Projektsteuerung

Berufshaftpflichtversicherung von Projektsteuerern im Baubereich:

Die übliche Klausel in den Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten/ Ingenieure beschreibt dem Versicherungsschutz etwa so (fett):

1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer Tätigkeit als Projektsteuerer/ Projektcontroller/ Projektmanager für die Erstellung von Bauwerken, insbesondere Beratungs-, Koordinations-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen.
Dieser Satz findet sich üblicherweise immer in dieser oder ähnlicher Form.

2. Die Berufs-Haftpflichtversicherung ist nicht versichert, wenn der Versicherungsnehmer zugleich mit Planungs- und/oder Bau bzw. montageüberwachende Leistungen am identischen Bauwerk beauftragt ist.
Dieser Satz findet sich nicht bei allen Versicherern.

3. Eingeschlossen sind – abweichend von XY – Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von eigenen Terminen und Fristen, soweit es sich nicht um Zusagen und Erklärungen bzgl. der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teiles davon durch den VN oder Dritter handelt.
Dieser Satz findet sich nicht bei allen Versicherern. Teilweise gilt hier auch einer Einschränkung auf bestimmte Versicherungssummen, vor allem dann, wenn Satz 2 nicht gilt.

Erläuterung:

Der Projektsteuerung kommt, insbesondere bei größeren Bauvorhaben, zunehmende Bedeutung zu. Allerdings gibt es kein klares Leistungsbild, was ein Projektsteuerer in welchem Umfang zur Aufgabe hat. In den Versicherungsbedingungen  werden hier Beratungs-, Koordinations-, Dokumentations-, Informations- und Kontrollleistungen genannt.

Diese Leistungen müssen allerdings individuell konkretisiert werden, ohne dass diese auf Bereiche ausgedehnt werden, die dem Berufsbild nicht mehr entsprechen. Grundlagen hierfür können der 2002er-Fassung der HOAI und der AHO-Schriftenreihe entnommen werden. In der HOAI 2002 gab es noch im § 31 eine grobe Beschreibung der Aufgaben des Projektsteuerers. Diese Vorschrift hat der Verordnungsgeber mit der HOAI 2009 ersatzlos gestrichen, da keine klare Honorarregelung enthalten war (die HOAI ist reines Preisrecht und stellt keine Leistungsbeschreibung verbindlich dar). Trotzdem kann die alte HOAI-Fassung immer noch als Grundlage dessen herangezogen werden, was zum Umfang des Projektsteuerers gehört:

§ 31 HOAI 2002 – Projektsteuerung –

(…)

  1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
  2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
  3. Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
  4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,
  5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
  6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
  7. laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,
  8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

In der Praxis wird sich daneben an eine Untersuchung des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) zum Leistungsbild der Projektsteuerung und des Projektmanagements (Nr. 9 der Schriftenreihe des AHO, aktueller Stand 2020) gehalten. Diese beschreibt die Leistungen eines Projektsteuerers sehr detailliert, geht aber teilweise aufgrund der beschriebenen Kompetenzen über das Berufsbild hinaus, so dass bei einer 1:1-Übernahme unversicherte Tätigkeiten seitens des Versicherungsnehmers geschuldet wären.

Leistungen, die den ureigenen Aufgabenbereich des Bauherrn betreffen, bspw. der Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmern, gehören nicht mehr zum Berufsbild des Projektsteuerers.

Um den Versicherungsschutz nicht als Ganzes zu gefährden, ist also zu beachten: Keine Übernahme von Leistungen gemäß AHO Nr. 9 soweit diese über die Leistungsbeschreibung von § 31 HOAI 2002 – Projektsteuerung – hinausgehen. Bei Unklarheiten Abstimmung mit dem Versicherer.

Zur Sonderreglung für Projektsteuerer hinsichtlich der Überschreitung eigener Fristen und Termine.

Während für alle weiteren beruflichen Leistungen von Architekten/ Ingenieuren hier ein Ausschluss besteht, existiert dieser bei Projektsteuerern, bei denen es gerade auf die Koordination und damit auf Fristen ankommt, nicht. Unter eigenen Terminen und Fristen sind solche zu verstehen, die sich auf die eigentliche Leistung des Projektsteuerers beziehen. Wenn ein Projektsteuerer bspw. einen Terminplan bis zu einem bestimmten Datum zu erstellen hat, diesen Termin aber nicht einhält, dann betrifft die Überschreitung die eigene Frist. Anders wäre es, wenn ein fristgerechter Terminplan vorliegt, dieser aber von den Baubeteiligten nicht eingehalten wird – hierbei handelt es sich um für den Projektsteuerer fremde Fristen. Es  besteht für beide Varianten Deckungsschutz.

Voraussetzung: sofern nicht grundsätzlich ausgeschlossen, siehe oben Satz 2, es werden für das betreffende Projekt ausschließlich Projektsteuerungsleistungen und keine Architektenleistungen erbracht.

 

zuletzt aktualisiert 06.04.2021