Haftung in der GbR und in der Partnerschaftsgesellschaft auf den Punkt gebracht

Sie müssen bei der Haftung unterscheiden zwischen der Haftung aus Ihrer beruflichen Architekten-Tätigkeit, Planung und Bauleitung, und der Haftung aus sonstigen Rechtsgeschäften wie z.B. Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge etc.

In der Architekten GbR haften alle Mitglieder unbegrenzt in allen Bereichen.

In der Partnerschaftsgesellschaft haftet jeder Partner zwar nur für seine eigene  Tätigkeit unbegrenzt.  Da in kleineren Büros  jedoch häufig mehrere Partner gemeinsam an einem Auftrag arbeiten, läuft diese Haftungseinschränkung oft ins Leere, es ergibt sich die gleiche Situation wie in der GbR. Für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, haften alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt.

In der Partnerschaftsgesellschaft mit begrenzter Berufshaftung (PartG mbB) haften für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt. Allerdings, und das ist der entscheidende Unterschied, aus beruflicher Tätigkeit haften alle Partner gesamtschuldnerisch, jedoch nur im Rahmen des Gesellschaftsvermögens. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB in der von der jeweiligen Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Höhe.

Leider ist die Gründung einer PartG mbB  bisher noch nicht in allen Bundesländern/Architektenkammern möglich. In Berlin wurde die entsprechende Gesetzesvorschrift  am 28.1. 2016 vom Abgeordnetenhaus angenommen.