Multi-Risks, All-Risks, Baukombi – im Prinzip ja – aber nicht jedes Konzept – Vorsicht

für größere Bauvorhaben wird immer öfter eine kombinierte Versicherungsdeckung aus einer Hand angeboten. Haftpflichtversicherung für alle Planer und Bauüberwacher, alle ausführenden Firmen und für den Bauherren, dazu eine weit ausgebaute Bauleistungsversicherung. Richtig angewandt und mit weitgehendem Versicherungsumfang kann das eine sinnvolle Lösung sein. Alle Risiken, alle Baubeteiligten sind gemeinsam versichert. So können Abstimmungs- und Koordinationsprobleme in einem Schadenfall auf ein Minimum reduziert werden. Wichtig bleibt aber gerade in der Haftpflichtversicherung für alle Teilnehmer die Prüfung wieweit – ob – sie mit dieser Versicherung schlechter gestellt sind als über Ihre bestehende durchlaufende Jahresversicherung.   Dabei fällt ein Konzept am Markt sehr negativ auf. Dieses bietet für die Planer ab Bauende und damit Ablauf des Versicherungsvertrages eine nur 10 jährige Nachhaftung.

Das kann nicht akzeptiert werden: Bekanntlich gelten im Rahmen der regelmäßigen Verjährung gesetzliche Höchstfristen von 10 Jahren ab Schadeneintritt für Schäden die keine Personenschäden sind. Weiterhin gilt für alle Schäden, insbesondere kommt das für Personenschäden zum Tragen, eine Höchstfrist zur Schadenmeldung von 30 Jahren ab dem schadenauslösendem Ereignis.

Diese regelmäßige Verjährung gilt auch für den Architekten/ Ingenieur in einer Vielzahl von Fällen. Von daher ist eine Begrenzung auf 10 Jahre völlig unzureichend.  Nicht umsonst wird von den meisten aktuellen Bedingungswerken in der Architektenhaftpflichtversicherung eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung  geboten. 

 

 

Seminar am 28.3.2019, 18:30, Grundwissen für Architekten und andere Planer zur Wahl der Rechtsform und Gründung von Gesellschaften

Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Damit wollen wir einen intensiven und persönlichen Austausch sicher stellen. Wenn Sie Interesse haben, schicken Sie bitte eine Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

 Build up your company! Was Architekten und andere Planer bei der Wahl der Rechtsform und Gründung von Gesellschaften wissen sollten!

Zum Thema: AK Berlin: ca. 4.000 freischaffende Architekten, ca. 300 freischaffende Landschaftsarchitekten, je ca. 100 freischaffende Innenarchitekten und Stadtplaner in Berlin, das sind ca. 1.500 bis 2.000 selbständige Planungsbüros, jedoch nur knapp 150 Partnerschaftsgesellschaften/ 290 Kapitalgesellschaften – obwohl mit einer Umstellung auf eine solche Rechtsform die Haftung wesentlich gemindert werden kann. Hier möchte diese Veranstaltung Impulse geben, offene Fragen klären. Wir freuen uns auf Sie!

  • Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andersen Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin
  • Dauer: 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion, als Fortbildung von der AK Berlin anerkannt, eine Unterrichtseinheit.
  • Ort: MRH TROWE Insurance Brokers for Architects & Engineers, Büro E. Hermann, Grunewaldstraße 81, 10823 Berlin

Inhalt/ Themen:

  • Haftung! Was ist das eigentlich?
  •  Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung, einen Haftungswall aufbauen
  •  Die Partnerschaftsgesellschaft
  •  Die Variante PartG mbB
  • Unterschiede zur GmbH und zu anderen Rechtsformen
  • (Neu)Gründung und Überführung
  • Interprofessionelle Partnerschaften
  • Berufsrechtliche Anforderungen

Diskussion und Fragen.

Arge, Sonderfall, Honorare aus Vergabe müssen doppelt gemeldet werden

Wenn Sie eine Arbeitsgemeinschaft bilden mit anderen Planern taucht die Frage auf: eine Objektversicherung für alle oder jeder versichert über seine Jahresversicherung die Teilnahme an der Arge.

Hierbei wird bei der Lösung “Arge wird über die Jahresverträge versichert” oft übersehen: Wenn von der Arge übernommene Leistungen an Nachunternehmer weitergegeben werden, müssen diese Vergabeumsätze von allen Argemitgliedern an ihren jeweiligen Versicherer gemeldet werden. Damit werden die Honorar aus Vergabe zwangsläufig doppelt gemeldet und es fällt entsprechend insgesamt mehr Versicherungsprämie an.

Begründung: Jedes Argemitglied haftet gesamtschuldnerisch für die gesamten von der Arge übernommenen Leistungen, damit kann jeder Versicherer eines Argemitgliedes im Schadensfall auch für die Vergabeleistung der Arge in Anspruch genommen werden und hat Anspruch auf die Prämie aus diesem Vergaberisiko.

Nur wenn Argemiglieder beim selben Versicherer versichert sind, lässt sich mit diesem unter Umständen eine Vereinbarung treffen, dass die Honorare aus Vergabe nur einmal zu melden sind. Dieser gesamte Sachverhalt muss beim Vergleich mit einer Objektversicherung für die Arge mit berücksichtigt werden.