Es liegen Welten zwischen den Angehörigenklauseln verschiedener Versicherer

wenn Sie als Architekt Planung/ Bauleitung von Bauvorhaben übernehmen bei denen der Bauherr mit Ihnen verwandt ist oder mit Ihnen zusammenlebt, haben Sie oft keinen Versicherungsschutz.  Die Versicherer befürchten, dass Sie im Schadenfall nicht objektiv genug sind, insbesondere in der Abwehr einer Schadenersatzforderung, weil Sie mit dem Anspruchsteller, dem geschädigten Bauherren bildlich gesehen “unter einer Decke stecken” und deshalb das Interesse an einer möglichst hohen Schadenzahlung groß ist.

Dies wird jedoch von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich gehandhabt.

Es gibt hier drei Varianten: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche von:

  • Ehegatten und gesetzlichem Lebenspartner
  • Eltern, Kindern, Ehegatten, gesetzlichem  Lebenspartner und allen Personen mit denen Sie in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Ehegatten, gesetzlichem Lebenspartner, Eltern, Kindern, Adoptiveltern/-kindern, Schwiegereltern, -kindern, Stiefeltern/ -kindern, Großeltern, Enkeln, Geschwistern, Pflegeeltern/ -kindern

Ausgeschlossen ist immer der Versicherungsschutz für Schäden am Bauwerk oder sich daraus ergebende Vermögensschäden. Personen- und sonstige Sachschäden sind teilweise dennoch versichert, teilweise nicht.

Klären Sie das bitte mit Ihrem Versicherer genau bevor Sie einen Auftrag aus diesem Personenkreis annehmen!

Siehe auch: Bauträger, GÜ, Bauherr