Architektenvertrag und Berufshaftpflichtversicherung

Den Architektenvertrag immer mit der Berufshaftpflichtversicherung abgleichen!

zum Beispiel:

Geforderte Versicherungssummen? Versicherungssummen nur für das Objekt?

Höchstleistung gefordert? auf Versicherungsjahr oder für das Objekt?

Verjährung verlängert oder setzt verspätet ein?

Baukostenobergrenze vereinbart?

Schiedsgerichtsklausel vereinbart?

Abtretung von Ansprüchen an die Versicherung vereinbart?

siehe auch Architektenvertrag

Berufshaftpflichtversicherung: Schadenzahl reduziert, Selbstbeteiligung reduziert!

In einem aktuellen Schadenfall sollte die Selbstbeteiligung 2x fällig werden, da der Versicherer von 2 Schäden ausging. Die Abdichtung an einer Gebäudewand war mangelhaft = Schaden 1 (Fehler: Abdichtung mangelhaft geplant).  Für die Hofmauer wurde keine Abdichtung geplant = Schaden 2 (Fehler: Abdichtung vergessen) . Wir konnten nun in beharrlicher Diskussion darlegen, dass es sich tatsächlich um ein schadenauslösendes Ereignis handelte “fehlerhafte Einschätzung der Gefahr der Feuchtigkeit”. Der Versicherer folgte unserer Argumentation.   Der  Architekt konnte so 2.500,00 EUR einsparen.

Siehe auch Schaden

Haftfpflichtversicherung des Architekten, Bauleistungsversicherung

Empfehlen Sie Ihren Bauherren eine Bauleistungs- und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen, das ist Teil Ihrer Hinweispflichten.

Auch für Sie als bauleitender Architekt ist das bei Schadensfällen sehr hilfreich.

Achten Sie darauf, dass diese Versicherung den Regress gegenüber dem Architekten ausschließt und dass ggf. auch Schäden an Bestandsbauten versichert sind. Diese Positionen sind kein Standard. Gerne können Sie hier Versicherungsvorschläge anfordern.

Siehe auch Bauleistung- und Bauherrenhaftpflichtversicherung