Der jährliche Meldebogen zur Berufshaftpflichtversicherung

Sie erhalten jedes Jahr, zur Hauptfälligkeit Ihres Berufshaftpflichtversicherungsvertrags, von Ihrem Makler, Vermittler oder vom Versicherer direkt, einen Meldebogen. Ein Formular auf dem Sie zu qualitativen und quantitativen Veränderungen Ihrer Tätigkeit befragt werden. Der Meldebogen bezieht sich zwar auf das abgelaufene Versicherungsjahr, sollte aber hinsichtlich Veränderungen Ihrer Tätigkeit auch für das laufende Jahres beachtet werden.

Mit der Meldung des Umsatzes kann die aktuelle Prämie ermittelt werden. Je nach Versicherer wird “vorwärts” abgerechnet. Die Prämie wird aufgrund des Umsatzes aus dem vergangenen Jahr für das laufende Jahr angepasst. Oder es wird “rückwärts” und “vorwärts” abgerechnet. das heißt die Prämie wird auch für das abgelaufene Jahr angepasst. Die nur “Vorwärts” Methode ist einfacher nachzuvollziehen und rechenbar. “Ungerecht” kann Sie nur u.U. werden für das erste Versicherungsjahr – ggf. keine Erstattung – und für das letzte Versicherungsjahr vor Ende des Vertrages, auch dort ggf. keine Erstattung. Ansonsten zahlen Sie in beiden Fällen bei gleichen Prämiensätzen den selben Beitrag.

Melden Sie keine Umsätze, dann hat der Versicherer das Recht bis zu einer Jahresprämie als “Strafnachtrag” zu erheben. Das kommt zwar in der Regel nicht zu Anwendung. Wenn der Versicherer aber schon einmal so weit ist das von Ihnen zu verlangen, ist es schwierig ihn wieder davon abzubringen.

Neben der quantitativen Dimension geht es auch um die Tätigkeit die Sie erbringen. Diese kann sich verändern, und zwar so, dass sie über Ihren aktuellen Versicherungsschutz hinaus geht. Auslandtätigkeit, Bauträgertätigkeit, Generalplaner, Bauherrenschaft, Aufträge von Familienangehörigen, Fachingenieurleistungen etc.. Oft ist der Versicherer bereit hier nachträglich  in das abgelaufene Versicherungsjahr hinein Versicherungsschutz zu bieten, aber nur wenn Sie sich zeitnah melden. Ansonsten bleiben Sie hier ohne Versicherungsschutz oder erhalten diesen nur für die Zukunft.

Es ist also ein MUSS diesen Meldebogen immer spätestens innerhalb von 4 Wochen ausgefüllt zurück zu geben.

 

 

Die neue Berufshaftpflichtversicherung ist abgeschlossen, was müssen Sie jetzt beachten?

Die neue Berufshaftpflichtversicherung ist abgeschlossen, was müssen Sie jetzt beachten?

Wenn Sie eine Versicherungsbestätigung benötigen für Wettbewerbe, Bauherren oder Behörden, schicken Sie uns die Anforderung/ den Ausschreibungstext möglichst frühzeitig, damit wir die Bestätigung – auch mit erhöhten Versicherungssummen – rechtzeitig  besorgen können. Das kann je nach Arbeitsanfall beim Versicherer einige Tage dauern.

Wenn Sie mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert werden, halten Sie möglichst umgehend mit uns Rücksprache. Behördliche und gerichtliche Schreiben immer sofort weiterleiten.

Sie erhalten alljährlich zum Ablauf des Versicherungsjahres einen Meldebogen mit dem wir Ihre Tätigkeit der Art und dem Umfang nach erfragen damit der Versicherungsvertrag entsprechend angepasst werden kann. Diesen Bogen bitte binnen 4 Wochen zurück geben. Das ist insbesondere wichtig um für nicht versicherte Risiken auch ggf. noch rückwirkend Versicherungsschutz zu erhalten.

Wichtig für Ihre Kostensteuerung. Versicherungsbeiträge werden immer im Voraus bezahlt für das kommende Versicherungsjahr. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist jedoch noch nicht bekannt wie der Umsatz im abgelaufenen Jahr war. War dieser höher als im Vorjahr müssen Sie mit einer Nachprämie rechnen. Deshalb immer, gerade bei Umsatzschwankungen, eine entsprechende Rücklage aus dem guten Jahr bilden! Rechnen Sie sicherheitshalber immer mit  ca. 3% aus dem Honorar die Sie für die Berufshaftpflichtversicherung zurücklegen.

 

Altbau in Kreuzberg geräumt: Und dann kam Beton durch die Wand …

so schrieb der Berliner Tagesspiegel im Juni 2016. Lückenbebauung. Brandwand zu direkt angrenzendem Altbau bricht, flüssiger Beton dringt in Altbau. Dieser wird massiv beschädigt. Wo liegt der Fehler? Beim Architekten? Beim Statiker? Bei der ausführenden Firma? Beim Bauherren? Oder haben Alle Alles richtig gemacht und es dennoch trat der Schaden ein? Das bleibt zu klären.

Aber wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz? Wenn jemand etwas versehentlich falsch gemacht hat, ist dessen Haftpflichtversicherung zuständig, auch um nur dahingehende Vorwürfe und Ansprüche abzuwehren. War das Ereignis unvorhersehbar und überraschend? Hier kommt  die Bauleistungsversicherung ins Spiel. Diese versichert jedoch standardmäßig nur den Neubau. Schäden am Altbau an dem Bauleistungen erbracht werden, der unterfangen/ unterfahren wird, können in einem gewissen Umfang per Klausel eingeschlossen werden. Schäden am Altbau der “nur benachbart” ist, können nicht per Standardklausel in der Bauleistungsversicherung versichert werden. Hier muss individuell geprüft werden ob und in welcher Form Versicherungsschutz möglich ist.

Was ist die Aufgabe des Architekten vor Baubeginn:

Er muss den Bauherren auf die Notwendigkeit von Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung hinweisen. Er selbst sollte darauf bestehen, dass die Bauleistungsversicherung auf den Regress bei ihm verzichtet, zumindest dann wenn ihm seine Berufshaftpflichtversicherung nicht ohnehin Deckung bietet.

Er sollte für eine Beweissicherung der vor Baubeginn schon vorhanden Schäden an den Altbauten sorgen. Das ist eine Obliegenheit der Bauleistungsversicherung soweit Altbauschäden mitversichert werden.