Sie sind mit der LPH 5 beauftragt als Architekt, Sie machen einen Planungsfehler, dieser Fehler wird entdeckt und Sie korrigieren diesen in Ihrer Planung.
Es werden Ihnen gegenüber jedoch die Kosten geltend gemacht die entstanden sind weil ein Fachplaner der auf Ihren Vorgaben aufbaut, seine Planung ändern muss.
Sind diese Kosten über Ihre Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt? Nein. Es handelt sich um einen Vertragserfüllungsmangel und Vertragserfüllung ist nicht versichert.
Warum? Dieses Risiko ist für Versicherer nicht überschaubar, denn Verträge sind frei vereinbar – bestünde hier Versicherungsschutz – würden sonst nicht gewagte, riskante Verträge abgeschlossen, zu Lasten einer möglichen Versicherung.
Anders sieht es aus, wenn der Planungsfehler jetzt noch nicht entdeckt wird sondern erst später bei der Abnahme – wenn er sich schon als Baumangel verwirklicht hat. Dann werden vom Bauherrn Schadenersatzansprüche geltend gemacht, diese sind dann versichert, es sind Schadenersatzansprüche jenseits der Vertragserfüllung. Ihr Vertrag bezieht sich auf das geistige Werk Planung, Überwachung der Ausführung der Planung, Betreuung des Bauherren. Sie können den Baumangel also nicht mehr im Rahmen Ihrer Architektentätigkeit beheben. Der Baumangel ist die FOLGE einer mangelhaften Erfüllung des Architektenvertrages.
Vergleich mit einem Maurer: Dieser muss eine Mauer solange errichten und mauern bis sie steht. Fällt sie zusammen und die zum Einbau daneben bereitgestellten Fenster werden beschädigt, wird ihm seine Haftpflichtversicherung den Schaden an den Fenstern bezahlen. Die Kosten die er aufwenden muss um die Mauer wieder zu errichten hat er selbst zu tragen.