Büroübergabe, Büroübergang an Nachfolger, Einschluss eines neuen Partners – Architektenhaftpflichtversicherung was beachten?

Wenn Sie Ihr Büro an einen Nachfolger übergeben wollen oder wenn Sie einen neuen Partner hinzu nehmen wollen stellt sich immer auch die Frage: Wie gehe ich mit der Berufshaftpflichtversicherung um?

In der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten gilt als der für die Versicherungsleistung relevante Zeitpunkt, also der Versicherungsfall, der Verstoßzeitpunkt , der Zeitpunkt an dem der Fehler gemacht wurde der zu dem späteren Schadenersatzanspruch führte (auch wenn das vielleicht alles nur Behauptungen des Anspruchstellers sind).

Wenn Sie also den Versicherungsvertrag umschreiben lassen auf den Büronachfolger oder auf die Gesellschaft die nun den neuen Partner miteinschließt, kann es sein – Long Tail Risiko in der Architektenhaftung – dass ein Schaden den Sie als Einzelarchitekt vor Jahren verursacht haben zu einer Schadenmeldung führt zu einem Zeitpunkt wo Sie schon ausgeschieden sind oder die Partnerschaft mit dem neu hinzugekommenen Kollegen besteht.

Wenn Sich jetzt aufgrund dieses Schadens eine Verschlechterung der Konditionen des Versicherungsvertrages ergibt, geht das zu Lasten des Nachfolgers, der neuen Gesellschaft einschließlich neuen Partners.   Das kann eintreten z.B. bei sehr hohen Schadenzahlungen oder bei einer hohen Schadenfrequenz.   Die Prämie steigt, die Selbstbeteiligung wird erhöht, schlimmsten Falles wird der Vertrag gekündigt. Nach Schadenabwicklung steht allen Parteien bedingungsgemäß das Recht zu den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Um hier vorzusorgen, sollte entweder bei Versicherungsnehmerwechsel ein neuer Vertrag abgeschlossen und der bisherige beendet werden. Oder es sollten Vereinbarungen getroffen werden, wie der Ausgleich solcher Nachteile durch den Alteigentümer des Büros übernommen werden kann. Abgrenzung der Leistungen: Ab wann ist bei bestimmten Projekten der neue Büroeigentümer verantwortlich? Schnittstelle. Wie werden die finanziellen Lasten geregelt die sich aus Altschäden ergeben, auch ggf. nicht versicherten, soweit dafür gehaftet wird?

Da heute in der Regel oft eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung des Versicherers ab Ende eines Versicherungsvertrages vereinbart werden kann oder schon grundsätzlich bedingungsgemäß versichert ist, was früher oft nicht möglich war, empfiehlt es sich oft, den bisherigen Versicherungsvertrag zu beenden und einen neuen Vertrag abzuschließen. Das hängt jedoch auch von den Konditionen/ Prämien ab und von der klaren Trennung von Leistungen bei aktuellen Projekten, denn die Bearbeitung von Schadenfällen mit 2 Versicherern gleichzeitig ist oft schwierig.

Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen versichert über die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten?

Seit Februar 2017 müssen auch Sie als Architekten Ihre Kunden – sofern diese Verbraucher sind – auf die Möglichkeiten hinweisen wie Streitigkeiten im Zuge der Neuregelung die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) mit sich bringt, gelöst werden können, über ein dort festgelegtes Streitbeilegungsverfahren.

Die Information, dass Sie dazu bereit sind, muss auf Ihrer Website mitgeteilt werden. Sie sind nämlich – auch als Freiberufler – ein Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Genauer siehe die einschlägigen Websites/ Informationsportale.

Grundsätzlich bestehen keine Einwände zum Haftpflicht-Versicherungsschutz. Allerdings muss es sich um eine Streitsache handeln die in den versicherten Bereich fällt und der Versicherer muss dem Verfahren vor dessen Einleitung zustimmen. Die allgemeinen Obliegenheiten in einem Schadenfall müssen eingehalten werden. Also bitte immer erst die Zustimmung des Versicherers einholen, bevor ein solches Streitbeilegungsverfahren eröffnet werden soll. Der Versicherer muss die Hoheit über das Verfahren haben.

 

Architektenhaftpflichtversicherung – alle Dokumente selbst und in Papierform aufheben

Alle Unterlagen die Ihren Versicherungsschutz dokumentieren, sollten Sie dauerhaft in Papierform aufbewahren.

Warum? Das Risiko einer Schadenersatzforderung ausgesetzt zu sein ist für Architekten sehr langfristig. Wenn Sie heute einen Fehler machen, einen Verstoß begehen, Planungsfehler, unterlassene oder falsche Anweisung auf der Baustelle, versehentliche oder gar bewußte Abweichung von Vorschriften oder von Regeln der Technik,  wird u.U. erst viele Jahre später daraus ein Schadenersatzanspruch. Versicherungsschutz wird jedoch in der Architektenhaftpflichtversicherung nach dem Verstoßprinzip gewährt, in dem Umfang also in dem Sie zum Verstoßzeitpunkt versichert waren.

Nun haften Sie nicht nur nach Werkvertrag 5 Jahre,  sondern unterliegen auch in vielen Fällen der regelmäßigen Verjährung die eine Höchstfrist von 10 Jahren bzw. von 30 Jahren kennt, z.B. bei einem Personenschaden, bei Verletzung einer Sachwalterpflicht, bei einem Sachmangel der Folge eines Baumangels ist oder auch wenn Ihnen Arglist unterstellt  wird.

Unter Umständen sind die Unterlagen die den Umfang des Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt des Verstoßes/ Fehlers vor z.B. 15 Jahren dokumentieren dann bei Ihrem Versicherungsmakler oder bei Ihrem Versicherer nicht mehr vorhanden oder – was noch problematischer ist: Sie geraten in Streit mit Ihrem Versicherer weil dieser den Versicherungsschutz versagt. Nun wollen Sie beweisen, dass Sie Anrecht auf Versicherungsschutz haben – der Versicherer wird Ihnen dabei weder mit Auskünften noch mit Unterlagen zur Verfügung stehen. Sie müssen selbst mit Ihren Dokumenten darlegen können. Ob Sie diese dann noch in Ihren elektronischen Unterlagen wiederfinden und ausdrucken können?

Deshalb: Besser jetzt ausdrucken und in Papierform aufbewahren, auch wenn das vielleicht nicht so angesagt ist im digitalen Zeitalter.