zweischneidig: Inhaber/ Partner der GbR oder Berufsgesellschaft ist auch als Einzelarchitekt tätig

Versichert ist die GbR, die PartmbB oder Ges. v. Arch. mbH – ist dann auch der Auftrag versichert den ein Partner/ Inhaber als Einzelarchitekt annimmt?

Wenn der Versicherungsnehmer eine GbR ist oder eine Berufsgesellschaft, z.B. eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder eine Gesellschaft von Architekten mbH, stellt sich manchmal die Frage ob in der selben Police auch die Tätigkeit von Inhabern/ Partner als Einzelarchitekten versichert werden soll oder kann.

Das klingt einerseits praktisch für den betroffenen Partner/ Inhaber für den Fall dass er einmal als einzelner freischaffender Architekt beauftragt wird.

Andererseits jedoch sollten alle Partner/ Inhaber damit einverstanden sein. Denn auch der Schaden aus solch einer Einzelbeauftragung wirkt sich negativ auf den Versicherungsvertrag aus: Prämienerhöhung oder höhere Selbstbeteiligung, schlimmstenfalls Kündigung wenn ein Versicherungsvertrag sehr stark schadenbelastet ist. Damit ist der Vorteil beim Einzelnen und der Nachteil bei allen Inhabern/ Partnern gemeinsam. Deshalb sollte hier im Vorfeld immer eine Abstimmung erfolgen.

Die Versicherungsbedingungen schließen bei den meisten Versicherern eine solche Einzelbeauftragung aus. Diese muss ausdrücklich dokumentiert sein. Wenn wie bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung die gesetzliche Pflicht zu einer bestimmten Versicherung besteht, kann dieser Versicherungsschutz ohnehin nur alleine für diese Gesellschaft gelten damit dem Gesetz genüge getan wird.

Möglicherweise wird sich dann der Partner für den Einzelauftrag separat versichern müssen.