Wann muss ich einen Schaden melden? Eine immer wiederkehrende Frage

Muss ich jetzt schon einen Vorgang, ein Ereignis, als „Schaden” melden oder nicht?

Diese Frage stellt sich immer wieder einmal. Folgenden Fragen helfen hier:

  • Wurde mir der Streit verkündet, bin ich verklagt worden, haben ich einen Mahnbescheid,  einen Strafbefehl erhalten, eine Mitteilung zu einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren, einem Ermittlungsverfahren,  einer einstweiligen Verfügung?
  • Wurde mir außergerichtlich ein Planungs-/ Bauleitungsfehler vorgeworfen?
  • Bin ich mir selbst bewusst, dass mir ein Planungs-/Bauleitungsfehler unterlaufen ist?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit JA beantworten, dann sollten Sie auf jeden Fall das Gespräch mit Ihrem Versicherer/ Makler suchen, bzw. einen Schadensfall anmelden.

Und liegt Ihnen ein behördlich/gerichtliches Schreiben vor, Beispiele siehe oben, müssen Sie dieses umgehend an Ihren Versicherer weiterleiten. Gegen einen Mahnbescheid (gelber Umschlag) legen Sie dazu auch sofort Widerspruch ein.

Einzelfälle können unterschiedlich gelagert sein, deshalb im Zweifel immer Rücksprache.

 

Braucht ein Projektsteuerer oder Städteplaner wirklich eine Berufshaftpflichtversicherung nach Architekten/ Ingenieurbedingungen?

ich bin doch nur Berater, Projektsteuerer in der Leistungsphase “0” oder Städteplaner. Warum brauche ich eine Berufshaftpflichtversicherung wie eine Architekt/Ingenieur? Da kostet doch eine reine Vermögenschadenhaftpflicht viel weniger und reicht völlig aus?

Dieser Einwand klingt erst einmal plausibel. Was soll schon passieren? Planen und Bauleiten – das mache ja die Anderen.

Ganz so einfach ist das leider nicht.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert nur den sogenannten echten Vermögensschaden, z.B. finanzieller Schaden bei Ihrem Auftraggeber wegen eines Rechenfehlers der Ihnen unterlaufen ist.

Sie können sich jedoch in Ihrer beruflichen Tätigkeit einem Anspruch aus einem sogenannten unechten Vermögensschaden ausgesetzt sehen, und der ist dort NICHT versichert:

Dieser unechte Vermögensschaden wird z.B. aus einem zugrunde liegenden Baumangel abgeleitet, ist Folge davon. Und dieser Baumangel – im weitesten Sinne – kann von einem Anspruchsteller auf einen Beratungsfehler Ihrerseits – ganz zu Projektanfang – zurück geführt werden.  Dazu kommt: Jeder Planer / bzw. dessen Versicherer wird in einem größeren Schadenfall versuchen, die Verantwortung weiter zu geben, bis hin zu den ersten Überlegungen für ein Projekt.

Als Ergänzung zu einer  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht zwar eine Deckung für Sachschäden und Personenschäden. Diese bezieht sich jedoch nicht auf Ansprüche aus Ihren vertraglichen Leistungen, sondern auf rein deliktische Ansprüche. Sie stoßen versehentlich das Notebook eines Geschäftspartners vom Tisch etc..

Deshalb benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung auf der Basis von Architekten/ Ingenieurbedingungen.  Die Prämien für eine solche Berufshaftpflichtversicherung sind jedoch deutlich  niedriger als die für einen planenden/bauleitenden Architekten.

Gerne weitere Erläuterung!

Zusammenschluss von Einzelbüros zu einer gemeinsamen Gesellschaft

Sie sind 2 Einzelarchitekten, jeder ist schon einige Zeit tätig und unterhält eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Sie haben schon einige Projekt als Arbeitsgemeinschaft zusammen gemacht, jetzt möchten Sie ihre beiden Büros zusammenlegen und grundsätzlich unter einem gemeinsamen Namen auftreten. Was müssen Sie bezogen auf die Berufshaftpflichtversicherung beachten?

Ihre bisherigen Leistungen sind über die bestehenden Berufshaftpflichtversicherungen versichert. Diese Versicherungen führen Sie fort bis Sie alle Leistungen die Sie als Einzelarchitekt erbracht haben, beendet haben.

Beachten Sie dabei insbesondere die Nachhaftungsklauseln, damit sichergestellt ist wie die Nachhaftung des Versicherers für Spätschäden geregelt ist die nach Ende des Versicherungsvertrages gemeldet werden.

Für die neue Gesellschaft schließen Sie eine neue Berufshaftpflichtversicherung ab.

Damit haben  Sie eine klare Trennung erreicht.

Unter Umständen können Sie auch für Leistungen die noch anstehen das Einverständnis Ihres Auftraggebers einholen, dass er diese an die neue Gesellschaft vergibt. Sie müssen dann einen sehr klaren Schnitt machen und auch dokumentieren.

im konkreten Fall berate ich Sie gerne!

 

 

GmbH Gründung, Enthaftungsvereinbarung für den Einzelarchitekten mit Haftpflichtversicherer abstimmen:

Sie waren als Einzelarchitekt / GbR tätig und haben jetzt eine GmbH gegründet. Wenn Sie für ein bestimmtes Bauvorhaben vor und nach diesem Termin Leistungen erbracht haben, müssen Sie mit dem Bauherren klären, dass er mit dem Auftragnehmerwechsel einverstanden ist.

Ebenso muss der Versicherungsvertrag umgeschrieben werden auf die GmbH, oder es muss ein neuer Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen werden. Die Nachhaftung und die Weiterversicherung für Restaufträge des Einzelarchitekten muss  dokumentiert werden.

Wenn Sie nun möchten, dass der Bauherr für ein bestimmtes Bauvorhaben immer nur die GmbH in Anspruch nehmen kann, auch für Leistungen die für dieses Bauvorhaben vor GmbH Gründung erbracht wurden, können Sie dem Bauherren eine Enthaftungsvereinbarung vorschlagen.

Sinn der Enthaftungsvereinbarung: Der Einzelarchitekt wird zulasten der GmbH vom Bauherren enthaftet. Der Bauherr kann dann wegen mangelhafter Leistungen des Einzelarchitekten die dieser vor Gründung der GmbH erbrachte nur noch auf die GmbH zugreifen.

Jedoch: Würde die GmbH dann einen Mangel anmelden den Sie nicht verursacht hat, könnte der Haftpflichtversicherer u.U. die Deckung ablehnen. Denn es handelt sich potentiell um eine Vereinbarung zu Lasten Dritter, hier des Versicherers.

Deshalb: Sollten Sie nach Abstimmung mit Ihrem Anwalt eine Enthaftungsvereinbarung mit dem Bauherren treffen wollen, diese bitte vorher dem Versicherer zur Freigabe vorlegen.