Regressansprüche gegenüber Subplanern sichern

Wenn Sie Aufträge untervergeben, haften Sie Ihrem Bauherren gegenüber bekanntlich auch für die Leistungen der Unterbeauftragten. Sofern deren Verjährung schon endet während Sie selbst noch haften, ist Ihnen in einem Schadenfall der Regress gegenüber dem Unterbeauftragten nicht mehr möglich.  Sie müssen also die Verjährungsfristen in deren Rahmen Sie von den Unterbeauftragten eine Leistung verlangen können, im Auge behalten. Im Schadenfall müssen Sie sich zu diesen Fristen mit Ihrem Versicherer verständigen um ggf. Maßnahmen zu treffen die z.B. die Verjährung unterbrechen. Das ist eine Verpflichtung, die sogenannte  Regresswahrungsobliegenheit. Bei Nichtbeachtung ist der Versicherungsschutz gefährdet.