Schaden

Eintritt eines Schadens

[toc class=”toc-right”]

Der Eintritt eines Schadens ist die Bewährungsprobe für die Versicherung, hier soll der Gegenwert für die Prämienzahlung sichtbar werden.

Funktion der Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung versichert den Schaden der durch eigenes Verschulden jemand anderem entsteht.

In der Architektenhaftpflicht ist das meistens der Bauwerksmangel und seine Folgen.

Der Versicherer  stellt den Architekten im Rahmen des Versicherungsvertrages von allen Schadensersatzansprüchen frei.

Schadenfall

Schadenfall oder Versicherungsfall ist in der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten der Verstoß, der Fehler, der zu einem Schaden führt.  Meldepflicht entsteht wenn daraus ein Schadensersatzanspruch wird.

Wann, wem, was melden?

Jeder Schadensersatzanspruch ist sofort zu melden, auch schon wenn die Ansprüche nur mündlich und dem Grunde nach geäußert werden, auch schon wenn aus Sicht des Architekten mit Ansprüchen gerechnet werden könnte.

Die Meldung erfolgt an den Versicherer bei dem die Versicherung zum Zeitpunkt des Verstoßes bestand.

Wurde der Versicherer zwischenzeitlich gewechselt und sind 5 Jahre seit dem Wechsel vergangen: Es gibt alte Verträge, wo ab Datum Versicherungsablauf Altvertrag + 5 Jahre der neue Versicherer zuständig ist. Das muss geprüft werden. Vorsichtshalber dann Meldung des Schadens an beide Versicherer.

  • Vorab eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes in wenigen Sätzen.

Dann:

  • Versicherungsscheinnummer
  • Name des Anspruchstellers
  • Bezeichnung des Bauvorhabens
  • Art des Bauvorhabens
  • Größe des Bauvorhabens
  • beauftragte Leistungen
  • Leistungsstand
  • Bautenstand
  • Stand der Honorarabrechnung
  • am Schaden u.U. Mitbeteiligte
  • Art und Zeitpunkt des (behaupteten) Verstoßes
  • welcher Anspruch wird erhoben und mit welcher Begründung
  • eigene Stellungnahme zum Sachverhalt
  • Beifügt werden sollen alle den Sachverhalt erläuternde Unterlagen, insbesondere Architektenvertrag,  ggf. Subplanerverträge, Schriftwechsel, Planauszüge, Protokolle.

Was immer sofort melden?

unabhängig von einer Schadenmeldung muss immer sofort eine Meldung an den Versicherer erfolgen wenn ein behördliches, gerichtliches oder staatsanwaltliches Verfahren eingeleitet wird:

  • Streitverkündung
  • Klageverfahren
  • gerichtliche Beweissicherung
  • gerichtliches Mahnverfahren (sofort Widerspruch einlegen)
  • Ermittlungsverfahren
  • Strafbefehl

Pflichten des Versicherers

  • Den Architekten von dem Schadensersatzanspruch frei stellen.
  • Den  Sachverhalt prüfen in technischer und in rechtlicher Hinsicht (Schaden, Kausalität, Verschulden, Pflichtverletzung, vertreten müssen) .
  • Die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Schadenabwehr übernehmen, ebenso die Kosten der rechtlichen und technischen Schadenuntersuchung, z.B. Sachverständige, Gutachten.
  • Die Schadenersatzzahlung zu leisten.

je nach Sachlage

  • Anspruch abwehren
  • Vergleich anstreben
  • prozessieren
  • Schadensersatz leisten

Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers

  • den Schaden umgehend melden
  • dem Versicherer zuarbeiten
  • alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten
  • von sich aus keine Erklärungen zum Verschulden abgeben und keine Zahlungen leisten.

Folgen der Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer

  • bei leichter Fahrlässigkeit keine Folgen
  • bei grober Fahrlässigkeit kürzt der Versicherer die Leistung anteilmäßig zu dem Mehraufwand der durch das Fehlverhalten entstand
  • Bei Vorsatz  leistet der Versicherer nicht

Honorarklage

Ist ein Honorareinbehalt durch eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung begründet, kann der Versicherer insoweit die Kosten einer Honorarklage im Vorhinein übernehmen.  Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass doch kein versicherter Anspruch auf Schadensersatz bestand, sind diese Kosten allerdings zurückerstatten.

Abtretung von Ansprüchen

Es kann vereinbart werden, dass konkrete Schadenleistungen aus dem Versicherungsvertrag abgetreten werden, z.B. an den Bauherren. Nachteil ist, dass dann der Versicherungsnehmer u.U. Verhandlungen zwischen dem Versicherer und dem Anspruchsteller ermöglicht, ohne dass er noch darauf einwirken kann.  Dadurch kann es zu einer Schadenzahlung des Versicherers kommen die seinen Vertrag belastet und die andernfalls aufgrund seiner Einwendungen nicht – oder zumindest nicht in dieser Höhe – erfolgt wäre. Auch kann der Bauherr dann einerseits die Schadenzahlung erhalten und andererseits dennoch das Architektenhonorar schuldig bleiben. Ein Aufrechnung ist dann für den Architekten nicht mehr möglich. In der Form dass die Schadenzahlung des Versicherers an ihn geht und er diese als Ausgleich für das ausstehende Honorar einbehält. Deshalb ist von einer solchen Vereinbarung abzuraten. Eine allgemeine Abtretung – im Vorhinein über den Architektenvertrag z.B. – von Ansprüchen ist laut Versicherungsvertragsgesetz wohl nicht zulässig.

Optimierung der Vertragsbilanz

Schadenzahlungen werden vom Versicherer den Prämienzahlungen zu einem Vertrag gegenübergestellt. Dadurch ergibt sich die Rentabilität des jeweiligen Vertrages.

Läuft diese aus Sicht des Versicherers massiv aus dem Ruder, wird er eine Prämienerhöhung, Erhöhung der Selbstbeteiligung oder gar eine Kündigung des Vertrags erwägen.

Deshalb ist es wichtig, dass der Versicherungsnehmer den Verlauf seiner Schadensfälle immer im Auge behält:

Regelmäßige Nachfragen beim Versicherer über den Stand der Bearbeitung, weiterleiten von allen hilfreichen Informationen, Mitteilungen an den Versicherer wenn der Anspruch hinfällig geworden ist oder gemindert wurde.

Ziel ist immer: Schadensfälle abzuschließen, Rückstellungen  für eventuelle Schadenszahlungen reduzieren und Schadenzahlungen möglichst gering halten.

Umkehr der Beweislast

Schäden müssen rechtzeitig gemeldet werden, das ist wie oben beschrieben umgehend nach Kenntnisnahme. Hier können aufgrund der Regelungen zur Nachmeldefrist/ Nachhaftung des Versicherers nach Vertragsende Probleme entstehen. Diese Nachmeldefrist ist in aktuellen Versicherungsbedingungen heute zwar unbegrenzt, jedoch ist zu beachten:

Wenn die Bedingungen eine Nachmeldefrist nach Ende des Versicherungsvertrages von in der Regel 5 Jahren, selten 2 oder 3 Jahre bieten, gilt: In diesem Zeitraum trägt der Versicherer die Beweislast, er muss ggf. beweisen, dass der Schaden nicht rechtzeitig gemeldet wurde, und kann darauf je nach Lage seine Eintrittspflicht vollständig oder er teilweise verweigern.

Nach Ablauf der 5 Jahre drehen die meisten dieser Bedingungen die Beweislast um. Der Versicherungsnehmer muss nun beweisen, dass er den Schaden erst jetzt melden konnte. Kann er das nicht, hat er überhaupt keinen Anspruch auf einen Leistung des Versicherers.

Das kann u.U. zum Problem werden wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer nicht einig sind ob die Vorgeschichte zu einem jetzt auftauchenden Schadenersatzanspruch schon in der Vergangenheit, vor Ablauf der 5 Jahresfrist, Anlass zu einer Schadenmeldung hätte geben können.

Hier ist also die besondere Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers gefragt, im laufenden Betrieb des Büros, aber auch noch einmal vor Ablauf der 5 Jahresfrist.

Kritisch ist das Thema bei Arbeitsgemeinschaften, Generalplanern oder Büros mit mehreren Inhabern zu sehen. Hier ist vorstellbar, dass ein Mitversicherter von einem schadengeneigten Vorgang weiß, diesen aber nicht an den intern für Versicherungsangelegenheiten Zuständigen weitergibt. Später, die 5 Jahre Nachmeldefrist sind vorbei,  kommt es zu einem für alle erkennbaren Schaden. Jetzt dürfte es schwer sein den Beweis der erstmaligen Kenntnis gegenüber dem Versicherer zu führen.

Mittlerweile bieten einige Versicherer eine unbegrenzte und unbedingte Nachhaftung an. Dann treten all diese Probleme nicht auf.

 

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht  die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.

zuletzt aktualisiert 25.02.2021