Generalplaner sollte erst Haftpflichtversicherung klären und dann Vertrag mit Subplanern abschließen

Immer wieder vereinbaren Generalplaner mit Subplanern Vertragskonditionen und vermerken dabei zu “Haftpflichtversicherung” sinngemäß: Der Auftraggeber schließt für alle Subplaner eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung ab. Der Auftragnehmer wird an den Kosten beteiligt.

Dann erst beginnt die Suche nach einer solchen Versicherung und am Ende stehen Kosten im Raum von denen niemand etwas ahnte. Insbesondere erlebt man auch Überraschungen bei der Höhe der benötigten Beiträge, wenn die Vorschadensituation von Subplanern oder auch vom Generalplaner selbst ungünstig ist. Da hilft auch eine unverbindliche Anfrage bei einem Versicherer nicht, ohne Einreichung der Vorschadenauskünfte.

Deshalb ist es besser zuerst das Versicherungsthema abzuarbeiten und dann die Suplanerverträge abzuschließen. Analoges gilt für Arbeitsgemeinschaften.

Warum müssen Sie besonders nach einem Versichererwechsel auf eine sofortige Schadenmeldung achten?

Wenn Sie den Versicherer wechseln, beginnt für den Alt-Versicherer mit Vertragsende die Nachhaftung für alle Schäden die nach Vertragsende gemeldet werden, aber noch auf Fehlern beruhen die gemacht wurden während der Vertrag aktiv war.  Diese Nachhaftung ist bei älteren Versicherungsverträgen meist zeitlich eingeschränkt auf 5 Jahre.

Der neue Versicherer übernimmt die Nachhaftung aus dem Vorvertrag nur wenn alleine wegen des Zeitablaufs der Altversicherer nicht mehr zuständig ist.

Grundsätzlich gilt, dass ein Schaden unverzüglich gemeldet werden muss.

Melden Sie nun einen Schaden von dem Sie VOR Ablauf der 5 Jahresfrist wussten erst NACH Ablauf der 5 Jahresfrist dann ist der Alt-Versicherer nicht mehr zuständig – die 5 Jahre Nachhaftung sind abgelaufen. Der neue Versicherer lehnt den Schaden ab, da Sie gegen die Obliegenheit einer unverzüglichen Meldung verstoßen haben.

Somit besteht kein Versicherungsschutz.

Es gibt noch einige Varianten dieser Situation, im Ergebnis bleiben Sie jedoch immer zwischen 2 Stühlen sitzen wenn Sie eine Nachhaftungsfrist schuldhaft versäumen.

Worauf sollten Sie und Ihr Anwalt achten bei einem Architektenvertrag?

Worauf sollten Sie und Ihr Anwalt achten wenn Sie einen Architektenvertrag aufsetzen oder prüfen – hinsichtlich Ihrer Berufshaftpflichtversicherung?

Die wichtigsten Punkte die Sie prüfen sollten:

Sind sie oder Ihr Ehepartner mit dem Auftraggeber wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich oder durch häusliche Gemeinschaft verbunden? Ansprüche solcher Auftraggeber sind oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Übernehmen Sie oder Ihr Ehepartner Tätigkeiten die über Ihr versichertes Berufsbild hinaus gehen (z.B. Bauherr, Mitbauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Baustofflieferant, Bauausführender) ? Oft ist damit die gesamte Berufshaftpflicht nicht mehr versichert.

Haften Sie über die gesetzliche Haftung hinaus, z.B. für Baukosten – Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung, z.B. für Fristen – Verjährungsfristen verlängert oder später beginnend? Dafür haben Sie keinen Versicherungsschutz. Merksatz: Versichert ist die gesetzliche Haftung, nicht versichert sind darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarungen.

Werden Konfliktlösungen vereinbart die nicht dem ordentlichen Rechtsweg entsprechen – Schiedsgericht, Schiedsgutachten, Schlichtungsvereinbarungen? Solche Vorgehensweisen sind  in der Regel nicht versichert!

Werden Abtretungsvereinbarungen getroffen? Diese sind oft nicht wirksam oder grundsätzlich auch nachteilhaft bezüglich des Versicherungsschutzes.

Welche Versicherungsdeckung wird verlangt?  Ist diese so zu einem vertretbaren  Aufwand am Markt zu erhalten?

Wird auf eine Höchstgrenze der Versicherungsleistung (Maximierung) verzichtet? nicht versicherbar!

Wird verlangt dass die Versicherungssummen jährlich zur Verfügung stehen sollen? Sie müssen einen Jahresvertrag unterhalten, eine Objektversicherung ist nicht möglich!

Ist Ihnen bewusst, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nicht erst mit Unterzeichnung des Architektenvertrages beginnen darf, sondern – aufgrund der Regelung in der Berufshaftpflichtversicherung dass Versicherungsschutz zum Verstoßzeitpunkt bestanden haben muss –  schon mit dem allersten Leistungsbeginn für das Projekt?

Vertrag mit Nachunternehmer:

Wenn Sie Subplaner beauftragen, wie sollen diese ggf. in eine gemeinsame Objekt-Versicherung eingebunden werden? Wie soll dann die Selbstbeteiligung aufgeteilt werden? Die anteilige Prämie?

Wollen Sie den Beginn der Verjährung für den Subplaner u.U. an Ihren eigenen Verjährungsbeginn anpassen, d.h. abweichend von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn gemäß Werkvertrag? Dafür ist der Subplaner über seine Versicherung nicht versichert.

Diese Aufstellung ist sehr allgemein und soll zuerst einmal die Sensibilität für diese Problematik erhöhen. Im Einzelfall muss genauer untersucht und abgestimmt werden.