Haftung und Versicherungsdeckung – das Trennungsprinzip

Sie haften dafür Ihren Architektenvertrag zu erfüllen, Sie haften auch für sonstige Schäden die Sie Ihrem Bauherren oder anderen Personen zufügen. Das sind Rechtsbeziehungen aus denen sich zu Ihren Lasten Ansprüche ergeben  können. Das ist der Haftungsbereich.

Sie sind haftpflichtversichert, Sie unterhalten einen Versicherungsvertrag. Daraus ergibt sich eine Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrem Versicherer.

Diese beiden Rechtskreise müssen streng unterschieden werden. Man nennt das das Trennungsprinzip. Haftung heißt nicht automatisch, dass die Versicherung leisten muss. Andererseits kann  Versicherungsschutz bestehen ohne dass die Haftungsfrage geklärt ist.

Beispiele:

Der Architekt hat sich vertraglich auf bestimmte Baukosten verpflichtet. Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung: Er hat keinen Versicherungsschutz, haftet jedoch.

Der Architekt hat einen Planungsfehler bei der Tiefgarageneinfahrt gemacht, Kfz über eine bestimmte Größe können nur mit 2 x zurückstoßen einfahren. Als er diesen Fehler macht, war seine  Versicherungsprämie trotz  mehrmaliger Aufforderung durch den Versicherer nicht bezahlt. Der Versicherer ist für den Verstoßzeitraum, den Tag an dem der Planer den Fehler gemacht haben, leistungsfrei.  Der Architekt haftet, hat jedoch keinen Versicherungsschutz.

Der Planer wird verklagt wegen eines Baumangels. Versicherungsschutz hat er auch dann wenn seine Haftung ungeklärt ist, möglicherweise stellt sich im vom Versicherer geführten Prozess heraus, dass er überhaupt nicht haftet. Hier kommt die Rechtsschutzfunktion der Berufshaftpflichtversicherung zum tragen.