Verjährungsfrist Subunternehmer vertraglich verlängert – kein Versicherungsschutz!

Im Vertrag des Subplaners mit seinem AG Architekten findet man immer wieder die Vereinbarung “Die Verjährungsfrist für Ansprüche des AG aus diesem Vertrag beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme des geschuldeten Gesamtwerkes aus dem Hauptvertrag”.  Der Subplaner haftet damit u.U. länger als die gesetzlichen 5 Jahre ab Abnahme seiner Leistung. Hierfür hat er keinen Haftpflichtversicherungsschutz.  Meist ist es dann für alle Beteiligten besser eine Objektversicherung abzuschließen die diese Lücke schließt.  Siehe auch: Vergabe von Leistungen/ Generalplaner sowie Jahres- oder Objektvertrag? Weiterlesen “Verjährungsfrist Subunternehmer vertraglich verlängert – kein Versicherungsschutz!”