Versicherungsleistung im Schadenfall abtreten an den Bauherren?

Versicherungsleistung abtreten?  Manche Bauherren verlangen das.

Rechtlich ist das auch möglich, zumindest für den konkreten Schadenfall. Sie bieten damit dem Bauherren die Möglichkeit 1. die Schadenzahlung entgegenzunehmen und 2. dennoch die Honorarzahlung hinauszuzögern, zu verweigern.

Zudem mindern Sie Ihren Einfluss auf die Schadenabwicklung, da diese dann m.E. zwischen Bauherren und Versicherer abläuft.

Von daher raten wir ab.

 

Ein Schaden oder mehrere Schäden in der Haftpflichtversicherung – je nach dem?

Mehrere Schäden heißt in der Architekten-Haftpflichtversicherung : Die Selbstbeteiligung wird mehrfach fällig, bei 4 Schäden z.B. 4 x 2.500,00 EUR. Von daher möchte der versicherte Architekt gerne mehrere Mängel zu einem Schaden zusammenfassen.

Wenn jedoch die einzelnen Schadensummen addiert dazu tendieren, die Versicherungssumme, die je Schaden zur Verfügung steht, zu überschreiten (z.B. 300T EUR für Sach- und Vermögensschäden) dann stellt es sich günstiger dar, jeden Mangel zu einem gesonderten Schadensfall zu erklären.

Hier ist die Unterstützung eines erfahrenen Versicherungsmaklers für den Architekten oft hilfreich.

Anmerkungen: Einige Versicherer vereinbaren mittlerweile, dass die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Schäden an einem Bauwerk nur 2x verlangt  wird. Grundsätzlich gilt: Jeder Fehler des Architekten der zu einem bestimmten Baumangel führt, ist ein eigenständiger Schadensfall.

Grobe oder leichte Fahrlässigkeit in der Berufshaftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung wird nicht nach grober oder leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Das  ist unerheblich.  Vorsatz ist nicht versichert. Hier ist der Versicherer jedoch nachweispflichtig.

Vorsatz kann jedoch von vorneherein angenommen werden, wenn der Architekt gegen sogenanntes Elementarwissen verstoßen hat:  Bauen ohne Baugenehmigung, Abweichen von einer genehmigten Planung, Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels, Nichtanwesenheit bei einer gefahrgeneigten Arbeit, Freigabe einer ungeprüften Rechnung.

Jedoch auch hier gibt es Grenzfälle und Interpretationsmöglichkeiten, so dass eine fachlich versierte Unterstützung des Architekten gegenüber dem Versicherer durch seinen Makler/ Rechtsanwalt hilfreich ist.

Diese vier Dinge müssen Sie beachten damit Ihre Berufshaftpflichtversicherung funktioniert

1. gleichen Sie Prämien immer sofort aus.  

2. lassen Sie die Versicherung vor der ersten Leistung beginnen und nach der letzten Leistung enden.

3.  Keine Auftraggeber wählen die mit Ihnen verbunden sind: Wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich, durch häusliche Gemeinschaft.

4. Nur Leistungen gemäß versichertem Berufsbild erbringen, keine Tätigkeit als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant.

(Hintergrund: Versicherungsloser Zeitraum droht bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung, Versicherungsschutz muss zum Verstoßzeitpunkt bestanden haben, Ausschlüsse Angehörigenklausel, Berufsbildklausel)

Das sind GRUNDSÄTZE.  Es gibt Abweichungen; auch Klauseln und Sonderlösungen können oft vereinbart werden.