Asbestklausel
Schäden durch Asbest sind in der Berufshaftpflichtversicherung nur eingeschränkt versichert.
Die Deckung von Schäden aufgrund von Asbest ist bei allen Versicherern beschränkt, bei einigen muss diese grundsätzliche gesondert hinzugewählt werden. Die Beschränkung bezieht sich auf die Höhe der Versicherungssumme, auf die Definition des Schadenfalles, auf die Nachhaftung und auf die Art von Schäden die versichert sind, beispielsweise Ausschluss von Personenschäden. in einigen Bedingungen wird hier nicht auf den Verstoßzeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Schadenersatzforderung abgestellt, claims made, und daraus folgend besteht dann keine Nachhaftung für solche Ansprüche nach Ende des Versicherungsvertrages. Bei Bedarf muss hier genau hingeschaut werden, es müssen Zusatzvereinbarungen getroffen werden, möglicherweise auch der Versicherer gewechselt werden.
Zur Diskussion stehen hier weniger Personenschäden als die Kosten zusätzlicher Aufwendungen, wenn bei den Bauarbeiten Asbest entdeckt wird und vom Architekten versäumt wurde zuvor auf Begutachtungsbedarf und auf Entsorgungskosten hinzuweisen.
Aus solch einem Versäumnis kann es zur Bauzeitverlängerung kommen, es können Ansprüche aus verspäteter Nutzung, entgangener Miete geltend gemacht werden, es kann zudem zu Ansprüchen aus der nachträglich zu beauftragenden Schadstoffentsorgung führen, Mehrkosten wegen nachträglicher Auftragsauslösung werden eingefordert.
Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen. Hierbei sollte man immer vom Versicherer verlangen, dass er die aktuellsten Bedingungen seines Hauses mit der weitestgehenden Asbestdeckung zur Verfügung stellt.