetzt noch nicht entdeckt wird sondern erst später bei der Abnahme – wenn er sich schon als Baumangel verwirklicht hat. Dann werden vom Bauherrn Schadenersatzansprüche geltend gemacht, diese sind dann versichert, es sind Schadenersatzansprüche jenseits der Vertragserfüllung.  Ihr Vertrag bezieht sich auf das geistige Werk Planung, Überwachung der Ausführung der Planung, Betreuung des Bauherren. Sie können den Baumangel also nicht mehr im Rahmen Ihrer Architektentätigkeit beheben.  Der Baumangel ist die FOLGE einer mangelhaften Erfüllung des Architektenvertrages.

Vergleich mit einem Maurer: Dieser muss eine Mauer solange errichten und mauern bis sie steht. Fällt sie zusammen und die zum Einbau daneben bereitgestellten Fenster werden beschädigt, wird ihm seine Haftpflichtversicherung den Schaden an den Fenstern bezahlen. Die Kosten die er aufwenden muss um die Mauer wieder zu errichten hat er selbst zu tragen.

 

Haftung des Baumeisters – Codex Hammurabi 2000 v.Chr.

Ohne Kommentar:

“Baut ein Baumeister ein Haus und macht es zu schwach, so dass es einstürzt und tötet den Bauherrn: Dieser Baumeister ist des Todes. Kommt ein Sohn des Bauherrn dabei um, so soll ein Sohn des Baumeisters getötet werden. Kommt ein Sklave dabei um, so gebe der Baumeister einen Sklavern von gleichem Wert. Wird bei dem Einsturz Eigentum zerstört, so ersetze der den Wert und baue das Haus wieder auf. ”

Aus dem Codex Hammurabi,  einer der ältesten schriftlichen Sammlung von Rechtssprüchen der Menschheit, aus dem alten Babylon, Zweistromland, Heute Irak, um 2000 v. Chr.

 

Haftung und Haftpflichtversicherung angestellter Architekt

immer wieder taucht die Frage auf: “Ich bin angestellter Architekt und bauvorlageberechtigt. Kann ich mich haftpflichtversichern?”

Antwort:  Nein, Sie können sich als angestellter Architekt niemals selbst haftpflichtversichern. Sie müssen der Architektenkammer auch keinen Versicherungsnachweis vorlegen wenn Sie sich als angestellter Architekt eintragen lassen wollen um die Bauvorlageberechtigung zu erhalten.

Sind Sie für ein Architekturbüro tätig, dann sind Sie, auch mit Ihrer persönlichen Haftpflicht, automatisch über die Berufshaftpflichtversicherung dieses Büros versichert.

Im Übrigen gilt für jeden Angestellten ein Haftungsprivileg, Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, dort der Höhe nach auf z.B. einige Monatsgehälter beschränkt – genauer siehe entsprechende Quellen.

Sind sie für einen Bauträger, Hausverwaltung, Generalübernehmer, Grundbesitzgesellschaft o.ä. tätig, dann sind Sie über die Haftpflicht dieses Unternehmens versichert. Wobei Art und Umfang dieser Versicherung zu klären bzw. festzulegen sind. Besteht Versicherungsschutz für Planungsleistungen?

In einer Betriebshaftpflichtversicherung solcher Unternehmen mögen Haftpflichtansprüche aus mangelhafter Planung versichert sein, jedoch nicht wegen Baumängeln.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass kein Versicherungsschutz für Baumängel gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer – also das Unternehmen – an dem beplanten Objekt in irgendeiner Form, direkt oder indirekt wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich oder über häusliche Gemeinschaft beteiligt ist oder wenn das Unternehmen an dem Objekt auch andere Leistungen als nur die Planung/ Bauleitung erbringt, z.B. Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant oder -Händler  ist.

Hier ist maximal eine Versicherungsdeckung zu erhalten für die Folgen einer mangelhaften Planung wenn der Baumangels erstmalig nach Abnahme und Eigentumsübergang des Objekts an einen “Fremden” festgestellt wurde.

Dies ist eine allgemeine grundsätzliche Darstellung. Im Einzelfall können andere Bestimmungen und Vereinbarungen gelten.  

Neues Bauvertragsrecht – Haftung und Haftpflichtversicherung?

Die Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung werden als eher gering beschrieben von fachkundigen Anwälten. Nur ein Punkt sei hier erwähnt: Der Anspruch auf Teilabnahme gemäß § 650s BGB.

Nachdem die Leistung des bauausführenden Unternehmen abgenommen ist, haben Sie als Architekt/ Ingenieur nun automatisch gemäß Gesetz einen Anspruch auf Teilabnahme. Damit beginnt die Verjährung Ihrer Leistungen zu laufen.  Insbesondere wichtig hinsichtlich der Abnahme nach LPH 8 die bisher immer ausdrücklich vereinbart werden musste um eine Abgrenzung zur anschließenden LPH 9 zu erreichen.

In Architektenverträgen sollten Sie darauf achten, dass dieses Recht nicht abbedungen wird. Denn damit hätten Sie eine vertragliche Vereinbarung die Sie schlechter stellt als die gesetzliche Regelung. Sollten sich daraus dann Schadenersatzansprüche ergeben die sonst nicht möglich gewesen wären, kann der Haftpflichtversichere u.U. die Leistung verweigern, denn Ihre Haftung geht dann per vertragliche Vereinbarung über die – versicherte – gesetzliche Haftung hinaus.

Büro- und Elektronikversicherung für Architekturbüros: Mehrkosten oder Ertragsausfall versichern?

Wenn ein Architekturbüro eine Büro-/ Elektronikversicherung abschließen möchte, taucht in diesem Zusammenhang oft die Frage auf: Ersatz der schadenbedingten Kosten und/ oder des entgangenen Gewinns?

sinnvoll ist die Mehrkostenversicherung:

Versichert sind hier schadenbedingten Mehrkosten wie Anmietung von Ersatzräumen,  Ersatzgeräten, Zusatzkosten für Überstunden und Wochenendarbeit etc.

weniger sinnvoll ist die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung):

Für ein Planungsbüro bedeutet ein Schaden in der Regel keinen Ertragsausfall – verlorene Zeit kann eingearbeitet werden, die Tätigkeit kann vorübergehend an einem Ausweichort stattfinden, die Einnahmen sind schwankend und der Nachweis dass bestimmte Einnahmen die im Vorjahr erzielt wurden auch in diesem Jahr wieder erzielt werden, kann schwierig sein. Von daher sehen wir hier keinen Bedarf für kleine und mittlere Büros. Bei Großbüros stellt sich das u.U. anders dar.

 

Fehler vermeiden, nicht nur wegen der Architekten Haftpflichtversicherung

Sie wissen, dass Sie jederzeit mit einem Rechtsstreit oder einer hohen finanziellen Forderung / Schadenersatz konfrontiert werden können.  Dieses Risiko – die Klärung, den Streit, die Kosten, die Zahlung der Entschädigung – das lagern Sie aus an einen externen Risikoträger gegen Zahlung einer festgelegten Prämie, an eine Haftpflichtversicherung.

Das ist jedoch nur ein Punkt im Umgang mit diesem Risiko. Genauso wichtig ist eine Strategie zur Fehlervermeidung. Das ist ein weites  Feld und betrifft nicht nur den Architekten.

Punkte sind:

Spezialisierung, Weiterbildung, Erfahrung sammeln

Einsatz von Routinen und Checklisten

Aus Fehlern lernen – KVP – Kontinuierlicher VerbesserungsProzess

Eindeutige Verträge mit Auftraggebern

Wasserdichtes Organisationssystem das REGELMÄSSIG überprüft und aktualisiert wird, bedenken Sie: Ihr Gehirn ist kein Listenmanager, Wiedervorlagesystem oder Kalender. “Your mind ist not to hold ideas, your mind is to have ideas” (David Allen) – und diese Freiheit schaffen Sie ihm nur durch ein angemessenes und absolut verlässliches Organisationssystem außerhalb Ihres Kopfes.

Präsenz und Präsenztraining im Alltag

Sie sind mit dem Bauherren wirtschaftlich, rechtlich oder verwandtschaftlich verbunden: Versicherungsschutz?

Beispiel: Ein Architekt plant und bauleitet das Haus an dem er und seine Frau 100% Eigentum hält und bei dem er einen Teil der Wohnungen als Bauträger verkaufen will. Aufgrund eines Planungsfehlers stürzt ein Balkon ab. Ein Passant wird verletzt und ein darunter parkendes Kfz wird beschädigt.

Ist er haftpflichtversichert über seine Berufshaftpflichtversicherung ? Nein, denn er ist Mit-Bauherr und er ist zudem als Bauträger gewerblich tätig.

Dass der Bauwerksmangel als “Eigenschaden” nicht versichert ist, kann nachvollzogen werden. Wie ist es jedoch mit den Ansprüchen aus Personen- und aus Sachschaden (am Kfz)?  Sind diese über die Betriebs-/Bürohaftpflichtdeckung die auch in einer Berufshaftpflichtversicherung mitversichert ist, abgedeckt? Das ist fraglich, auch von Versicherer zu Versicherer. Wir befinden uns hier in einer Klärungsphase, später dazu mehr.

Deckung über die Bauherrenhaftpflichtversicherung? Nicht über die in der Berufshaftpflicht oft enthaltenen Bauherrenhaftpflichtversicherung, denn diese stellt ab auf rein private Bauherrenschaft. Über eine separate Bauherrenhaftpflichtversicherung besteht Deckung,  wenn dort der Einschluss “der Bauherr plant und bauleitet selbst” erfolgte.

Ist jedoch die Ehefrau alleinige Bauherrin, kann sie diese Erweiterung der Bauherrenhaftpflichtversicherung nicht erhalten, denn die oben genannte Klausel gilt nur für den Bauherren selbst, dann besteht für diesen Personen/ Sachschaden am Kfz also kein Versicherungsschutz.

Hier muss also eine sehr genaue Betrachtung erfolgen mit entsprechender Abstimmung mit den Versicherern.

 

Neues Bauvertragsrecht ab 1.1.2018, BGB Änderungen für Architekten/ Ingenieure

Auswirkungen auf Haftung und Berufshaftpflichtversicherung?

zum 1.1.2018 wird das Grundgesetz geändert, das “Neue Bauvertragsrecht” wird eingeführt. Es wird spezielle Vorschriften für den Architekten/ Ingenieurvertrag geben, es wird klargestellt, das das Werkvertragsrecht und einzelne  Normen des Bauvertragsrechts auch für Architekten gelten.

Ob maßgebliche Auswirkungen auf die Haftung/ Haftpflichtversicherung der Architekten entstehen, bleibt abzuwarten, erkennbar ist es nicht.

“Zielfindungsphase”: nach § 650p Abs. 2 BGB “Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen” kann diese dem eigentlichen Architektenvertrag vorgeschaltet werden. Das wird  zur Klarheit und zu einer reibungsloseren Zusammenarbeit in den weiteren Projektphasen beitragen und damit Streit/ und schadenmindernd wirken.

Der neue § 650t BGB “Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer” gibt der Nacherfüllung durch den Unternehmer ein stärkeres Gewicht. Ob das jedoch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Architekten führt ist noch offen. Möglicherweise führt es nur zu einer Zeitverzögerung, denn ist die Frist abgelaufen und hat der Unternehmer nicht reagiert, liegt der Ball  unverändert wieder beim Architekten.

 

Büroübergabe, Büroübergang an Nachfolger, Einschluss eines neuen Partners – Architektenhaftpflichtversicherung was beachten?

Wenn Sie Ihr Büro an einen Nachfolger übergeben wollen oder wenn Sie einen neuen Partner hinzu nehmen wollen stellt sich immer auch die Frage: Wie gehe ich mit der Berufshaftpflichtversicherung um?

In der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten gilt als der für die Versicherungsleistung relevante Zeitpunkt, also der Versicherungsfall, der Verstoßzeitpunkt , der Zeitpunkt an dem der Fehler gemacht wurde der zu dem späteren Schadenersatzanspruch führte (auch wenn das vielleicht alles nur Behauptungen des Anspruchstellers sind).

Wenn Sie also den Versicherungsvertrag umschreiben lassen auf den Büronachfolger oder auf die Gesellschaft die nun den neuen Partner miteinschließt, kann es sein – Long Tail Risiko in der Architektenhaftung – dass ein Schaden den Sie als Einzelarchitekt vor Jahren verursacht haben zu einer Schadenmeldung führt zu einem Zeitpunkt wo Sie schon ausgeschieden sind oder die Partnerschaft mit dem neu hinzugekommenen Kollegen besteht.

Wenn Sich jetzt aufgrund dieses Schadens eine Verschlechterung der Konditionen des Versicherungsvertrages ergibt, geht das zu Lasten des Nachfolgers, der neuen Gesellschaft einschließlich neuen Partners.   Das kann eintreten z.B. bei sehr hohen Schadenzahlungen oder bei einer hohen Schadenfrequenz.   Die Prämie steigt, die Selbstbeteiligung wird erhöht, schlimmsten Falles wird der Vertrag gekündigt. Nach Schadenabwicklung steht allen Parteien bedingungsgemäß das Recht zu den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Um hier vorzusorgen, sollte entweder bei Versicherungsnehmerwechsel ein neuer Vertrag abgeschlossen und der bisherige beendet werden. Oder es sollten Vereinbarungen getroffen werden, wie der Ausgleich solcher Nachteile durch den Alteigentümer des Büros übernommen werden kann. Abgrenzung der Leistungen: Ab wann ist bei bestimmten Projekten der neue Büroeigentümer verantwortlich? Schnittstelle. Wie werden die finanziellen Lasten geregelt die sich aus Altschäden ergeben, auch ggf. nicht versicherten, soweit dafür gehaftet wird?

Da heute in der Regel oft eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung des Versicherers ab Ende eines Versicherungsvertrages vereinbart werden kann oder schon grundsätzlich bedingungsgemäß versichert ist, was früher oft nicht möglich war, empfiehlt es sich oft, den bisherigen Versicherungsvertrag zu beenden und einen neuen Vertrag abzuschließen. Das hängt jedoch auch von den Konditionen/ Prämien ab und von der klaren Trennung von Leistungen bei aktuellen Projekten, denn die Bearbeitung von Schadenfällen mit 2 Versicherern gleichzeitig ist oft schwierig.

Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen versichert über die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten?

Seit Februar 2017 müssen auch Sie als Architekten Ihre Kunden – sofern diese Verbraucher sind – auf die Möglichkeiten hinweisen wie Streitigkeiten im Zuge der Neuregelung die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) mit sich bringt, gelöst werden können, über ein dort festgelegtes Streitbeilegungsverfahren.

Die Information, dass Sie dazu bereit sind, muss auf Ihrer Website mitgeteilt werden. Sie sind nämlich – auch als Freiberufler – ein Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Genauer siehe die einschlägigen Websites/ Informationsportale.

Grundsätzlich bestehen keine Einwände zum Haftpflicht-Versicherungsschutz. Allerdings muss es sich um eine Streitsache handeln die in den versicherten Bereich fällt und der Versicherer muss dem Verfahren vor dessen Einleitung zustimmen. Die allgemeinen Obliegenheiten in einem Schadenfall müssen eingehalten werden. Also bitte immer erst die Zustimmung des Versicherers einholen, bevor ein solches Streitbeilegungsverfahren eröffnet werden soll. Der Versicherer muss die Hoheit über das Verfahren haben.

 

Architektenhaftpflichtversicherung – alle Dokumente selbst und in Papierform aufheben

Alle Unterlagen die Ihren Versicherungsschutz dokumentieren, sollten Sie dauerhaft in Papierform aufbewahren.

Warum? Das Risiko einer Schadenersatzforderung ausgesetzt zu sein ist für Architekten sehr langfristig. Wenn Sie heute einen Fehler machen, einen Verstoß begehen, Planungsfehler, unterlassene oder falsche Anweisung auf der Baustelle, versehentliche oder gar bewußte Abweichung von Vorschriften oder von Regeln der Technik,  wird u.U. erst viele Jahre später daraus ein Schadenersatzanspruch. Versicherungsschutz wird jedoch in der Architektenhaftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip gewährt, in dem Umfang also in dem Sie zum Verstoßzeitpunkt versichert waren.

Nun haften Sie nicht nur nach Werkvertrag 5 Jahre,  sondern unterliegen auch in vielen Fällen der regelmäßigen Verjährung die eine Höchstfrist von 10 Jahren bzw. von 30 Jahren kennt, z.B. bei einem Personenschaden, bei Verletzung einer Sachwalterpflicht, bei einem Sachmangel der Folge eines Baumangels ist oder auch wenn Ihnen Arglist unterstellt  wird.

Unter Umständen sind die Unterlagen die den Umfang des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Verstoßes/ Fehlers vor z.B. 15 Jahren dokumentieren dann bei Ihrem Versicherungsmakler oder bei Ihrem Versicherer nicht mehr vorhanden oder – was noch problematischer ist: Sie geraten in Streit mit Ihrem Versicherer weil dieser den Versicherungsschutz versagt. Nun wollen Sie beweisen, dass Sie Anrecht auf Versicherungsschutz haben – der Versicherer wird Ihnen dabei weder mit Auskünften noch mit Unterlagen zur Verfügung stehen. Sie müssen selbst mit Ihren Dokumenten darlegen können. Ob Sie diese dann noch in Ihren elektronischen Unterlagen wiederfinden und ausdrucken können?

Deshalb: Besser jetzt ausdrucken und in Papierform aufbewahren, auch wenn das vielleicht nicht so angesagt ist im digitalen Zeitalter.

Schäden aufgrund von Asbest, wie verhält es sich bei Versichererwechsel?

bekanntlich (?) sind in der Architektenhaftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche wegen Asbest nicht vollumfänglich versichert, sondern ganz ausgeschlossen oder per Klausel  -oft mit speziellen Regelungen – eingeschlossen. Speziell ist neben der oft niedrigeren Versicherungssumme die Definition des Versicherungsfalles, sowie die Regelung der Nachhaftung.

Wenn  Sie nun den Versicherer wechseln, haftet der bisherige Versicherer für Schadenersatzansprüche wegen Asbest ggf. nicht nach: Beispielsweise endete der Vertrag am 1.1.2017 und am 1.5.2017 erreicht Sie ein Schreiben:  bei der Objektbegehung am 10.10.2016 haben Sie keinerlei Hinweise auf die Möglichkeit gegeben, dass in diesem Bestandsbau Asbest verbaut sein kann. Es wurde keine Begutachtung empfohlen, es wurde keine Kostenposition Asbestentsorgung aufgestellt. Nun teilen Sie uns mit, dass bei den Bauarbeiten eine erhebliche Asbestkontamination festgestellt wurde. Wir machen Sie rein vorsorglich schadenersatzpflichtig da uns durch die Nachbeauftragung neben Sowiesokosten erhebliche zusätzliche Kosten entstehen werden.

Der Versicherer der Sie bis zum 1.1.2017 versicherte, wird – die entsprechende Klausel zitierend – mitteilen, dass er keinen Versicherungsschutz bietet. Ob der neue Versicherer Versicherungsschutz bietet hängt von seiner Asbestklausel ab.

Fazit: prüfen Sie bei einem geplanten Versichererwechsel  beide Asbest-Klauseln genau.  Wägen Sie das Risiko einer Schadenersatzforderung wegen Asbest dagegen ab.

in der Berufshaftpflichtversicherung ist eine Privathaftpflichtversicherung prämienfrei enthalten – ist das sinnvoll?

in einigen Berufshaftpflichtversicherungsverträgen ist eine Privathaftpflichtversicherung prämienfrei enthalten. Vorteil: finanzielle Ersparnis.  Bedenken muss man aber, dass Schäden aus dem privaten Bereich von den Versicherern nicht separat gewertet werden. Sie werden zwar als Privathaftpflichtschäden gekennzeichnet, fließen aber genau wie Schäden aus der beruflichen Sphäre in die Rentabilitätsbewertung des Vertrages mit ein.

Wenn es dann um eine sogenannte Vertragssanierung geht – sprich Prämienerhöhung oder Erhöhung der Selbstbeteiligung – kann solch ein Privathaftpflichtschaden durchaus das Zünglein an der Waage sein.

Das ist besonders ärgerlich wenn mehrere Architekten gemeinsam versichert sind und einer Kinder hat die den ein oder anderen Schaden verursachen, die anderen Partner jedoch privat schadenfrei sind. Es empfiehlt sich deshalb meistens privat und beruflich zu trennen und separat eine eigene Privathaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Versichert oder nicht versichert? Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihren Versicherungsmakler?

Versicherungsmakler erklären Ihren Kunden was alles versichert ist. Sie betreuen zig Versicherungsverträge über Jahre und stellen fest, dass eigentlich jeder Schaden auch versichert ist, oder oft die Möglichkeit besteht den Versicherer nach anfänglicher Ablehnung doch noch ins Boot zu bekommen, zumindest teilweise.

Anders wenn Sie mit Ihrem Baurechtsanwalt sprechen, der wird Ihnen aufzählen – aus Erfahrung mit seinen Mandanten – was alles NICHT versichert ist.

und da hat er auch Recht. Nicht versichert, Beispiele:

unerlaubte Rechtsberatung:

Der Architekt übernimmt eine über sein Berufsbild hinausgehende Rechtsberatung, z.B. zu Verträgen mit ausführenden Firmen.

Bewusster Verstoß/ bewusst pflichtwidriges Verhalten:

Der Architekt verstößt bewusst gegen Regeln der Technik. Im Bestandsbau fast nicht zu umgehen. Hier ist es sinnvoll sich vom Bauherren von der Haftung freistellen zu lassen, manche Versicherer bieten dann unter dieser Voraussetzung auch Versicherungsschutz. Im Neubau taucht das Problem z.B. bei dem Versuch auf die Schwellenhöhe einer Balkontüre rollstuhlgerecht und dennoch so zu planen dass auch bei starkem Regen/ Sturm  kein Wasser ins Gebäude dringt, unter Einhaltung aller Normen. Auch hier ist sollten Sie sich mit dem Versicherer abzustimmen, unter welchen Umständen doch Deckung geboten werden kann.

Verstoss gegen Basiswissen/ Elementarwissen:

Keine Entschuldigung wird akzeptiert, und damit kein Versicherungsschutz, wenn der Architekt gegen Basiswissen seines Berufsstandes verstößt und sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergibt. Es gilt dann die Fiktion des bewussten Verstoßes: Bauen ohne Baugenehmigung, Freigabe einer ungeprüften Rechnung,  abweichen von einer genehmigten Planung, nicht erkennen eines offensichtlichen Mangels, nicht anwesend sein auf der Baustelle bei einer gefahrgeneigten Arbeit.

Fristen und Termine:

Der Architekt hält eine eigene Frist nicht ein: Pläne kommen verspätete auf die Baustelle, Bauvorhaben wird später fertig. Bauherr macht entgangene Miete geltend. Vereinbarungen aus Verträgen die über die gesetzliche Haftung hinausgehen sind nicht versichert. Warum? Sonst könnte jeder alles Mögliche vertraglich vereinbaren in der Gewissheit, dass im Falle einer Nichterfüllung die Versicherung zahlt.

Kostenüberschreitung:

Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadenersatz wegen Baukostenüberschreitung. Dabei beruft er sich auf die Vereinbarung im Architektenvertrag zu einer Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung und damit vertraglicher Hauptpflicht. Kein Versicherungsschutz weil es hier nicht um gesetzliche Ansprüche geht sondern um Ansprüche aus einer vertraglich vereinbarten Haftung die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.

Konfliktlösung jenseits der gesetzlichen Regelungen:

Architekt und Bauherr vereinbaren eine Streitschlichtungsklausel. Der Bauherr beruft sich darauf, der Versicherer lehnt es ab sich damit zu beschäftigen. Versicherungsschutz setzt in der Regel voraus, dass der ordentliche Rechtsweg offen steht.

Prämienzahlungsrückstand:

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz wenn Sie zum Verstoßzeitpunkt, als Sie den Fehler gemacht haben der den Schaden auslöste, mit Ihrer Versicherungsprämie im Rückstand waren.

Katastrophe also sicher?

Halten wir uns an den amerikanischen Schriftsteller Mark Twain: “ich habe in meinem Leben unvorstellbar viele Katastrophen erlebt – die meisten sind nicht eingetreten.” Wäre es anders, würde der Versicherungsgedanke nicht funktionieren, wären Versicherungen unbezahlbar  oder überhaupt unmöglich.

Was alles gut geht – darüber spricht keiner.

Generalplaner sollte erst Haftpflichtversicherung klären und dann Vertrag mit Subplanern abschließen

Immer wieder vereinbaren Generalplaner mit Subplanern Vertragskonditionen und vermerken dabei zu “Haftpflichtversicherung” sinngemäß: Der Auftraggeber schließt für alle Subplaner eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung ab. Der Auftragnehmer wird an den Kosten beteiligt.

Dann erst beginnt die Suche nach einer solchen Versicherung und am Ende stehen Kosten im Raum von denen niemand etwas ahnte. Insbesondere erlebt man auch Überraschungen bei der Höhe der benötigten Beiträge, wenn die Vorschadensituation von Subplanern oder auch vom Generalplaner selbst ungünstig ist. Da hilft auch eine unverbindliche Anfrage bei einem Versicherer nicht, ohne Einreichung der Vorschadenauskünfte.

Deshalb ist es besser zuerst das Versicherungsthema abzuarbeiten und dann die Suplanerverträge abzuschließen. Analoges gilt für Arbeitsgemeinschaften.

Warum müssen Sie besonders nach einem Versichererwechsel auf eine sofortige Schadenmeldung achten?

Wenn Sie den Versicherer wechseln, beginnt für den Alt-Versicherer mit Vertragsende die Nachhaftung für alle Schäden die nach Vertragsende gemeldet werden, aber noch auf Fehlern beruhen die gemacht wurden während der Vertrag aktiv war.  Diese Nachhaftung ist bei älteren Versicherungsverträgen meist zeitlich eingeschränkt auf 5 Jahre.

Der neue Versicherer übernimmt die Nachhaftung aus dem Vorvertrag nur wenn alleine wegen des Zeitablaufs der Altversicherer nicht mehr zuständig ist.

Grundsätzlich gilt, dass ein Schaden unverzüglich gemeldet werden muss.

Melden Sie nun einen Schaden von dem Sie VOR Ablauf der 5 Jahresfrist wussten erst NACH Ablauf der 5 Jahresfrist dann ist der Alt-Versicherer nicht mehr zuständig – die 5 Jahre Nachhaftung sind abgelaufen. Der neue Versicherer lehnt den Schaden ab, da Sie gegen die Obliegenheit einer unverzüglichen Meldung verstoßen haben.

Somit besteht kein Versicherungsschutz.

Es gibt noch einige Varianten dieser Situation, im Ergebnis bleiben Sie jedoch immer zwischen 2 Stühlen sitzen wenn Sie eine Nachhaftungsfrist schuldhaft versäumen.

Worauf sollten Sie und Ihr Anwalt achten bei einem Architektenvertrag?

Worauf sollten Sie und Ihr Anwalt achten wenn Sie einen Architektenvertrag aufsetzen oder prüfen – hinsichtlich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung?

Die wichtigsten Punkte die Sie prüfen sollten:

Sind sie oder Ihr Ehepartner mit dem Auftraggeber wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich oder durch häusliche Gemeinschaft verbunden? Ansprüche solcher Auftraggeber sind oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Übernehmen Sie oder Ihr Ehepartner Tätigkeiten die über Ihr versichertes Berufsbild hinaus gehen (z.B. Bauherr, Mitbauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Baustofflieferant, Bauausführender) ? Oft ist damit die gesamte Berufshaftpflicht nicht mehr versichert.

Haften Sie über die gesetzliche Haftung hinaus, z.B. für Baukosten – Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung, z.B. für Fristen – Verjährungsfristen verlängert oder später beginnend? Dafür haben Sie keinen Versicherungsschutz. Merksatz: Versichert ist die gesetzliche Haftung, nicht versichert sind darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarungen.

Werden Konfliktlösungen vereinbart die nicht dem ordentlichen Rechtsweg entsprechen – Schiedsgericht, Schiedsgutachten, Schlichtungsvereinbarungen? Solche Vorgehensweisen sind  in der Regel nicht versichert!

Werden Abtretungsvereinbarungen getroffen? Diese sind oft nicht wirksam oder grundsätzlich auch nachteilhaft bezüglich des Versicherungsschutzes.

Welche Versicherungsdeckung wird verlangt?  Ist diese so zu einem vertretbaren  Aufwand am Markt zu erhalten?

Wird auf eine Höchstgrenze der Versicherungsleistung (Maximierung) verzichtet? nicht versicherbar!

Wird verlangt dass die Versicherungssummen jährlich zur Verfügung stehen sollen? Sie müssen einen Jahresvertrag unterhalten, eine Objektversicherung ist nicht möglich!

Ist Ihnen bewusst, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nicht erst mit Unterzeichnung des Architektenvertrages beginnen darf, sondern – aufgrund der Regelung in der Berufshaftpflichtversicherung dass Versicherungsschutz zum Verstoßzeitpunkt bestanden haben muss –  schon mit dem allersten Leistungsbeginn für das Projekt?

Vertrag mit Nachunternehmer:

Wenn Sie Subplaner beauftragen, wie sollen diese ggf. in eine gemeinsame Objekt-Versicherung eingebunden werden? Wie soll dann die Selbstbeteiligung aufgeteilt werden? Die anteilige Prämie?

Wollen Sie den Beginn der Verjährung für den Subplaner u.U. an Ihren eigenen Verjährungsbeginn anpassen, d.h. abweichend von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß Werkvertrag? Dafür ist der Subplaner über seine Versicherung nicht versichert.

Diese Aufstellung ist sehr allgemein und soll zuerst einmal die Sensibilität für diese Problematik erhöhen. Im Einzelfall muss genauer untersucht und abgestimmt werden.

 

 

Hinweis für Bauherren – nicht zu versichernde Schäden / Kosten

Sie vermeiden Ärger wenn Sie Ihren Bauherren schon von vorneherein darauf hinweisen, dass er trotz maximalem Versicherungsschutz aller Baubeteiligten und eigener Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung dennoch  Rückstellungen bilden muss für nicht vermeidbare Schäden und Kosten. Es gilt:

Unvermeidbare / vorhersehbare Schäden (z.B. Risse, Setzungen an Nachbarbauwerken bzw. am versicherten Bauvorhaben), die aus der gewählten Bauweise und / oder den Risikoverhältnissen vor Ort resultieren, werden als erweiterte Baukosten gewertet und fallen daher nicht unten den Versicherungsschutz, weder Haftpflichtversicherung noch Bauleistungsversicherung.

 

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) gründen – versicherungstechnisch ganz einfach!

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen – versicherungstechnisch ganz einfach!

Sie besorgen sich von Ihrem aktuellen Berufshaftpflichtversicherer eine Bescheinigung gemäß Vorlage Ihrer Architektenkammer, dass dieser Ihnen ab dem Tag der Eintragung (im Partnerschaftsregister) den gesetzlich vorgeschriebenen (siehe Vorschrift Ihrer Architektenkammer) Mindestversicherungsschutz bietet. Denn die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten wirksam mit dem Tag der Eintragung und ab diesem Tag muss der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz bestehen.

Diese Bescheinigung legen Sie dem Partnerschaftsregister vor. Die Eintragungsurkunde des Registers legen Sie dann Ihrem Versicherer vor und er wird – je nach Sachlage – identitätswahrender Rechtsformwechsel von einer GbR zur PartGmbB – oder neue Gesellschaft mit anderen Partnern – den bestehenden Versicherungsschein umschreiben oder Ihnen einen neuen Versicherungsvertrag anbieten.

Wenn eine alte Gesellschaft noch weiterhin Leistungen erbringt während auch schon die PartG mbB besteht, müssen eine Zeitlang zwei Versicherungsverträge parallel geführt werden, bis die alte Gesellschaft alle Leistungen erbracht hat oder diese Leistungen an die PartG mbB abgegeben hat.

Sie legen die Bescheinigung auch der Architektenkammer vor, damit Sie auch dort als PartG mbB eingetragen werden zur Führung der Berufsbezeichnung und Bauvorlageberechtigung.

Soweit zum Thema Versicherung.  Der Gesellschaftsvertrag zur PartG mbB ist mit einem Rechtsanwalt oder Notar abzustimmen.

Mindestprämien, was hat es damit auf sich?

in Prämientarifen der Versicherer finden sich oft Mindestbeiträge auf den unterschiedlichen Stufen. So wird verhindert, dass an der Schwelle zu dem nächsthöheren Prämiensatz für weniger Umsatz mehr bezahlt werden muss als für einen geringfügig höheren Umsatz.  Nachtteil ist, dass der Tarif Treppenstufen hat. Eine  durchgängige Interpolation der Prämien wäre wohl zu aufwändig.

Beispiel aus dem Tarif eines Versicherers / Promillesätze in Verbindung mit Mindestbeiträgen.  in der Tabelle gelb markiert:

99.000 EUR x 39,85 o/oo = 3.945,15 EUR

101.000 EUR x 29,95 o/oo = 3.024,15 EUR

Und nun: Mindestbeitrag ab 100.000,00 EUR > 3.985,00 EUR

Und 3.985,00 EUR : 29,95 > der Mindestbeitrag gilt von 100.000,00 EUR bis 133.000 EUR Umsatz.

Diese „Ungerechtigkeit“ gleicht sich nur über die Jahre mit unterschiedlichen Umsatzzahlen aus.

vhv 2.4

 

Regeln der Bautechnik nicht eingehalten – dennoch versichert?

Anerkannte Regeln der Bautechnik werden nicht eingehalten:

Bekanntlich besteht kein Versicherungsschutz wenn der Architekt bewusst gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Dies ist jedoch manchmal nicht zu vermeiden.

Beispiel: Balkontüre soll behindertengerecht per Rollstuhl nutzbar sein: Dazu wird das Schwellenprofil der Tür- und Terrassenelemente auf ca. 10 mm über OK FF-Terrassenbelag abgesenkt. Diese Ausführung entspricht DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen“ und DIN 18025-1 und DIN 18025-2 „Barrierefreie Wohnungen“.  Jedoch stehen diese Vorschriften des barrierefreien Bauens im Widerspruch zur DIN 18195 „Bauwerksabdichtung“, Ausgabe 08/2000, den Flachdachrichtlinien 2009 und dem anerkannten Stand der Technik.

Versicherer verlangen hier z.B.

Stellt der Versicherungsnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für eine Baumaßnahme fest, dass geltende anerkannte Regeln der Bautechnik nicht eingehalten werden können oder auf Wunsch des Bauherrn nicht eingehalten werden sollen, ist er verpflichtet, den Bauherrn in jedem Einzelfall auf die betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen und das Vorgehen zu begründen und sich dies vom Bauherren schriftlich bestätigen zu lassen.

Aber VORSICHT: Jeder Versicherer formuliert anders – insbesondere bieten viele Versicherer dieses Vorgehen nur für Bestandsbauten an, NICHT für Neubauten. Dort muss immer einzeln mit dem Versicherer abgestimmt werden.

 

Freier Mitarbeiter – Versicherungsnachweis Berufshaftpflichtversicherung – Architektenkammer Berlin

Für die Architektenkammer Berlin gehen Sie wie folgt vor  (Stand 1.2017)

Sie waren zum Beispiel bisher als angestellter Architekt Mitglied der Berliner Architektenkammer und wollen sich jetzt als selbständiger Architekt eintragen lassen, haben aber noch keine eigenen Aufträge sondern arbeiten als freier Mitarbeiter  für ein Architekturbüro.

Dann sind Sie als freier Mitarbeiter in der Versicherung dieses Büros mitversichert, das ist so bei allen deutschen Berufshaftpflichtversicherungen.

Lassen Sie sich von dem Büro für das Sie arbeiten eine Erklärung schreiben, dass Sie dort als freier Mitarbeiter tätig sind und dass Sie in der Berufshaftpflichtversicherung dieses Büros mitversichert sind und legen Sie eine Versicherungsbestätigung des Büros bei. Das schicken Sie dann zur Architektenkammer.

Erst wenn Sie selbst direkt Aufträge vom Bauherren annehmen, dann benötigen Sie eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Diese können Sie dann über hier bestellen.

 

Abrechnung und Laufzeit umstellen auf den 1. Januar

Berufshaftpflichtversicherungen werden nach dem Jahreshonorarumsatz abgerechnet. Die meisten Versicherer setzen den Versicherungsbeginn und auch die Hauptfälligkeit des Vertrages auf das Datum der Antragstellung. Wurde der Antrag z.B. am 11.7. eines Jahres gestellt, dann läuft der Vertrag immer vom 11.7. bis zum 11.7. des Folgejahres. Entsprechen müssen auch die Umsätze aus diesem Zeitraum gemeldet werden. Das ist oft sehr aufwändig und ein zusätzlicher Arbeitsgang neben der Aufstellung der Honorarumsätze 1.1. – 1.1. für die Steuer.

Deshalb empfiehlt es sich den Versicherer zu bitten auch die Hauptfälligkeit des Berufshaftpflichtversicherungsvertrages auf den 1. Januar zu setzen. Dann ist zwar neben vielen anderen Ausgaben auch diese Betriebsausgabe im Januar fällig,  dafür jedoch erheblicher Aufwand eingespart zur Ermittlung der Prämienberechnungsgrundlage.

Sie können die Zahlen die der Steuerberater erhält dann direkt an den Versicherer geben.

Regressansprüche gegenüber Subplanern sichern

Wenn Sie Aufträge untervergeben, haften Sie Ihrem Bauherren gegenüber bekanntlich auch für die Leistungen der Unterbeauftragten. Sofern deren Verjährung schon endet während Sie selbst noch haften, ist Ihnen in einem Schadenfall der Regress gegenüber dem Unterbeauftragten nicht mehr möglich.  Sie müssen also die Verjährungsfristen in deren Rahmen Sie von den Unterbeauftragten eine Leistung verlangen können, im Auge behalten. Im Schadenfall müssen Sie sich zu diesen Fristen mit Ihrem Versicherer verständigen um ggf. Maßnahmen zu treffen die z.B. die Verjährung unterbrechen. Das ist eine Verpflichtung, die sogenannte  Regresswahrungsobliegenheit. Bei Nichtbeachtung ist der Versicherungsschutz gefährdet.

Der jährliche Meldebogen zur Berufshaftpflichtversicherung

Sie erhalten jedes Jahr, zur Hauptfälligkeit Ihres Berufshaftpflichtversicherungsvertrags, von Ihrem Makler, Vermittler oder vom Versicherer direkt, einen Meldebogen. Ein Formular auf dem Sie zu qualitativen und quantitativen Veränderungen Ihrer Tätigkeit befragt werden. Der Meldebogen bezieht sich zwar auf das abgelaufene Versicherungsjahr, sollte aber hinsichtlich Veränderungen Ihrer Tätigkeit auch für das laufende Jahres beachtet werden.

Mit der Meldung des Umsatzes kann die aktuelle Prämie ermittelt werden. Je nach Versicherer wird “vorwärts” abgerechnet. Die Prämie wird aufgrund des Umsatzes aus dem vergangenen Jahr für das laufende Jahr angepasst. Oder es wird “rückwärts” und “vorwärts” abgerechnet. das heißt die Prämie wird auch für das abgelaufene Jahr angepasst. Die nur “Vorwärts” Methode ist einfacher nachzuvollziehen und rechenbar. “Ungerecht” kann Sie nur u.U. werden für das erste Versicherungsjahr – ggf. keine Erstattung – und für das letzte Versicherungsjahr vor Ende des Vertrages, auch dort ggf. keine Erstattung. Ansonsten zahlen Sie in beiden Fällen bei gleichen Prämiensätzen den selben Beitrag.

Melden Sie keine Umsätze, dann hat der Versicherer das Recht bis zu einer Jahresprämie als “Strafnachtrag” zu erheben. Das kommt zwar in der Regel nicht zu Anwendung. Wenn der Versicherer aber schon einmal so weit ist das von Ihnen zu verlangen, ist es schwierig ihn wieder davon abzubringen.

Neben der quantitativen Dimension geht es auch um die Tätigkeit die Sie erbringen. Diese kann sich verändern, und zwar so, dass sie über Ihren aktuellen Versicherungsschutz hinaus geht. Auslandtätigkeit, Bauträgertätigkeit, Generalplaner, Bauherrenschaft, Aufträge von Familienangehörigen, Fachingenieurleistungen etc.. Oft ist der Versicherer bereit hier nachträglich  in das abgelaufene Versicherungsjahr hinein Versicherungsschutz zu bieten, aber nur wenn Sie sich zeitnah melden. Ansonsten bleiben Sie hier ohne Versicherungsschutz oder erhalten diesen nur für die Zukunft.

Es ist also ein MUSS diesen Meldebogen immer spätestens innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt zurück zu geben.

 

 

Die neue Berufshaftpflichtversicherung ist abgeschlossen, was müssen Sie jetzt beachten?

Die neue Berufshaftpflichtversicherung ist abgeschlossen, was müssen Sie jetzt beachten?

Wenn Sie eine Versicherungsbestätigung benötigen für Wettbewerbe, Bauherren oder Behörden, schicken Sie uns die Anforderung/ den Ausschreibungstext möglichst frühzeitig, damit wir die Bestätigung – auch mit erhöhten Versicherungssummen – rechtzeitig  besorgen können. Das kann je nach Arbeitsanfall beim Versicherer einige Tage dauern.

Wenn Sie mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert werden, halten Sie möglichst umgehend mit uns Rücksprache. Behördliche und gerichtliche Schreiben immer sofort weiterleiten.

Sie erhalten alljährlich zum Ablauf des Versicherungsjahres einen Meldebogen mit dem wir Ihre Tätigkeit der Art und dem Umfang nach erfragen damit der Versicherungsvertrag entsprechend angepasst werden kann. Diesen Bogen bitte binnen 4 Wochen zurück geben. Das ist insbesondere wichtig um für nicht versicherte Risiken auch ggf. noch rückwirkend Versicherungsschutz zu erhalten.

Wichtig für Ihre Kostensteuerung. Versicherungsbeiträge werden immer im Voraus bezahlt für das kommende Versicherungsjahr. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist jedoch noch nicht bekannt wie der Umsatz im abgelaufenen Jahr war. War dieser höher als im Vorjahr müssen Sie mit einer Nachprämie rechnen. Deshalb immer, gerade bei Umsatzschwankungen, eine entsprechende Rücklage aus dem guten Jahr bilden! Rechnen Sie sicherheitshalber immer mit  ca. 3% aus dem Honorar die Sie für die Berufshaftpflichtversicherung zurücklegen.

 

Altbau in Kreuzberg geräumt: Und dann kam Beton durch die Wand …

so schrieb der Berliner Tagesspiegel im Juni 2016. Lückenbebauung. Brandwand zu direkt angrenzendem Altbau bricht, flüssiger Beton dringt in Altbau. Dieser wird massiv beschädigt. Wo liegt der Fehler? Beim Architekten? Beim Statiker? Bei der ausführenden Firma? Beim Bauherren? Oder haben Alle Alles richtig gemacht und es dennoch trat der Schaden ein? Das bleibt zu klären.

Aber wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz? Wenn jemand etwas versehentlich falsch gemacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung zuständig, auch um nur dahingehende Vorwürfe und Ansprüche abzuwehren. War das Ereignis unvorhersehbar und überraschend? Hier kommt  die Bauleistungsversicherung ins Spiel. Diese versichert jedoch standardmäßig nur den Neubau. Schäden am Altbau an dem Bauleistungen erbracht werden, der unterfangen/ unterfahren wird, können in einem gewissen Umfang per Klausel eingeschlossen werden. Schäden am Altbau der “nur benachbart” ist, können nicht per Standardklausel in der Bauleistungsversicherung versichert werden. Hier muss individuell geprüft werden ob und in welcher Form Versicherungsschutz möglich ist.

Was ist die Aufgabe des Architekten vor Baubeginn:

Er muss den Bauherren auf die Notwendigkeit von Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung hinweisen. Er selbst sollte darauf bestehen, dass die Bauleistungsversicherung auf den Regress bei ihm verzichtet, zumindest dann wenn ihm seine Berufshaftpflichtversicherung nicht ohnehin Deckung bietet.

Er sollte für eine Beweissicherung der vor Baubeginn schon vorhanden Schäden an den Altbauten sorgen. Das ist eine Obliegenheit der Bauleistungsversicherung soweit Altbauschäden mitversichert werden.

Bürogemeinschaft von Architekten berufshaftpflichtversichern?

wenn mehrere Architekten gemeinsam ein Büro nutzten, stellt sich immer wieder die Frage ob man sich auch gemeinsam versichern sollte weil das ja viel günstiger wäre als wenn sich jeder einzeln versichert.

Die gemeinsame Büronutzung ist unerheblich. Entscheidend ist Art und Umfang der Zusammenarbeit: erfolgt diese kontinuierlich oder nur gelegentlich oder bearbeitet jeder nur alleine seine eigenen Projekte? Wie erfolgt eine gemeinsame Beauftragung? Als Arbeitsgemeinschaft? Als Auftraggeber/ Subunternehmer? Als Auftraggeber/ freier Mitarbeiter? Was für Objekte werden jeweils bearbeitet?  Mit welchen Schwerpunkten sind die einzelnen Büropartner tätig?

Bedenken sollte man: Gemeinsam versichert sein heißt auch: Die Versicherungssummen stehen nur gemeinsam zur Verfügung, Versicherungsschäden schlagen sich zu Ungunsten des gemeinsamen Vertrages nieder, für die Prämie muss gemeinsam eingestanden werden. Vertragsverletzung eines Partners wirken sich auch auf das Versicherungsverhältnis des anderen Partners aus.

All diese Fragen sind zu stellen um daraus die Anforderungen an einen sinnvollen und preisgünstigen Berufshaftpflichtversicherungsschutz abzuleiten.

Konkrete Beratung gerne, Rufen Sie mich an!

 

Projektentwicklung über die Berufshaftpflichtversicherung als Architekt versichert?

Projektentwicklung ist ein Begriff unter dem auch im Baubereich Unterschiedliches verstanden wird. Wenn Sie als Architekt haftpflichtversichert sind, ist “Projektentwicklung” nicht automatisch mitversichert. Versichert sind Architektenleistungen. Projektentwicklung kann sich hierbei jedoch z.B. auf die Erstellung von Machbarkeitsstudien (bes. Leistung gem. HOAI) beziehen. Dafür besteht dann Versicherungsschutz.

Wenn Sie darüber hinaus als Projektentwickler tätig sind, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Hier muss eine gesonderte Deckung als Projektentwickler versichert werden.

Nicht versichern können Sie Ansprüche aus nicht erzieltem wirtschaftlichem Erfolg.

Schiedsgericht, Schlichtungsverfahren, Schiedsgutachten im Architektenvertrag – von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt?

in letzter Zeit häufiger verlangen Bauherren in Architektenverträgen, dass Streitigkeiten jenseits des ordentlichen Rechtsweges geregelt werden sollen. über Schiedsgerichte, Schlichtungsverfahren oder Schiedsgutachten. Den Entscheidungen dieser Gremien haben sich dann beide Parteien zu unterwerfen, der ordentliche Rechtsweg gegen die Entscheidungen dieser Gremien ist ausgeschlossen.

Die Berufshaftpflichtversicherer akzeptieren diese Vertragsvereinbarungen in der Regel nicht. Ausnahme ist in einigen Fällen ein Schiedsgericht nach einer genauen Vorgabe des Versicherers.

Begründet wird dieses Ablehnung damit, dass hier leicht – angesichts eines “gut versicherten” Architekten – zu Ungunsten des Planers und seiner Haftpflichtversicherung entschieden wird.  Dass hier “im stillen Kämmerlein” nicht überprüfbar und nicht bestreitbar  Entscheidungen getroffen werden, wobei die Abhängigkeiten und Interessenlagen der Entscheider durchaus zu Ungunsten des Architekten liegen können.

Diese Tendenz die ordentliche Rechtsprechung zu umgehen, möchten die Versicherer nicht fördern. Sie erklären deshalb die Entscheidungen dieser Gremien als nicht bindend für sich und übernehmen auch keine Kosten von Verfahren oder Gutachten.

Dies gilt grundsätzlich und pauschal.  Es ist jedoch durchaus möglich, dass in einem einzelnen Schadenfall anders verfahren wird aus pragmatischen, sachlichen Gründen.

Haftung und Versicherungsdeckung – das Trennungsprinzip

Sie haften dafür Ihren Architektenvertrag zu erfüllen, Sie haften auch für sonstige Schäden die Sie Ihrem Bauherren oder anderen Personen zufügen. Das sind Rechtsbeziehungen aus denen sich zu Ihren Lasten Ansprüche ergeben  können. Das ist der Haftungsbereich.

Sie sind haftpflichtversichert, Sie unterhalten einen Versicherungsvertrag. Daraus ergibt sich eine Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer.

Diese beiden Rechtskreise müssen streng unterschieden werden. Man nennt das das Trennungsprinzip. Haftung heißt nicht automatisch, dass die Versicherung leisten muss. Andererseits kann  Versicherungsschutz bestehen ohne dass die Haftungsfrage geklärt ist.

Beispiele:

Der Architekt hat sich vertraglich auf bestimmte Baukosten verpflichtet. Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung: Er hat keinen Versicherungsschutz, haftet jedoch.

Der Architekt hat einen Planungsfehler bei der Tiefgarageneinfahrt gemacht, Kfz über eine bestimmte Größe können nur mit 2 x zurückstoßen einfahren. Als er diesen Fehler macht, war seine  Versicherungsprämie trotz  mehrmaliger Aufforderung durch den Versicherer nicht bezahlt. Der Versicherer ist für den Verstoßzeitraum, den Tag an dem der Planer den Fehler gemacht haben, leistungsfrei.  Der Architekt haftet, hat jedoch keinen Versicherungsschutz.

Der Planer wird verklagt wegen eines Baumangels. Versicherungsschutz hat er auch dann wenn seine Haftung ungeklärt ist, möglicherweise stellt sich im vom Versicherer geführten Prozess heraus, dass er überhaupt nicht haftet. Hier kommt die Rechtsschutzfunktion der Berufshaftpflichtversicherung zum tragen.

 

Weltweiter Versicherungsschutz – Wahrheit oder Werbung?

Einige Versicherer bieten “weltweiten Versicherungsschutz nach jeweils geltendem Recht”. Das klingt gut. Jedoch folgt der Zusatz “sofern der Versicherer gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz anzubieten”. Diese Berechtigung ist immer im Einzelfall frühzeitig zu prüfen/ abzufragen!

Existenzgründer Angebote – verlangen Sie Prämien bei verschiedenen Umsätzen und auch nach Ablauf der Existenzgründerkonditionen

Prüfen Sie Existenzgründer-Angebote genau. Wie lange werden die Existenzgründerkonditionen geboten, welche Prämie kommt auf Sie zu nach Ablauf der Existenzgründerkonditionen oder wenn die dort festgelegten Umsatzgrößen überschritten werden?  Lassen Sie sich unterschiedliche Beispiele darstellen. So kommen Sie zu einer langfristig angemessenen Versicherungsprämie.

 

Wann muss ich einen Schaden melden? Eine immer wiederkehrende Frage

Muss ich jetzt schon einen Vorgang, ein Ereignis, als „Schaden” melden oder nicht?

Diese Frage stellt sich immer wieder einmal. Folgenden Fragen helfen hier:

  • Wurde mir der Streit verkündet, bin ich verklagt worden, haben ich einen Mahnbescheid,  einen Strafbefehl erhalten, eine Mitteilung zu einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren, einem Ermittlungsverfahren,  einer einstweiligen Verfügung?
  • Wurde mir außergerichtlich ein Planungs-/ Bauleitungsfehler vorgeworfen?
  • Bin ich mir selbst bewusst, dass mir ein Planungs-/Bauleitungsfehler unterlaufen ist?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit JA beantworten, dann sollten Sie auf jeden Fall das Gespräch mit Ihrem Versicherer/ Makler suchen, bzw. einen Schadensfall anmelden.

Und liegt Ihnen ein behördlich/gerichtliches Schreiben vor, Beispiele siehe oben, müssen Sie dieses umgehend an Ihren Versicherer weiterleiten. Gegen einen Mahnbescheid (gelber Umschlag) legen Sie dazu auch sofort Widerspruch ein.

Einzelfälle können unterschiedlich gelagert sein, deshalb im Zweifel immer Rücksprache.

 

Braucht ein Projektsteuerer oder Städteplaner wirklich eine Berufshaftpflichtversicherung nach Architekten/ Ingenieurbedingungen?

ich bin doch nur Berater, Projektsteuerer in der Leistungsphase “0” oder Städteplaner. Warum brauche ich eine Berufshaftpflichtversicherung wie eine Architekt/Ingenieur? Da kostet doch eine reine Vermögenschadenhaftpflicht viel weniger und reicht völlig aus?

Dieser Einwand klingt erst einmal plausibel. Was soll schon passieren? Planen und Bauleiten – das mache ja die Anderen.

Ganz so einfach ist das leider nicht.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert nur den sogenannten echten Vermögensschaden, z.B. finanzieller Schaden bei Ihrem Auftraggeber wegen eines Rechenfehlers der Ihnen unterlaufen ist.

Sie können sich jedoch in Ihrer beruflichen Tätigkeit einem Anspruch aus einem sogenannten unechten Vermögensschaden ausgesetzt sehen, und der ist dort NICHT versichert:

Dieser unechte Vermögensschaden wird z.B. aus einem zugrunde liegenden Baumangel abgeleitet, ist Folge davon. Und dieser Baumangel – im weitesten Sinne – kann von einem Anspruchsteller auf einen Beratungsfehler Ihrerseits – ganz zu Projektanfang – zurück geführt werden.  Dazu kommt: Jeder Planer / bzw. dessen Versicherer wird in einem größeren Schadenfall versuchen, die Verantwortung weiter zu geben, bis hin zu den ersten Überlegungen für ein Projekt.

Als Ergänzung zu einer  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht zwar eine Deckung für Sachschäden und Personenschäden. Diese bezieht sich jedoch nicht auf Ansprüche aus Ihren vertraglichen Leistungen, sondern auf rein deliktische Ansprüche. Sie stoßen versehentlich das Notebook eines Geschäftspartners vom Tisch etc..

Deshalb benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung auf der Basis von Architekten/ Ingenieurbedingungen.  Die Prämien für eine solche Berufshaftpflichtversicherung sind jedoch deutlich  niedriger als die für einen planenden/bauleitenden Architekten.

Gerne weitere Erläuterung!

Zusammenschluss von Einzelbüros zu einer gemeinsamen Gesellschaft

Sie sind 2 Einzelarchitekten, jeder ist schon einige Zeit tätig und unterhält eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Sie haben schon einige Projekt als Arbeitsgemeinschaft zusammen gemacht, jetzt möchten Sie ihre beiden Büros zusammenlegen und grundsätzlich unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Was müssen Sie bezogen auf die Berufshaftpflichtversicherung beachten?

Ihre bisherigen Leistungen sind über die bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen versichert. Diese Versicherungen führen Sie fort bis Sie alle Leistungen die Sie als Einzelarchitekt erbracht haben, beendet haben.

Beachten Sie dabei insbesondere die Nachhaftungsklauseln, damit sichergestellt ist wie die Nachhaftung des Versicherers für Spätschäden geregelt ist die nach Ende des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

Für die neue Gesellschaft schließen Sie eine neue Berufshaftpflichtversicherung ab.

Damit haben  Sie eine klare Trennung erreicht.

Unter Umständen können Sie auch für Leistungen die noch anstehen das Einverständnis Ihres Auftraggebers einholen, dass er diese an die neue Gesellschaft vergibt. Sie müssen dann einen sehr klaren Schnitt machen und auch dokumentieren.

im konkreten Fall berate ich Sie gerne!

 

 

GmbH Gründung, Enthaftungsvereinbarung für den Einzelarchitekten mit Haftpflichtversicherer abstimmen:

Sie waren als Einzelarchitekt / GbR tätig und haben jetzt eine GmbH gegründet. Wenn Sie für ein bestimmtes Bauvorhaben vor und nach diesem Termin Leistungen erbracht haben, müssen Sie mit dem Bauherren klären, dass er mit dem Auftragnehmerwechsel einverstanden ist.

Ebenso muss der Versicherungsvertrag umgeschrieben werden auf die GmbH, oder es muss ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Nachhaftung und die Weiterversicherung für Restaufträge des Einzelarchitekten muss  dokumentiert werden.

Wenn Sie nun möchten, dass der Bauherr für ein bestimmtes Bauvorhaben immer nur die GmbH in Anspruch nehmen kann, auch für Leistungen die für dieses Bauvorhaben vor GmbH Gründung erbracht wurden, können Sie dem Bauherren eine Enthaftungsvereinbarung vorschlagen.

Sinn der Enthaftungsvereinbarung: Der Einzelarchitekt wird zulasten der GmbH vom Bauherren enthaftet. Der Bauherr kann dann wegen mangelhafter Leistungen des Einzelarchitekten die dieser vor Gründung der GmbH erbrachte nur noch auf die GmbH zugreifen.

Jedoch: Würde die GmbH dann einen Mangel anmelden den Sie nicht verursacht hat, könnte der Haftpflichtversicherer u.U. die Deckung ablehnen. Denn es handelt sich potentiell um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter, hier des Versicherers.

Deshalb: Sollten Sie nach Abstimmung mit Ihrem Anwalt eine Enthaftungsvereinbarung mit dem Bauherren treffen wollen, diese bitte vorher dem Versicherer zur Freigabe vorlegen. 

 

Baumeister sein, voll verantwortlich für die Errichtung eines Bauobjektes – Haftpflichtversicherer spielt nicht wirklich mit!

Was liegt für einen Architekten mit einiger Berufserfahrung näher als die Überlegung selbst Bauherr zu werden, Wohnungen zu errichten und diese zu verkaufen, evtl. auch noch eine Tischlerfirma, oder eine andere Ausbaufirma gründen, so ganz im Sinne des klassischen Baumeisters des 19. Jahrhunderts der das Objekt in voller eigener Verantwortung errichtet.

Leider spielt hier die  Berufshaftpflichtversicherung nicht mit. Voraussetzung für deren Leistung ist, dass Sie nur die klassischen Architektenleistungen erbringen. Wenn Sie gleichzeitig Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Generalunternehmer, sonstiger Bauausführender oder Baustoffhändler sind, haben Sie für Bauwerksmängel keinen Versicherungsschutz. Auch dann nicht wenn Sie zu solchen Gesellschaften in wirtschaftlich, rechtlicher oder bestimmter auf häuslicher Gemeinschaft begründeter oder verwandtschaftlicher  Beziehung stehen.

Das ist die allgemeine Aussage.

Nun bieten manche Versicherer in gewissem Rahmen und unter bestimmten Voraussetzung dennoch Versicherungsschutz. Deshalb: Bevor Sie sich jedoch an solch ein Projekt machen, klären Sie zuerst ab was Ihre Berufshaftpflichtversicherung dazu sagt!

Ärgerlich ist es sonst, wenn Sie hier Gesellschaften und Beteiligungsverhältnisse aufwändig gründen und gestalten und diese im Nachhinein – weil die Haftpflichtversicherung nicht mitspielt, ändern, aufheben, umstellen müssen.

siehe auch Bauträger, GÜ etc.

Es liegen Welten zwischen den Angehörigenklauseln verschiedener Versicherer

wenn Sie als Architekt Planung/ Bauleitung von Bauvorhaben übernehmen bei denen der Bauherr mit Ihnen verwandt ist oder mit Ihnen zusammenlebt, haben Sie oft keinen Versicherungsschutz.  Die Versicherer befürchten, dass Sie im Schadenfall nicht objektiv genug sind, insbesondere in der Abwehr einer Schadenersatzforderung, weil Sie mit dem Anspruchsteller, dem geschädigten Bauherren bildlich gesehen “unter einer Decke stecken” und deshalb das Interesse an einer möglichst hohen Schadenzahlung groß ist.

Dies wird jedoch von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich gehandhabt.

Es gibt hier drei Varianten: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche von:

  • Ehegatten und gesetzlichem Lebenspartner
  • Eltern, Kindern, Ehegatten, gesetzlichem  Lebenspartner und allen Personen mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Ehegatten, gesetzlichem Lebenspartner, Eltern, Kindern, Adoptiveltern/-kindern, Schwiegereltern, -kindern, Stiefeltern/ -kindern, Großeltern, Enkeln, Geschwistern, Pflegeeltern/ -kindern

Ausgeschlossen ist immer der Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk oder sich daraus ergebende Vermögensschäden. Personen- und sonstige Sachschäden sind teilweise dennoch versichert, teilweise nicht.

Klären Sie das bitte mit Ihrem Versicherer genau bevor Sie einen Auftrag aus diesem Personenkreis annehmen!

Siehe auch: Bauträger, GÜ, Bauherr

Ihr Bauherr fragt Sie nach Sicherheiten wenn Firmen ausfallen

Ihr Bauherr fragt Sie nach Sicherheiten wenn Firmen ausfallen:

Tätig werden muss hier immer der Unternehmer. Es sei den es handelt sich um einen professionellen Bauherrn.

Der Bauherr kann vom Unternehmer eine Ausführungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft oder eine komplette Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen, den Nachweis einer Baufertigstellungsversicherung bzw. Baugewährleistungsversicherung oder andere Sicherheitsleistungen. Da die Bürgschaftsgeber/ Versicherer die Bonität der Firmen genau prüfen, gewinnt der Bauherr auch hierdurch eine gewisse zusätzliche Sicherheit.

Welche genaue Form und Art der Absicherung im konkreten Fall sinnvoll oder möglich ist, muss mit der Firma individuell geklärt werden.

 

Schnittpunkt IT und Berufsbild Architekt – wie haftpflichtversichern?

wenn Sie als Architekt im Bereich EDV / IT tätig sind oder werden wollen, beachten Sie bitte,  dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung diese nicht berufstypischen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausschließt. Hier muss bei Bedarf eine IT Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Das gilt z.B. auch als BIM Manager (Building Information Modeling). Nicht jedoch wenn Sie als Architekt ausschließlich Ihre Daten in eine BIM Umgebung einpflegen. Dafür reicht die übliche Berufshaftpflichtversicherung aus.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten nämlich u.a. folgende Ausschlüsse:

Nicht versichert sind z.B. Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen (teilweise abweichend, je nach Bedingungswerk):

  • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
  • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
  • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
    Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
  • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
  • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
  • Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;
  • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

Rückfragen und Versicherungsvorschläge gerne.

 

Cyber-Risiken versichern?

die übliche  Berufshaftpflichtversicherung bietet einen klar definierten Versicherungsschutz für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung von elektronischen Daten.

Darüber hinaus gibt es mittlerweile auch Möglichkeiten, speziell für Architekten zu versichern:

  • den eigenen Schaden der z.B. nach einem Hackerangriff entstanden ist (Cyber-Eigenschaden Versicherung, Mehrkostenversicherung)
  • Schäden die entstehen, wenn dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Daten z.B. durch Diebstahl abhanden kommen oder wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig offen gelegt werden (Datenrechts-Eigenschaden-Versicherung)
  • Schäden aufgrund von Vorsatztaten durch Mitarbeiter die den Datenbestand des Versicherungsnehmers schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen)

Diese Themen stehen heute noch nicht im Mittelpunkt, die Diskussion über Sinn und Zweck einer solchen Absicherung beginnt jedoch -auch z.B. im Zusammenhang mit dem zunehmenden Einsatz von Building Information Modeling (BIM).

Für nähere Informationen fragen Sie bitte nach.

 

Ehepaar A und B, beide selbständige Architekten, beauftragen sich gegenseitig. Versicherungsschutz?

Ehepaar A und B, beide Architekten, beide jeder für sich mit eigenem Architekturbüro als Einzelarchitekt tätig. Beide berufshaftpflichtversichert. Wenn nun A den B als selbständiges Subbüro beauftragt, ist dann B versichert gegen Ansprüche von A? Ja. Denn es handelt sich nicht um Ansprüche die A stellt sondern um Ansprüche die der fremde Bauherr stellt und die A an B weiterreicht.

Anders wenn A selbst auch Bauherr ist. Dann ist vor Abklärung erst einmal von keinen Versicherungsschutz für B auszugehen.

 

Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung haftpflichtversichert ? Fairtrag e.V. wehrt sich!

Das Thema Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung ist und bleibt ein rechtlich nur sehr differenziert zu erörterndes Thema und man wird sich immer nur zu einem konkreten Fall eindeutiger und sicherer äußern können.

Dennoch hier ein paar allgemeine, grundsätzliche Überlegungen:

In der Berufshaftpflichtversicherung werden nur Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes versichert.

Ob Versicherungsschutz besteht, kommt also darauf an worauf der Anspruch an den Architekten beruht: Ist es ein nicht versicherter vertraglicher Anspruch, der womöglich auch zu einer verschuldensunabhängige Haftung führt,  oder ist es ein versicherter Anspruch aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung z.B. aus Werkvertragsrecht?

Ansprüche, die sich alleine auf die Vereinbarung einer Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung begründen, sind vertragliche Ansprüche die über die gesetzliche Haftung hinaus gehen. Sie  sind nicht versichert. Sobald der Bauherr seine Ansprüche einzig damit begründet, der Architekt habe eine zugesagte Obergrenze nicht eingehalten hat, besteht kein Versicherungsschutz.

Siehe auch die Initiative Fairtrag e.V., (Link) in der sich Architekten zusammengeschlossen haben um gegen derartige Vertragsbestimmungen beispielhaft zu klagen.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche, die gesetzlich begründet werden können, wie z.B. Schadenersatz. Wenn der Bauherr aufgrund einer vom Architekten nicht eingehaltenen Beschaffenheitsvereinbarung einen solchen Anspruch auf Schadenersatz hat, spielt es rechtlich keine Rolle, ob diese Beschaffenheit im Einzelfall z.B. eine Kostenobergrenze darstellt.

Es bleibt jedoch immer dabei, dass Ansprüche auf Sowiesokosten nicht versichert sind. Hier besteht u.U. nur Versicherungsschutz für die Abwehr dieser Kosten.

 

Flugdrohnen versichern

Flugdrohnen werden mittlerweile auch von einigen Architekten/Ingenieuren/Stadtplaner eingesetzt. Erstellung von Planungsgrundlagen für Stadtgebiete, Plätze, Straßenführungen, Bauwerke, Dokumentation von Baufortschritten, Inspektion von Dächern, Photovoltaikanlagen etc.  Der Betrieb einer Drohne ist versicherungspflichtig. Dieses Risiko ist nicht automatisch über die Berufshaftpflichtversicherung versichert. Die Haftpflicht aus dem Betrieb von Fluggeräten oder Kraftfahrzeugen ist ausgeschlossen bei Berufshaftpflichtversicherungspolicen.
Nur wenige Versicherer versichern die betriebliche Nutzung von Drohnen automatisch mit. Andere schließen diese nur auf ausdrücklichen Wunsch ein oder verweisen auf eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung. Dort liegen die Beiträge je Drohne bei rund 150,00 bis 350,00 EUR im Jahr. Beachtet werden muss jeweils, wieweit  auch Versicherungsschutz geboten wird für den Betrieb von Drohnen  im kontrollierten Luftraum, relevant insbesondere für flughafennahe Stadtgebiete.

 

 

Ihre Berufshaftpflichtversicherung funktioniert, wenn Sie fünf Punkte beachten:

Worauf kommt es letztlich an, dass Sie auch versichert sind in einem Schadenfall?

  1. Die Prämie ist bezahlt und war vor allem auch bezahlt zum Zeitpunkt als Ihnen der schadenursächliche Fehler unterlief.
  2. Ihr Tätigkeitsbild ist versichert.
  3. Sie sind mit dem Bauherren nicht wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich oder durch häusliche Gemeinschaft verbunden.
  4. Sie sind selbst nicht als Bauherr oder baugewerblich tätig.
  5. Ihr Architektenvertrag ist frei von Vereinbarungen die die gesetzliche Haftung überschreiten

Das ist die Daumenregel, bei Abweichungen sollten Sie sicherstellen, dass Sie auch wirklich Versicherungsschutz haben!

Was ist günstiger: Objektversicherung oder Jahresversicherung für einen Generalplaner-Auftrag ?

Alle kochen nur mit Wasser, ob Sie ein Bauvorhaben über einen Jahresvertrag oder als Objektvertrag versichern, der Prämienunterschied ergibt sich aus Umsatz Ihres Büros einerseits, den Baukosten für das Objekt andererseits und dem Verhältnis eigene Leistung/ Vergabeleistungen. Oft, wenn Sie genau rechnen, kommen Sie zu einem ähnlichen Prämienaufwand über den Jahresvertrag wie über die Objektversicherung.

Das Wesentliche: Sie können bei der Objektversicherung anteilig zum jeweiligen Honorar  der beteiligten Planer auch die Versicherungsprämie auf diese umlegen. Damit rechnet sich dann der Objektvertrag eindeutig besser.

Wichtig: Das muss mit den Subplaner vorher vertraglich vereinbart werden, ggf. auch die Handhabung der Selbstbeteiligung und die mögliche Prämiennachforderung des Versicherers wenn die Baukosten nachträglich steigen.

Für den konkreten Fall fragen Sie bitte an.

Fristen und Termine, eigene und fremde. Versichert?

“Nicht versichert sind Ansprüche aus Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen“ so oder ähnlich heißt es in allen Bedingungen für die Architektenhaftpflichtversicherung .

Was ist damit gemeint?

Nicht versichert sind Ansprüche auf Vermögensschäden, die der Bauherr daraus herleitet, dass eine vom Architekten vertraglich zugesagte Bauzeit oder eine sonstige zugesagte Frist nicht eingehalten wurde. Egal, ob der Architekt die Pläne zu spät liefert oder ob die Bauzeit zu knapp angesetzt wurde. Dieses Risiko wird nicht versichert. Es handelt sich um eigene Fristen und Termine des Architekten. Würde der Versicherer hier Deckung bietet, könnten Architekten gewagte Terminzusagen machen und die finanziellen Folgen der Nichteinhaltung auf den Versicherer abwälzen.

Hat der Architekt jedoch eine Frist zur Beantragung von Fördergeldern übersehen, ist der daraus entstandene Schaden versichert. Es handelt sich um eine vom Architekten zu überwachende Frist.

Rückwärtsversicherung für schon gemachte Fehler, geht das?

„Heute“ wollen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, einen Teil Ihrer Leistungen haben Sie jedoch schon „gestern“ erbracht.

Können Sie sich hier noch versichern?

Grundsätzlich beruht die Architektenhaftpflichtversicherung auf dem Verstossprinzip. Es zählt immer der Versicherungsschutz, der vorhanden war, als Sie den Fehler gemacht haben, der zu dem Baumangel führte. Sie benötigen also für schon erfolgte Leistungen eine Versicherungszusage für die Vergangenheit. Rückwärtsversicherung.

Das ist in Grenzen möglich. Immer jedoch frei von schon bekannten Schäden oder schon bekannten Fehlern.

  • Objektversicherung: Viele Versicherer bieten Rückwärtsdeckung bis zu einem Jahr. Vorausgesetzt es war noch kein Baubeginn.
  • Jahresversicherung: Bei erstmaligem Abschluss Rückwärtsdeckung bis zu einem Jahr. Ansonsten nur mit ausdrücklicher Vereinbarung.

Mehr dazu in Einzelabsprache.

Haftung in der GbR und in der Partnerschaftsgesellschaft auf den Punkt gebracht

Sie müssen bei der Haftung unterscheiden zwischen der Haftung aus Ihrer beruflichen Architekten-Tätigkeit, Planung und Bauleitung, und der Haftung aus sonstigen Rechtsgeschäften wie z.B. Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge etc.

In der Architekten GbR haften alle Mitglieder unbegrenzt in allen Bereichen.

In der Partnerschaftsgesellschaft haftet jeder Partner zwar nur für seine eigene  Tätigkeit unbegrenzt.  Da in kleineren Büros  jedoch häufig mehrere Partner gemeinsam an einem Auftrag arbeiten, läuft diese Haftungseinschränkung oft ins Leere, es ergibt sich die gleiche Situation wie in der GbR. Für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, haften alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt.

In der Partnerschaftsgesellschaft mit begrenzter Berufshaftung (PartG mbB) haften für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt. Allerdings, und das ist der entscheidende Unterschied, aus beruflicher Tätigkeit haften alle Partner gesamtschuldnerisch, jedoch nur im Rahmen des Gesellschaftsvermögens. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB in der von der jeweiligen Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Höhe.

Leider ist die Gründung einer PartG mbB  bisher noch nicht in allen Bundesländern/Architektenkammern möglich. In Berlin wurde die entsprechende Gesetzesvorschrift  am 28.1. 2016 vom Abgeordnetenhaus angenommen.

Sie möchten eine GmbH gründen? Folgendes ist von Seiten der Berufshaftpflicht-Versicherung zu beachten:

Von Seiten der Berufshaftpflichtversicherung ist folgendes zu tun/ zu beachten. Das weitere Vorgehen ist z.B. davon abhängig ob Sie die GmbH nur mit Ihnen als 100% Allein-Gesellschafter gründen oder ob Sie weitere Gesellschafter dazu nehmen.

Fall 1: Sie sind 100% Allein-Gesellschafter:

Wenn Sie aus dem Einzelbüro eine GmbH machen, kann die vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung umgeschrieben werden auf die neuen Firma, diese wird dann Versicherungsnehmer.

Ihr Einzelbüro bleibt weiterhin mitversichert, für Restaufträge und für den Fall, dass Sie auch später einmal neben der GmbH einzeln tätig sein wollen. Oder für den Fall einer „Mantel GmbH“, wenn die GmbH aus z.B. steuerlichen Gründen Aufträge annimmt und diese an Sie weitergibt.

Fall 2: Sie beteiligen weitere Personen an der GmbH:

Wenn neue Gesellschafter in die GmbH einsteigen die nicht Inhaber / Mitinhaber des davor bestehenden Büros (Einzelbüro/ GbR) waren, übernehmen diese hier nicht nur die Vorteile, sondern auch die Nachteile des schon lange bestehenden Versicherungsvertrages. Zu denken ist hier an einen Altschaden der von dem seinerzeitigen Alleininhaber verursacht wurde, der jedoch jetzt erst gemeldet werden kann und dann zu einer Prämienerhöhung, schlimmsten Falles schadenbedingten Kündigung des Versicherungsvertrages führen könnte, worunter dann die GmbH leiden müsste. Von daher ist zu überlegen ob in dieser Konstellation nicht ein neuer Versicherungsvertrag für die GmbH abgeschlossen werden sollte.

Auch hier gilt: Jeder Gesellschafter wird auch als Einzelarchitekt mitversichert, für den Fall dass er einmal neben der GmbH tätig wird und für den Fall einer „Mantel GmbH“, wenn die GmbH aus z.B. steuerlichen Gründen Aufträge annimmt und diese an einzelne Gesellschafter weitergibt.

Der bisherige Versicherungsvertrag des Einzelbüros würde dann beendet werden wenn dieses Büro alle noch unter seinem Namen zu erbringenden Leistungen erbracht hat. Es würden dann u.U. vorübergehend 2 Verträge bestehen, der für die neuen GmbH, der für den noch tätigen Einzelarchitekten.

Grundsätzliches in beiden Fällen (AK Berlin) :

Die Versicherungssummen für eine GmbH ergeben sich aus dem ABKB. Dort heißt es in § 19, dass je Gesellschafter 1,5 Mio EUR für Personenschäden und 250T EUR für Sach- und Vermögensschäden versichert sein müssen, mindestens jedoch das 4 fache dieser Summen / Versicherungsjahr.

Ihre derzeitigen Versicherungssummen sind z.B.:

Personenschäden 3 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 500T EUR, Jahreshöchstleistung ist das Dreifache dieser Summen. Damit stehen / Jahr 9 Mio. EUR für Personenschäden und 1,5 Mio. EUR für Sach- und Vermögenschäden zur Verfügung. Damit erfüllen Sie grundsätzlich die Anforderungen des ABKB und könnten eine GmbH von bis zu 6 Gesellschaftern führen.

Versichern muss sich die GmbH spätestens mit dem Tag an dem sie tätig wird, ggf. auch schon als GmbH i.Gr.. Frühestens kann Sie sich versichern mit dem Tag an dem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde.

Wenn Sie die GmbH bei der Architektenkammer eintragen lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Versicherungsbestätigung die auf die GmbH lautet.

Behalten Sie Ihre Schadenmeldungen immer im Blick!

Sie haben einen Schaden zur Berufshaftpflichtversicherung gemeldet. Man macht Sie für mangelnden Schallschutz verantwortlich. Der Versicherer bildet eine Rückstellung für  eine evtl. Schadenzahlung,  50T EUR.

Wichtig: Machen Sie sich bei Schäden immer eine Wiedervorlage und prüfen in ein paar Monaten ob der Anspruch noch aktuell ist.

Wenn Sie feststellen die Sache hat sich erledigt, informieren Sie sofort den Versicherer damit er den Schaden schließt/ die Rückstellung reduziert.

Tun Sie das nicht, laufen Sie Gefahr:

  1. Dass der Versicherer irgendwann routinemäßig das Verhältnis Prämienzahlung zu Schadenrückstellung prüft und eine Änderungskündigung zum nächsten möglichen Kündigungstermin ausspricht mit dem Angebot sich zu einer höheren Prämie weiter zu versichern. Hier müssen Sie dann  mühsam abwehren.
  2. Dass Sie bei einer Bewerbung wo eine Schadenübersicht verlangt wird unverschuldet schlechte Karten haben wegen Ihrer angeblich schlechten Schadenbilanz.

Siehe auch Schaden

Enthaftung, kann das funktionieren? Deckt das die Berufshaftpflicht-Versicherung? Ein Restrisiko bleibt.

Ihr Bauherr möchte einen nicht zugelassenen Treppenbelag haben.

Sie  haben den Bauherren umfassend aufgeklärt und er bestätigt Ihnen nun, dass er wegen Schäden im Zusammenhang mit diesem Treppenbelag keine Schadenersatzansprüche an Sie richten wird.

Sie lassen sich von Ihm auch bestätigen, dass er Sie von Ansprüchen Dritter freistellt, z.B. der Krankenversicherung eines Besuchers der auf dem Treppenbelag ausgeglitten ist und sich verletzt hat.

Sie haben die Erklärung des Bauherren dem Versicherer vorgelegt. Er hat zugestimmt. Wenn der Bauherr jetzt dennoch Schadenersatzansprüche – eigene oder solche die er an Sie weiterreicht – an Sie richtet, wird der Versicherer diese abwehren.

Restrisiko: Wenn der Bauherr jedoch nicht mehr existiert und Sie z.B. von der Krankenversicherung des Geschädigten direkt in Anspruch genommen werden, wird der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen können, da Sie hier eine bewusste Pflichtverletzung begangen haben.

Dies ist eine allgemeine Ausführung.  Bitte im konkreten Fall durch Ihren Anwalt prüfen lassen.

Architekt will auch Immobilien makeln – Was sagt die Berufshaftpflichtversicherung dazu?

Gestern rief mich  Herr Müller (Name geändert)  an:  „Ich möchte Grundstücke vermakeln und mir dabei das Recht sichern auch die Architektenleistungen für die Immobilie zu erbringen. Sonst macht immer der Makler das Geschäft oder ein anderer Architekt, wenn ich ein schönes Grundstück finde. Deshalb will ich mich bei der Architektenkammer vom freien Architekten zum baugewerblichen Architekten/Bauträger ummelden. Dann falle ich nicht unter das Koppelungsverbot Immobilienverkauf + Architektenleistung. Die Architektenkammer hat damit kein Problem. Was sagt aber meine Berufshaftpflicht-Versicherung dazu? “

Antwort: Kein Versicherungsschutz. Wenn der Architekt an dem selben Objekt für das er Architektenleistungen erbringt auch in berufsbildfremder Art tätig ist, hat er grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für seine Architektenleistungen. Das ist die Hauptregel.

Zum Versicherungsschutz bei berufsbildfremder Tätigkeit am selben Objekt gibt es Ausnahmen und Einzelfallregelungen, das muss dann aber genau und SCHRIFTLICH mit dem Versicherer geklärt werden.

Hintergrund: Der Architekt ist der einzige der den Baumangel versichert hat. Deshalb ist es dem Versicherer wichtig, dass der Architekt mit dem Bauobjekt keine über sein Berufsbild hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen verbindet.

Sein Interesse an einer Schadenzahlung – im Gegensatz zu einer Abwehr des Schadenersatzanspruches – wäre sonst unter Umständen  deutlich gesteigert. Und das läuft den Interessen des Versichereres und der Versichertengemeinschaft entgegen.