Haftung und Haftpflichtversicherung angestellter Architekt

immer wieder taucht die Frage auf: “Ich bin angestellter Architekt und bauvorlageberechtigt. Kann ich mich haftpflichtversichern?”

Antwort:  Nein, Sie können sich als angestellter Architekt niemals selbst haftpflichtversichern. Sie müssen der Architektenkammer auch keinen Versicherungsnachweis vorlegen wenn Sie sich als angestellter Architekt eintragen lassen wollen um die Bauvorlageberechtigung zu erhalten.

Sind Sie für ein Architekturbüro tätig, dann sind Sie, auch mit Ihrer persönlichen Haftpflicht, automatisch über die Berufshaftpflichtversicherung dieses Büros versichert.

Im Übrigen gilt für jeden Angestellten ein Haftungsprivileg, Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, dort der Höhe nach auf z.B. einige Monatsgehälter beschränkt – genauer siehe entsprechende Quellen.

Sind sie für einen Bauträger, Hausverwaltung, Generalübernehmer, Grundbesitzgesellschaft o.ä. tätig, dann sind Sie über die Haftpflicht dieses Unternehmens versichert. Wobei Art und Umfang dieser Versicherung zu klären bzw. festzulegen sind. Besteht Versicherungsschutz für Planungsleistungen?

In einer Betriebshaftpflichtversicherung solcher Unternehmen mögen Haftpflichtansprüche aus mangelhafter Planung versichert sein, jedoch nicht wegen Baumängeln.

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass kein Versicherungsschutz für Baumängel gewährt wird, wenn der Versicherungsnehmer – also das Unternehmen – an dem beplanten Objekt in irgendeiner Form, direkt oder indirekt wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich oder über häusliche Gemeinschaft beteiligt ist oder wenn das Unternehmen an dem Objekt auch andere Leistungen als nur die Planung/ Bauleitung erbringt, z.B. Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant oder -Händler  ist.

Hier ist maximal eine Versicherungsdeckung zu erhalten für die Folgen einer mangelhaften Planung wenn der Baumangels erstmalig nach Abnahme und Eigentumsübergang des Objekts an einen “Fremden” festgestellt wurde.

Dies ist eine allgemeine grundsätzliche Darstellung. Im Einzelfall können andere Bestimmungen und Vereinbarungen gelten.