GRUNDLAGEN Berufshaftpflichtversicherung

[toc] Die Berufshaftpflichtversicherung stellt den Architekten frei von Schadenersatzforderungen. Sie wehrt Ansprüche ab, sie vergleicht, prozessiert, entschädigt, je nach Sach- und Rechtslage.

Funktion der Berufshaftpflichtversicherung

Plötzlich und unerwartet ist der Architekt einer Schadenersatzforderung und einem Rechtsstreit ausgesetzt.

Dieses Risiko wird gegen Zahlung einer bestimmten  Prämie ausgelagert an die Versicherung. Es wird damit zu einem kalkulierbaren Buchhaltungsposten.

Der Haftpflichtversicherer prüft den Anspruch in sachlich/ technischer sowie rechtlicher Hinsicht.

Er wehrt ab, vergleicht, prozessiert, entschädigt, je nach Sach- und Rechtslage.

versichert ist die gesetzlich begründete Haftung auf Schadensersatz.

Versicherung des Baumangels und des Erfolgsrisikos

Der Architekt schuldet das geistige Werk Architektenleistung.  Er schuldet nicht die Bauausführung. Diese gibt seinem geistigen Werk jedoch erst den Sinn und sie stellt sein Erfolgsrisiko dar.

Da der Baumangel für den Architekten jedoch keine fehlerhafte Vertragsleistung ist, sondern “nur” die Folge einer  mangelhaften vertraglichen  Leistung,  kann der Baumangel Gegenstand der Architektenhaftpflichtversicherung sein.

Da Vertragserfüllung, Kosten der Nachbesserung, Nacherfüllung, Ersatzvornahme etc.  grundsätzlich in der Haftpflichtversicherung nicht versicherbar sind, können ausführende Firmen einen Baumangel nicht versichern.

  • Bildhaft ausgedrückt:
    – Der Maurer muss so lange mauern bis die Wand richtig steht (= Vertragserfüllung), wenn die Steine aber herunterfallen und zum Einbau bereit gestellte Fenster beschädigen ist er versichert über seine Betriebshaftpflichtversicherung .
    – Der Architekt muss so lange zeichnen bis die Pläne richtig sind (= Vertragserfüllung) – wenn die falschen Pläne aber einen Baumangel verursachen, ist er versichert über seine Berufshaftpflichtversicherung.

Geschädigter und Anspruchsteller ist meist  der Bauherr, derjenige auf dessen Wohlwollen der Architekt in jeder Hinsicht angewiesen ist. Darauf muss bei der Schadenabwicklung Rücksicht genommen werden.

Schadensereignis und Schadensfall, Nachhaftung  des Versicherers

Das Schadensereignis ist der Verstoß oder  Fehler der zu einem Schaden am Bauwerk geführt hat und bei dem mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen ist.  Daneben gibt es auch Personenschäden und Vermögensschäden.

Zum Schadensfall wird der Verstoß spätestens dann, wenn dem Architekten gegenüber Schadensersatzansprüche angemeldet werden.

Maßgeblich für die Versicherungsleistung ist der Umfang  der Versicherung zum Verstoßzeitpunkt:  Deckungssummen, Selbstbeteiligung, Bedingungen, aktiver Status des Vertrages, d.h. Prämie muss für diesen Zeitpunkt bezahlt gewesen sein.

  • Wichtig: Eine verspätete Prämienzahlung kann so nachträglich zu einer nicht mehr ausgleichbaren Versicherungslücke führen.

Für den Schadensfall zuständig ist der Versicherer bei dem zum Zeitpunkt des Verstoßes die Versicherung bestand.  Bei Versichererwechsel ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der neue Versicherer zuständig. Diese Weitergabe an den Folgeversicherer wird allerdings durch die aktuelle Rechtsprechung zunehmend in Frage gestellt.

Spätschaden

Bis ein Verstoß zu einem Schadenersatzanspruch und damit zum Versicherungsfall wird, können Jahre vergehen. Baumängel und deren Folgen manifestieren sich manchmal erst nach längerer Zeit, lange nachdem die möglicherweise fehlerhafte Planung erfolgte.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen betragen bis zu 30 Jahren. Daraus ergibt sich der Bedarf nach einem sehr langfristigen Versicherungsschutz, bei Jahresverträgen über das Ende einer aktiven Berufstätigkeit hinaus, bei Einzelobjektversicherungen noch lange nach Beendigung  der  Leistungen für das Objekt.

Die übliche Nachhaftung der Berufshaftpflichtversicherer beträgt 5 Jahre ab Ende des Versicherungsvertrags. Darüber hinaus verlangt die aktuelle Rechtsprechung von Versicherern eine grundsätzlich über diese 5 Jahre hinausgehende Nachhaftung sofern der Schaden unverschuldet erst dann gemeldet werden konnte.  Bisher wurde die Nachhaftung über 5 Jahre hinaus über die Vereinbarung einer 30 jährigen Nachhaftung geregelt.

Mittlerweile haben fast alle Versicherer Ihre Nachhaftungsregelung der Rechtsprechung angepasst. Entweder grundsätzliche und bedingungslose zeitlich unbegrenzte Nachhaftung ab Ende des Versicherungsvertrages oder 5 Jahre Nachhaftung, danach unbegrenzt sofern der Versicherungsnehmer -er muss im Zweifesfalle nachweisen- den Schaden unverschuldet erst nach Ablauf der 5 Jahre melden konnte, das heißt nach Ablauf von 5 Jahren Umkehr der Beweislast, der Versicherungsnehmer muss nachweisen  dass er erst jetzt melden konnte, erst jetzt von dem Schadenersatzanspruch erfahren hat.  Hier zählen gute Organisation und Informationsmanagement des Architekten, so dass Informationen über einen  Schadenersatzanspruch zeitnah dem Versicherer gemeldet werden. Denn auch vor Ablauf der 5 Jahre Nachhaftung kann der Versicherer – allerdings trägt er dann die Beweislast – bei verspäteter Meldung die Schadenbearbeitung u.U. in Frage stellen.

Vertragsarten

Die Berufshaftpflichtversicherung kann als Jahresvertrag für alle Aufträge die ein Büro bearbeitet, abgeschlossen werden oder als Objektvertrag, nur für ein bestimmtes Bauvorhaben. Eine seltenere Variante ist der Excedentenvertrag, hier wird auf einen bestehenden Vertrag ein weiterer Vertrag “obendrauf gesetzt”. Dabei muss der Excedentenvertrag in der Regel dem Deckungsumfang des Basisvertrag folgen, “following form”, und er muss seine Versicherungssummen im lückenlosen Anschluss an den Basisversicherer bereitstellen.

Versicherungssummen

Unterschieden wird zwischen der Versicherungssumme für Personenschäden und der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden (sonstige Schäden).

Unterliegt der Architekt einer Pflichtversicherung, sind deren Bestimmungen hinsichtlich Versicherungssummen und Maximierung zu beachten.

Die Versicherungssumme Personenschäden liegt üblicherweise bei 2 oder 3 Mio. EUR. Personenschäden sind selten,  können bei Eintritt jedoch leicht sehr hoch werden (Lebenslange Rente und Schmerzensgeld  nach Unfall  wegen mangelnder Bauüberwachung).

Sach- und Vermögensschäden werden in einer Position als “sonstige Schäden” zusammengefasst, da sie oft zusammenhängen, sich aus einem Sachschaden auch ein Vermögensschaden ergibt (entgangene Miete wegen verspäteter Fertigstellung wegen eines Baumangels). Die übliche niedrigste Deckungssumme für sonstige Schäden liegt bei 500.000,00 EUR je Schaden.

Die Höhe der Versicherungssummen richtet sich nach Größe der Bauvorhaben, bei Jahresverträgen auch nach Anzahl der gleichzeitig bearbeiteten Projekte und nach den Forderungen der Bauherren.

Maximierung, Höchstleistung

Die vereinbarten Versicherungssummen stehen je Schadensfall zur Verfügung. Um die Leistungspflicht des Versicherers kalkulierbar zu machen, wird zusätzlich eine Höchstleistung je Versicherungsjahr festgesetzt.

Bei Objektversicherungen wird eine Höchstleistung für die Dauer des Vertrages – für dieses Bauvorhaben- festgelegt.

Diese Höchstleistung beträgt üblicherweise das Zweifache oder Dreifache der Versicherungssummen, sie wird auch auch Maximierung genannt.

Selbstbeteiligung

Für jeden Vertrag in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten gilt eine Selbstbeteiligung. Diese beträgt heute in der Regel EUR 2.500,00.

Sinn der Selbstbeteiligung ist es, den Versicherer von der Beschäftigung mit Kleinschäden freizuhalten und andererseits den Versicherungsnehmer zum sorgsamen Arbeiten anzuhalten, weil er an jedem Schaden eben auch mit eigenem Geld beteiligt ist.

Prämienberechnung

Diese erfolgt bei Jahresverträgen nach dem Umsatz des Büros, teilweise mit Nachlässen bei Vergabe von Leistungen an selbständige Subbüros, bei Objektverträgen wird die Prämie nach der Bausumme ermittelt, im günstigen Fall nach den anrechenbaren Baukosten.

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen, (AHB/AVB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren (BBR Arch./Ing.), Klauseln, individuelle Vereinbarungen. Es gibt mittlerweile auch sogenannte durchgeschriebene Bedingungswerke, alle Bestimmungen sind in einem Dokument niedergelegt, es wird nicht mehr unterschieden zwischen Allgemeinen und Besonderen Bedingungen.

Grundsätzlich gilt immer: Die spezifischere Regelung geht der allgemeineren vor, sofern diese nicht eine zwingende Rechtsnorm ist.

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht  die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.

Versicherungsvorschläge können gerne angefordert werden über: Anfrage Jahresvertrag

zuletzt aktualisiert 18.02.2021