Grobe oder leichte Fahrlässigkeit in der Berufshaftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung wird nicht nach grober oder leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Das  ist unerheblich.  Vorsatz ist nicht versichert. Hier ist der Versicherer jedoch nachweispflichtig.

Vorsatz kann jedoch von vorneherein angenommen werden, wenn der Architekt gegen sogenanntes Elementarwissen verstoßen hat:  Bauen ohne Baugenehmigung, Abweichen von einer genehmigten Planung, Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels, Nichtanwesenheit bei einer gefahrgeneigten Arbeit, Freigabe einer ungeprüften Rechnung.

Jedoch auch hier gibt es Grenzfälle und Interpretationsmöglichkeiten, so dass eine fachlich versierte Unterstützung des Architekten gegenüber dem Versicherer durch seinen Makler/ Rechtsanwalt hilfreich ist.