Pflichtwidrigkeitsklausel, Experimentierklausel
in allen Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung von Architekten ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn die Schadenursache ein “bewusster Verstoß” ist. Diese Pflichtwidrigkeitsklausel ist das Einfallstor des Versicherers um ggf. Versicherungsschutz zu versagen. Das sollte man auch bei jeder Schadenschilderung beachten.
Klar: Wer extra etwas falsch macht, der soll keine Versicherungsleistung erhalten. Jedoch gibt es hier auch den Anscheinsbeweis für bewusstes Handeln. So ist der Verstoß eines Architekten gegen Gesetz, Bauvorschrift oder die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst ein solcher Anscheinsbeweis, eine Fiktion des bewussten Verstoßes.
Wo wird nun praktisch von den Versicherern die Grenze gezogen zwischen versichertem versehentlichem Handeln und bewusstem nicht versichertem Handeln? Kann sich der Architekt mit Hinweis auf versehentliches Handeln die Versicherungsleistung vielleicht dennoch sichern?
Nicht wenn es sich um einen Verstoß gegen Basiswissen handelt z.B. Bauen ohne Baugenehmigung, Freigabe einer ungeprüften Rechnung, Abweichen von einer genehmigten Planung, Abwesenheit auf der Baustelle bei einer gefahrgeneigten Arbeit oder Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels. Hier wird der Versicherungsschutz in der Regel tatsächlich versagt, siehe oben Fiktion des bewußten Verstoßes.
In anderen Fällen berufen sich die Versicherer nur gelegentlich auf den bewussten Verstoß. Hier sollte man dann je nach Sachlage Widerspruch einlegen oder versuchen zumindest zu einem Vergleich zu kommen.
Einfach formuliert: Was ist erlaubt und was nicht? grundsätzlich gilt: Experimentelle Planung ist nicht versichert, riskante Planung ist versichert. Wo ist die Grenze? Wenn es nicht offensichtlich ist, wird hier im Schadensfall ein Gutachter hinzugezogen. Wenn man sich bewußt und von vorneherein in dieses Spannungsfeld für eine konkrete Planung begeben will, ist es sinnvoll sich zuvor mit dem Haftpflichtversicherer abzustimmen.