Behalten Sie Ihre Schadenmeldungen immer im Blick!

Sie haben einen Schaden zur Berufshaftpflichtversicherung gemeldet. Man macht Sie für mangelnden Schallschutz verantwortlich. Der Versicherer bildet eine Rückstellung für  eine evtl. Schadenzahlung,  50T EUR.

Wichtig: Machen Sie sich bei Schäden immer eine Wiedervorlage und prüfen in ein paar Monaten ob der Anspruch noch aktuell ist.

Wenn Sie feststellen die Sache hat sich erledigt, informieren Sie sofort den Versicherer damit er den Schaden schließt/ die Rückstellung reduziert.

Tun Sie das nicht, laufen Sie Gefahr:

  1. Dass der Versicherer irgendwann routinemäßig das Verhältnis Prämienzahlung zu Schadenrückstellung prüft und eine Änderungskündigung zum nächsten möglichen Kündigungstermin ausspricht mit dem Angebot sich zu einer höheren Prämie weiter zu versichern. Hier müssen Sie dann  mühsam abwehren.
  2. Dass Sie bei einer Bewerbung wo eine Schadenübersicht verlangt wird unverschuldet schlechte Karten haben wegen Ihrer angeblich schlechten Schadenbilanz.

Siehe auch Schaden

Enthaftung, kann das funktionieren? Deckt das die Berufshaftpflicht-Versicherung? Ein Restrisiko bleibt.

Ihr Bauherr möchte einen nicht zugelassenen Treppenbelag haben.

Sie  haben den Bauherren umfassend aufgeklärt und er bestätigt Ihnen nun, dass er wegen Schäden im Zusammenhang mit diesem Treppenbelag keine Schadenersatzansprüche an Sie richten wird.

Sie lassen sich von Ihm auch bestätigen, dass er Sie von Ansprüchen Dritter freistellt, z.B. der Krankenversicherung eines Besuchers der auf dem Treppenbelag ausgeglitten ist und sich verletzt hat.

Sie haben die Erklärung des Bauherren dem Versicherer vorgelegt. Er hat zugestimmt. Wenn der Bauherr jetzt dennoch Schadenersatzansprüche – eigene oder solche die er an Sie weiterreicht – an Sie richtet, wird der Versicherer diese abwehren.

Restrisiko: Wenn der Bauherr jedoch nicht mehr existiert und Sie z.B. von der Krankenversicherung des Geschädigten direkt in Anspruch genommen werden, wird der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen können, da Sie hier eine bewusste Pflichtverletzung begangen haben.

Dies ist eine allgemeine Ausführung.  Bitte im konkreten Fall durch Ihren Anwalt prüfen lassen.

Architekt will auch Immobilien makeln – Was sagt die Berufshaftpflichtversicherung dazu?

Gestern rief mich  Herr Müller (Name geändert)  an:  „Ich möchte Grundstücke vermakeln und mir dabei das Recht sichern auch die Architektenleistungen für die Immobilie zu erbringen. Sonst macht immer der Makler das Geschäft oder ein anderer Architekt, wenn ich ein schönes Grundstück finde. Deshalb will ich mich bei der Architektenkammer vom freien Architekten zum baugewerblichen Architekten/Bauträger ummelden. Dann falle ich nicht unter das Koppelungsverbot Immobilienverkauf + Architektenleistung. Die Architektenkammer hat damit kein Problem. Was sagt aber meine Berufshaftpflicht-Versicherung dazu? “

Antwort: Kein Versicherungsschutz. Wenn der Architekt an dem selben Objekt für das er Architektenleistungen erbringt auch in berufsbildfremder Art tätig ist, hat er grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für seine Architektenleistungen. Das ist die Hauptregel.

Zum Versicherungsschutz bei berufsbildfremder Tätigkeit am selben Objekt gibt es Ausnahmen und Einzelfallregelungen, das muss dann aber genau und SCHRIFTLICH mit dem Versicherer geklärt werden.

Hintergrund: Der Architekt ist der einzige der den Baumangel versichert hat. Deshalb ist es dem Versicherer wichtig, dass der Architekt mit dem Bauobjekt keine über sein Berufsbild hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen verbindet.

Sein Interesse an einer Schadenzahlung – im Gegensatz zu einer Abwehr des Schadenersatzanspruches – wäre sonst unter Umständen  deutlich gesteigert. Und das läuft den Interessen des Versichereres und der Versichertengemeinschaft entgegen.

Ausland: zum Beispiel Spanien, spanischer Kontaktarchitekt, Haftpflichtversicherungsschutz?

Bei jeder Auslandtätigkeit ist der vorhandene und der notwendige Berufshaftpflichtversicherungsschutz genau zu prüfen:

Über Ihre deutsche durchlaufende Jahresversicherung sind Sie auch in Spanien versichert. Allerdings gibt es in Spanien eine gesetzliche Pflichtversicherung und eine Haftung gemäß dem spanischen Bauordnungsgesetz  (Nr. 38/1999, Ley de Ordenación de la Edificación, LOE). Diese Haftung, dieser Versicherungsschutz, kann von Deutschland aus nicht versichert werden. Hier sollten Sie z.B. Ihren Kontaktarchitekten fragen ob das für Sie, bei den Leistungen die Sie erbringen, relevant ist und wie hier ggf. in Spanien für Sie Versicherungsschutz hergestellt werden kann z.B. über eine Mitversicherung beim Kontaktarchitekten. Vielleicht ist das auch ohne Bedeutung wenn der Kontaktarchitekt alle Leistungen vor Ort erbringt – aber das bleibt zu klären.

Genauso sollte für den Kontaktarchitekten geklärt werden, wenn er mit Ihnen einen Sub-Planer-Architektenvertrag nach deutschem Recht abschließt, ob er für Schadenersatzansprüche nach deutschen Recht über seine spanische Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert ist. Vermutlich nicht. Er müsste dann in einem deutschen Versicherungsvertrag mitversichert werden. Hier käme dann eine Objektversicherung für alle beteiligten Planer in Frage.

Siehe auch Haftpflichtversicherung im Ausland oder Bundesarchitektenkammer