Rückwärtsversicherung für schon gemachte Fehler, geht das?

„Heute“ wollen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, einen Teil Ihrer Leistungen haben Sie jedoch schon „gestern“ erbracht.

Können Sie sich hier noch versichern?

Grundsätzlich beruht die Architektenhaftpflichtversicherung auf dem Verstossprinzip. Es zählt immer der Versicherungsschutz, der vorhanden war, als Sie den Fehler gemacht haben, der zu dem Baumangel führte. Sie benötigen also für schon erfolgte Leistungen eine Versicherungszusage für die Vergangenheit. Rückwärtsversicherung.

Das ist in Grenzen möglich. Immer jedoch frei von schon bekannten Schäden oder schon bekannten Fehlern.

  • Objektversicherung: Viele Versicherer bieten Rückwärtsdeckung bis zu einem Jahr. Vorausgesetzt es war noch kein Baubeginn.
  • Jahresversicherung: Bei erstmaligem Abschluss Rückwärtsdeckung bis zu einem Jahr. Ansonsten nur mit ausdrücklicher Vereinbarung.

Mehr dazu in Einzelabsprache.

Haftung in der GbR und in der Partnerschaftsgesellschaft auf den Punkt gebracht

Sie müssen bei der Haftung unterscheiden zwischen der Haftung aus Ihrer beruflichen Architekten-Tätigkeit, Planung und Bauleitung, und der Haftung aus sonstigen Rechtsgeschäften wie z.B. Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge etc.

In der Architekten GbR haften alle Mitglieder unbegrenzt in allen Bereichen.

In der Partnerschaftsgesellschaft haftet jeder Partner zwar nur für seine eigene  Tätigkeit unbegrenzt.  Da in kleineren Büros  jedoch häufig mehrere Partner gemeinsam an einem Auftrag arbeiten, läuft diese Haftungseinschränkung oft ins Leere, es ergibt sich die gleiche Situation wie in der GbR. Für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, haften alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt.

In der Partnerschaftsgesellschaft mit begrenzter Berufshaftung (PartG mbB) haften für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt. Allerdings, und das ist der entscheidende Unterschied, aus beruflicher Tätigkeit haften alle Partner gesamtschuldnerisch, jedoch nur im Rahmen des Gesellschaftsvermögens. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB in der von der jeweiligen Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Höhe.

Leider ist die Gründung einer PartG mbB  bisher noch nicht in allen Bundesländern/Architektenkammern möglich. In Berlin wurde die entsprechende Gesetzesvorschrift  am 28.1. 2016 vom Abgeordnetenhaus angenommen.

Sie möchten eine GmbH gründen? Folgendes ist von Seiten der Berufshaftpflicht-Versicherung zu beachten:

Von Seiten der Berufshaftpflichtversicherung ist folgendes zu tun/ zu beachten. Das weitere Vorgehen ist z.B. davon abhängig ob Sie die GmbH nur mit Ihnen als 100% Allein-Gesellschafter gründen oder ob Sie weitere Gesellschafter dazu nehmen.

Fall 1: Sie sind 100% Allein-Gesellschafter:

Wenn Sie aus dem Einzelbüro eine GmbH machen, kann die vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung umgeschrieben werden auf die neuen Firma, diese wird dann Versicherungsnehmer.

Ihr Einzelbüro bleibt weiterhin mitversichert, für Restaufträge und für den Fall, dass Sie auch später einmal neben der GmbH einzeln tätig sein wollen. Oder für den Fall einer „Mantel GmbH“, wenn die GmbH aus z.B. steuerlichen Gründen Aufträge annimmt und diese an Sie weitergibt.

Fall 2: Sie beteiligen weitere Personen an der GmbH:

Wenn neue Gesellschafter in die GmbH einsteigen die nicht Inhaber / Mitinhaber des davor bestehenden Büros (Einzelbüro/ GbR) waren, übernehmen diese hier nicht nur die Vorteile, sondern auch die Nachteile des schon lange bestehenden Versicherungsvertrages. Zu denken ist hier an einen Altschaden der von dem seinerzeitigen Alleininhaber verursacht wurde, der jedoch jetzt erst gemeldet werden kann und dann zu einer Prämienerhöhung, schlimmsten Falles schadenbedingten Kündigung des Versicherungsvertrages führen könnte, worunter dann die GmbH leiden müsste. Von daher ist zu überlegen ob in dieser Konstellation nicht ein neuer Versicherungsvertrag für die GmbH abgeschlossen werden sollte.

Auch hier gilt: Jeder Gesellschafter wird auch als Einzelarchitekt mitversichert, für den Fall dass er einmal neben der GmbH tätig wird und für den Fall einer „Mantel GmbH“, wenn die GmbH aus z.B. steuerlichen Gründen Aufträge annimmt und diese an einzelne Gesellschafter weitergibt.

Der bisherige Versicherungsvertrag des Einzelbüros würde dann beendet werden wenn dieses Büro alle noch unter seinem Namen zu erbringenden Leistungen erbracht hat. Es würden dann u.U. vorübergehend 2 Verträge bestehen, der für die neuen GmbH, der für den noch tätigen Einzelarchitekten.

Grundsätzliches in beiden Fällen (AK Berlin) :

Die Versicherungssummen für eine GmbH ergeben sich aus dem ABKB. Dort heißt es in § 19, dass je Gesellschafter 1,5 Mio EUR für Personenschäden und 250T EUR für Sach- und Vermögensschäden versichert sein müssen, mindestens jedoch das 4 fache dieser Summen / Versicherungsjahr.

Ihre derzeitigen Versicherungssummen sind z.B.:

Personenschäden 3 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 500T EUR, Jahreshöchstleistung ist das Dreifache dieser Summen. Damit stehen / Jahr 9 Mio. EUR für Personenschäden und 1,5 Mio. EUR für Sach- und Vermögenschäden zur Verfügung. Damit erfüllen Sie grundsätzlich die Anforderungen des ABKB und könnten eine GmbH von bis zu 6 Gesellschaftern führen.

Versichern muss sich die GmbH spätestens mit dem Tag an dem sie tätig wird, ggf. auch schon als GmbH i.Gr.. Frühestens kann Sie sich versichern mit dem Tag an dem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde.

Wenn Sie die GmbH bei der Architektenkammer eintragen lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Versicherungsbestätigung die auf die GmbH lautet.