Jahres- oder Objektvertrag?

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Eine Berufshaftpflichtversicherung kann in verschiedener Form abgeschlossen werden. Als Jahresvertrag oder als Objektvertrag.

  • Bei regelmäßiger freiberuflicher Tätigkeit ist ein Jahresvertrag angebracht.
  • Für gelegentliche eigene Aufträge, für Arbeitsgemeinschaften und Generalplaneraufträge ist ein Objektvertrag sinnvoll.

Jahresvertrag

Dieser Vertrag versichert durchlaufend alle Projekte die von einem selbstständigen Architektenbüro bearbeitet werden.

Die Prämienberechnung erfolgt nach dem Jahreshonorarumsatz.

Die Anpassung des Vertrages an Tätigkeits- und Umsatzänderungen erfolgt durch einen alljährlich zu beantwortenden Fragebogen.

Viele Versicherer bieten gegen geringe Gebühr an den Vertrag  für maximal ein bis zwei Jahre ruhend  zu stellen, auszusetzen, wenn wegen Auftragsmangel, Kindererziehung o.ä. keine Architektenleistungen erbracht werden.

Über den Jahresvertrag sind die Inhaber des Büros und die angestellten und freien Mitarbeiter versichert.  Sind mehrere Inhaber vorhanden und diese sind nicht nur gemeinsam, als GbR z.B., sondern auch als Einzelarchitekten tätig , muss das auch im Versicherungsschein dokumentiert sein.

Werden Aufträge an Subbüros weiter vergeben, ist die Haftung des Auftraggeberbüros aus der Vergabe versichert, nicht jedoch die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers.

Objektvertrag

Über einen objektbezogenen Vertrag wird ein einzelner Auftrag versichert.

Die Prämienberechnung erfolgt aus der Bausumme.

Ein Objektvertrag für Einzelbüros ist sinnvoll:

  • Wenn  nur gelegentlich eigene Aufträge bearbeitet werden und ein Jahresvertrag sich nicht lohnt.
  • Bei größeren Aufträgen in besonderen Fällen.

Ein Objektvertrag für Arbeitsgemeinschaften und für Generalplaner ist immer  sinnvoll:

  • Keine Schuldigensuche notwendig, keine Auseinandersetzungen zu Schuldanteilen, alle sind versichert, es ist unerheblich wer den Schaden verursacht hat
  • kein Regressausfall wegen fehlendem Versicherungsschutz von Partnern oder Subunternehmern, wegen z.B.
    • versäumter Prämienzahlung
    • unterschiedlichen Versicherungsbedingungen
    • Versicherungssumme für andere Schäden schon verbraucht
    • Subunternehmer nicht mehr tätig und es besteht keine Nachhaftung
    • Ablauf der gesetzlichen Verjährung des Subunternehmers vor der des Auftraggebers

Exzedentenversicherung im durchlaufenden Vertrag

eine weitere, eher selten gewählte Versicherungsform ist die Exzedentenversicherung.  Mit ihr kann die Versicherungssumme in einem durchlaufenden Vertrag nur für ein bestimmtes Objekt erhöht werden, entweder einmalig oder alljährlich. Hier muss ggf. beachtet werden ob eine solche einfache Höherversicherung mit den Anforderung des AG/ Bauherren aus dem Architektenvertrag auch kompatibel ist.

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.

 

zuletzt aktualisiert 19.02.2021