Baumeister sein, voll verantwortlich für die Errichtung eines Bauobjektes – Haftpflichtversicherer spielt nicht wirklich mit!

Was liegt für einen Architekten mit einiger Berufserfahrung näher als die Überlegung selbst Bauherr zu werden, Wohnungen zu errichten und diese zu verkaufen, evtl. auch noch eine Tischlerfirma, oder eine andere Ausbaufirma gründen, so ganz im Sinne des klassischen Baumeisters des 19. Jahrhunderts der das Objekt in voller eigener Verantwortung errichtet.

Leider spielt hier die  Berufshaftpflichtversicherung nicht mit. Voraussetzung für deren Leistung ist, dass Sie nur die klassischen Architektenleistungen erbringen. Wenn Sie gleichzeitig Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Generalunternehmer, sonstiger Bauausführender oder Baustoffhändler sind, haben Sie für Bauwerksmängel keinen Versicherungsschutz. Auch dann nicht wenn Sie zu solchen Gesellschaften in wirtschaftlich, rechtlicher oder bestimmter auf häuslicher Gemeinschaft begründeter oder verwandtschaftlicher  Beziehung stehen.

Das ist die allgemeine Aussage.

Nun bieten manche Versicherer in gewissem Rahmen und unter bestimmten Voraussetzung dennoch Versicherungsschutz. Deshalb: Bevor Sie sich jedoch an solch ein Projekt machen, klären Sie zuerst ab was Ihre Berufshaftpflichtversicherung dazu sagt!

Ärgerlich ist es sonst, wenn Sie hier Gesellschaften und Beteiligungsverhältnisse aufwändig gründen und gestalten und diese im Nachhinein – weil die Haftpflichtversicherung nicht mitspielt, ändern, aufheben, umstellen müssen.

siehe auch Bauträger, GÜ etc.

Es liegen Welten zwischen den Angehörigenklauseln verschiedener Versicherer

wenn Sie als Architekt Planung/ Bauleitung von Bauvorhaben übernehmen bei denen der Bauherr mit Ihnen verwandt ist oder mit Ihnen zusammenlebt, haben Sie oft keinen Versicherungsschutz.  Die Versicherer befürchten, dass Sie im Schadenfall nicht objektiv genug sind, insbesondere in der Abwehr einer Schadenersatzforderung, weil Sie mit dem Anspruchsteller, dem geschädigten Bauherren bildlich gesehen “unter einer Decke stecken” und deshalb das Interesse an einer möglichst hohen Schadenzahlung groß ist.

Dies wird jedoch von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich gehandhabt.

Es gibt hier drei Varianten: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche von:

  • Ehegatten und gesetzlichem Lebenspartner
  • Eltern, Kindern, Ehegatten, gesetzlichem  Lebenspartner und allen Personen mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Ehegatten, gesetzlichem Lebenspartner, Eltern, Kindern, Adoptiveltern/-kindern, Schwiegereltern, -kindern, Stiefeltern/ -kindern, Großeltern, Enkeln, Geschwistern, Pflegeeltern/ -kindern

Ausgeschlossen ist immer der Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk oder sich daraus ergebende Vermögensschäden. Personen- und sonstige Sachschäden sind teilweise dennoch versichert, teilweise nicht.

Klären Sie das bitte mit Ihrem Versicherer genau bevor Sie einen Auftrag aus diesem Personenkreis annehmen!

Siehe auch: Bauträger, GÜ, Bauherr

Ihr Bauherr fragt Sie nach Sicherheiten wenn Firmen ausfallen

Ihr Bauherr fragt Sie nach Sicherheiten wenn Firmen ausfallen:

Tätig werden muss hier immer der Unternehmer. Es sei den es handelt sich um einen professionellen Bauherrn.

Der Bauherr kann vom Unternehmer eine Ausführungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft oder eine komplette Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen, den Nachweis einer Baufertigstellungsversicherung bzw. Baugewährleistungsversicherung oder andere Sicherheitsleistungen. Da die Bürgschaftsgeber/ Versicherer die Bonität der Firmen genau prüfen, gewinnt der Bauherr auch hierdurch eine gewisse zusätzliche Sicherheit.

Welche genaue Form und Art der Absicherung im konkreten Fall sinnvoll oder möglich ist, muss mit der Firma individuell geklärt werden.

 

Schnittpunkt IT und Berufsbild Architekt – wie haftpflichtversichern?

wenn Sie als Architekt im Bereich EDV / IT tätig sind oder werden wollen, beachten Sie bitte,  dass Ihre Berufshaftpflichtversicherung diese nicht berufstypischen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausschließt. Hier muss bei Bedarf eine IT Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Das gilt z.B. auch als BIM Manager (Building Information Modeling). Nicht jedoch wenn Sie als Architekt ausschließlich Ihre Daten in eine BIM Umgebung einpflegen. Dafür reicht die übliche Berufshaftpflichtversicherung aus.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten nämlich u.a. folgende Ausschlüsse:

Nicht versichert sind z.B. Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen (teilweise abweichend, je nach Bedingungswerk):

  • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
  • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
  • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
    Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
  • Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
  • Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
  • Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;
  • Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.

Rückfragen und Versicherungsvorschläge gerne.

 

Cyber-Risiken versichern?

die übliche  Berufshaftpflichtversicherung bietet einen klar definierten Versicherungsschutz für Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung von elektronischen Daten.

Darüber hinaus gibt es mittlerweile auch Möglichkeiten, speziell für Architekten zu versichern:

  • den eigenen Schaden der z.B. nach einem Hackerangriff entstanden ist (Cyber-Eigenschaden Versicherung, Mehrkostenversicherung)
  • Schäden die entstehen, wenn dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Daten z.B. durch Diebstahl abhanden kommen oder wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig offen gelegt werden (Datenrechts-Eigenschaden-Versicherung)
  • Schäden aufgrund von Vorsatztaten durch Mitarbeiter die den Datenbestand des Versicherungsnehmers schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen)

Diese Themen stehen heute noch nicht im Mittelpunkt, die Diskussion über Sinn und Zweck einer solchen Absicherung beginnt jedoch -auch z.B. im Zusammenhang mit dem zunehmenden Einsatz von Building Information Modeling (BIM).

Für nähere Informationen fragen Sie bitte nach.

 

Ehepaar A und B, beide selbständige Architekten, beauftragen sich gegenseitig. Versicherungsschutz?

Ehepaar A und B, beide Architekten, beide jeder für sich mit eigenem Architekturbüro als Einzelarchitekt tätig. Beide berufshaftpflichtversichert. Wenn nun A den B als selbständiges Subbüro beauftragt, ist dann B versichert gegen Ansprüche von A? Ja. Denn es handelt sich nicht um Ansprüche die A stellt sondern um Ansprüche die der fremde Bauherr stellt und die A an B weiterreicht.

Anders wenn A selbst auch Bauherr ist. Dann ist vor Abklärung erst einmal von keinen Versicherungsschutz für B auszugehen.