Innenarchitekt liefert auch Möbel – versichert?

die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Innenarchitekten schließt den Versicherungsschutz für Baumängel an einem Objekt vollständig aus, wenn der Planer für das Objekt das er plant / bauüberwacht auch Einrichtungsgegenstände liefert. Das ist gerade Innenarchitekten oft nicht bewusst.

Hintergrund ist die Berufsbildklausel die sich in unterschiedlicher Form in allen Versicherungsbedingungen zur Berufshaftpflichtversicherung findet. Diese wurde geschaffen, weil der Architekt der einzige Baubeteiligte ist der “nur” ein geistiges Werk zu liefern hat.  Der durch ihn verursachte Baumangel ist damit kein – nicht versicherbarer – Vertragserfüllungsschaden.

Der Anspruch auf Schadensersatzanspruch an den Planer wegen eines Baumangels liegt jenseits der Vertragserfüllung und ist damit haftpflichtversichert.

Um hier ggf. Interessenkollusionen und Manipulationsinteressen vorzubeugen – Versicherer sind da von Natur aus immer sehr skeptisch – besteht für Architekten / Innenarchitekten grundsätzlich nur Versicherungsschutz wenn Sie wirklich nur im Sinne Ihre Berufsbildes freischaffend tätig sind. Detaillierter in den jeweiligen Versicherungsbedingungen nachzulesen.

Deshalb muss auf jeden Fall Rücksprache mit dem Versicherer gehalten werden welche Möglichkeiten bestehen hier dennoch und in welchem Umfang Versicherungsschutz zu bieten.

Haftpflichtversicherung des freien Mitarbeiters – mitversichern oder selbst versichern?

Laut  Versicherungsbedingungen ist der freie Mitarbeiter in der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers mitversichert wenn sein Lohn im Rahmen der Umsatzmeldung zur Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers angegeben wird.

Was einen freien Mitarbeiter ausmacht wird in den Versicherungsbedingungen nicht definiert und wird auch ansonsten unterschiedlich beschrieben. Hier muss der Arbeitgeber selbst rechtlichen Rat einholen. Sozialversicherungsrecht und Versicherungsrecht sind hier getrennt zu betrachten.

Durch die Mitversicherung des freien Mitarbeiters ist im Schadenfall eine Klärung der Schuldfrage nicht erforderlich. Es sei denn der Arbeitgeber will den schuldigen freien Mitarbeiter mit der fälligen Selbstbeteiligung belegen.

Die Mitversicherung der freien Mitarbeiter in der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers ist die einfachste und am meisten praktizierte Lösung.

Im Vertrag  mit dem freien Mitarbeiter wird das festgehalten, das an den freien Mitarbeiter gezahlte Honorar wird zur Umsatzmeldung angegeben. Dem freien Mitarbeiter kann für die Mitversicherung ein Prämienanteil in Rechnung gestellt werden, mit dem freien Mitarbeiter kann eine Vereinbarung getroffen werden zur ggf. Übernahme von Selbstbeteiligung soweit er für den Schaden verantwortlich ist. Die ausdrückliche Belastung des freien Mitarbeiters mit einem Beitrag zur Berufshaftpflichtversicherung kann möglicherweise als Indiz für die Abgrenzung “verkappter Angestellter” – zu freier Mitarbeiterschaft helfen denn Angestellte werden nicht mit Versicherungsbeiträgen belastet.

Freier Mitarbeiter mit eigener Berufshaftpflichtversicherung – hier gibt es einiges zu bedenken:

Nach außen haftet der Arbeitgeber. Hat der freie Mitarbeiter eine eigene Versicherung muss der Arbeitgeber zum Regress den Verschuldensanteil des freien Mitarbeiters klären.
Damit der Regress bei größeren Schäden nicht ins Leere geht, die Versicherung des Arbeitgebers belastet, sollten die Versicherungssummen des freien Mitarbeiters die gleiche Höhe haben wie die des Arbeitgebers.

Wichtig für den freien Mitarbeiter um Verhältnis zu seiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung: Die Berufshaftpflichtversicherung versichert grundsätzlich den selbständigen, freiberuflichen Architekten. Will sich dieser auch für eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter versichern, muss er das eindeutig mit seinem Versicherer abstimmen.

Für den eigenen Versicherer und den des Arbeitgebers wird er unter Umständen wegen seiner eigenen Berufshaftpflichtversicherung zum selbständigen Subunternehmer mit eigener Versicherung.