Bauträger, GÜ, Bauherr, Bauausführung, Angehörige

Bauträger, GÜ, Bauherr, Bauausführung, Angehörige, häusliche Gemeinschaft

[toc class=toc-right”] Uneingeschränkter Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten besteht dort,  wo der Architekt  für “Fremde” gegen Honorar seine Leistungen erbringt.

Ist der Architekt – direkt oder indirekt – rechtlich,  wirtschaftlich oder durch bestimmte Angehörige über seine reinen Architektenleistungen hinaus mit einem Bauvorhaben verbunden,  bietet ihm seine Berufshaftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz. Das betrifft im Zweifel alle Büroinhaber, Teilhaber und Repräsentanten, z.B. auch Geschäftsführer. 

Diese sogenannte Berufsbildklausel schließt jeden Versicherungsschutz für die Architektenhaftpflicht aus, wenn der Architekt Tätigkeiten ausübt die nicht seinem versicherten Berufsbild entsprechen. Es folgt ein Überblick, die Bedingungen der Versicherer variieren.  Teilweise sind mittlerweile Beteiligungen in einem gewissen Rahmen, höchstens aber 25% für bestimmte Konstellationen möglich.  

Es geht hier vom Grundsatz um den Bauwerksmangel, der hier nicht versichert sein soll. Wobei in der Regel – bis auf einen Versicherer – bei dieser Konstellation der gesamte Versicherungsschutz entfällt, auch für Personenschäden und Sachschäden/ Vermögensschäden die nicht auf einem Baumangel beruhen. 

Kein Versicherungsschutz besteht insbesondere…

für Bauvorhaben, an denen nachfolgende Personen wirtschaftlich/ rechtlich beteiligt sind:

  • der Architekt,  sein  Ehepartner/ gesetzlicher Lebenspartner,
  • Mitinhaber/ Partner des Büros, Gesellschafter, Geschäftsführer,  andere juristischen Vertreter des Büros oder deren Ehepartner/ gesetzl. Lebenspartner,
    Personen in häuslicher Gemeinschaft mit Versicherten.

Diese Beteiligung kann in folgender Form geschehen:

(Mit)Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Baustofflieferant, Bauausführender, sowie Inhaber, Leiter von solchen Unternehmen,  oder an solchen Unternehmen Beteiligter.

Ebenso besteht kein Versicherungsschutz für die Architektenhaftpflicht wenn im Zusammenhang mit dem Bauvohaben neben der Architektentätigkeit auch andere Leistungen erbracht werden, z.B. als Immobilienmakler oder Hausverwalter.

Warum kein Versicherungsschutz?

  • Versicherer befürchten, dass der Architekt hier in einen Interessenkonflikt kommt und die Schadendarstellung zugunsten eines Planungs-/ Bauleitungsfehlers manipuliert um so den Baumangel finanziert zu bekommen. Er wird nicht unbedingt  und zu 100% auf Seiten des Versicherers stehen und mit ihm gemeinsam versuchen den Schadenersatzanspruch abzuwehren. Denn alle Beteiligten wissen, dass nur die Architektenhaftpflichtversicherung einen Baumangel ggf. bezahlt. Denn für den Architekten ist der Baumangel eine Folge seiner mangelhaften Vertragserfüllung.
  • Für alle ausführenden Firmen ist ein Baumangel eine direkte mangelhafte Vertragserfüllung und – das ist der Punkt – Leistungen aus Verträgen/ Vertragserfüllung/ mangelhafte Vertragserfüllung sind in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Hintergrund:  Verträge sind frei vereinbar und von daher wäre dieses Risiko für Versicherer nicht zu kalkulieren.
  • im Übrigen handelt es sich teilweise um Eigenschäden. Der Architekt fügt sich selbst an seinem eigenen Bauvohaben einen Schaden zu und er kann nicht von sich selbst Schadenersatz fordern.

Lösungsmöglichkeiten

Je nach Art und Umfang  des Sachverhaltes können in manchen Bereichen  Einzelfalllösungen getroffen werden. Diese stellen über Bauherren/ Bauträgerklauseln Versicherungsschutz in begrenzter Form her:

  • Klarstellung, dass Eigenschäden nicht versichert sind
  • nur Schadensersatzansprüche die nach Eigentumsübergang an den Erwerber entstehen, sind versichert
  • höhere Selbstbeteiligung als Grundvertrag
  • Umkehr der Beweislast – Architekt muss darlegen, dass er tatsächlich Fehler gemacht hat

Bauherrenhaftpflichtversicherung:

  • Architekten die (Mit)bauherren sind, müssen in die Bauherrenhaftpflichtversicherung die Erweiterung “Planung/ Bauleitung durch den Bauherren” aufnehmen. Damit ist dann der Personenschaden und der sonstige Sachschaden versichert. Nicht jedoch der Bauwerksmangel. Dieser ist ein Eigenschaden.

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht  die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.

 

zuletzt aktualisiert 17.02.2021