Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk – der Architekt hat ihn – der Bauunternehmer nicht!

Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk

In einigen Berufshaftpflichtversicherungsbedingungen wird klarstellend formuliert, dass Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk besteht.

Genau um diese Schäden geht es in der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten.

Der Architekt schuldet das geistige Werk. Der Schaden am Bauwerk ist dann der Folgeschaden aus einer fehlerhaften Erfüllung des Architektenvertrages und damit versichert.

Anders die ausführende Firma. Der Schaden am Bauwerk ist für diese mangelhafte Vertragserfüllung und die Versicherung der Vertragserfüllung ist in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Verträge sind frei vereinbar – hier Versicherungsschutz zu bieten ist ein nicht kalkulierbares Risiko.

Ein Schaden am Bauwerk ist nicht nur der Schaden an der Bausubstanz selbst, sondern auch die nicht ausreichend dimensionierte Heizung, die ungenügende Wärmedämmung etc.. Auch die aus dem Bauwerksmangel resultierenden Folgen, zum Beispiel ein Mietausfall wird von dieser Versicherungsdeckung erfasst.

Da nur der Architekt als geistiger Unternehmer diesen Versicherungsschutz genießt, steht seine Berufshaftpflichtversicherung bekanntlich immer bei Schadensfällen am Bau im Fokus der Begehrlichkeiten und der Architekt wird im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft vorzugsweise in Anspruch genommen.

Hier schafft der neuen BGB § 650t möglicherweise etwas Entlastung, da der Bauherr den Architekten bei Vorliegen eines Baumangels erst dann als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf, wenn er zuvor, unter gewissen Voraussetzungen die gegeben sein müssen, von dem ausführenden Bauunternehmer erfolglos Nacherfüllung verlangt hat.

immer wieder Ausland – aber wie genau? – Architektenhaftpflichtversicherung

immer wieder taucht bei Auslandsaufträgen die Frage auf wie genau die Haftpflichtversicherungslage geprüft werden soll.

Viele Versicherer bieten heute (ex USA/Kanada) weltweiten Versicherungsschutz nach jeweils geltendem Recht an.

Jedoch nur soweit keine lokale Regelung dem entgegen steht!

1. Das kann eine Pflichtversicherung sein die vor Ort abgeschlossen werden muss. im Rahmen dieser Versicherungspflicht kann und darf der deutsche Versicherer keinen Versicherungsschutz bieten.  Diese Pflichtversicherung verhindert auch Versicherungsdeckung gemäß Freedom of Service (FOS). FOS bedeutet: jeder in der EU ansässige Versicherer darf Risiken in jedem EU Land, auch dort wo er keinen Sitz hat, versichern; Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.

2. Das kann eine “non admitted” Situation sein. Das heißt, in dem betreffenden Land ist der deutsche Versicherer nicht zugelassen. Das ist dann relevant, wenn es sich um ein lokales Risiko handelt. Was das genau ist, ist nicht eindeutig international definiert. Sicher muss jedoch eine Niederlassung vor Ort ihre Leistungen in erster Linie vor Ort versichern. Ebenso ist ein Auftrag der nur die Bauleitung umfasst als lokales Risiko anzusehen und lokal zu versichern.

Wenn jedoch die Leistungen von dem deutschen Büro erbracht werden, vertreten einige Versicherer die Meinung:

Wird nur die Planung erbracht oder wird Planung sowie Bauleitung erbracht, dann ist das ein deutsches Risiko, dann ist auch die Bauleitung “nur” ein Adnex zur Planung und damit ist Versicherungsschutz über den deutschen Versicherer gegeben.

Im Einzelfall ist immer eine konkrete Abstimmung notwendig und sind ggf. Varianten möglich!

Geprüft werden muss auch immer ob es zusätzlich sinnvoll ist einen lokalen Versicherungsschutz aufzubauen um ggf. eine direkte vollumfängliche Versicherungsleistung vor Ort zu erhalten.