Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk
In einigen Berufshaftpflichtversicherungsbedingungen wird klarstellend formuliert, dass Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk besteht.
Genau um diese Schäden geht es in der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten.
Der Architekt schuldet das geistige Werk. Der Schaden am Bauwerk ist dann der Folgeschaden aus einer fehlerhaften Erfüllung des Architektenvertrages und damit versichert.
Anders die ausführende Firma. Der Schaden am Bauwerk ist für diese mangelhafte Vertragserfüllung und die Versicherung der Vertragserfüllung ist in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Verträge sind frei vereinbar – hier Versicherungsschutz zu bieten ist ein nicht kalkulierbares Risiko.
Ein Schaden am Bauwerk ist nicht nur der Schaden an der Bausubstanz selbst, sondern auch die nicht ausreichend dimensionierte Heizung, die ungenügende Wärmedämmung etc.. Auch die aus dem Bauwerksmangel resultierenden Folgen, zum Beispiel ein Mietausfall wird von dieser Versicherungsdeckung erfasst.
Da nur der Architekt als geistiger Unternehmer diesen Versicherungsschutz genießt, steht seine Berufshaftpflichtversicherung bekanntlich immer bei Schadensfällen am Bau im Fokus der Begehrlichkeiten und der Architekt wird im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft vorzugsweise in Anspruch genommen.
Hier schafft der neuen BGB § 650t möglicherweise etwas Entlastung, da der Bauherr den Architekten bei Vorliegen eines Baumangels erst dann als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen darf, wenn er zuvor, unter gewissen Voraussetzungen die gegeben sein müssen, von dem ausführenden Bauunternehmer erfolglos Nacherfüllung verlangt hat.