Pflichtversicherung Architektenkammer BERLIN

Pflichtversicherung  Architektenkammer Berlin

[toc class=”toc-right”]Vorschriften zur Pflichtversicherung und Versicherungsmöglichkeiten.

Freischaffend oder selbständig tätige Architekten

Das Architekten und Baukammergesetz (ABKG) verlangt in § 4, Abs. 6, Nr. 5 bei Aufnahme der freischaffenden oder baugewerblichen Berufausübung eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 27 ABKG. Dort wird unter Abs. 2 Nr. 6. auf die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß Berufsordnung verwiesen:

Berufsordnung der Berliner Architektenkammer

§ 5, Berufshafpflichtversicherung:

1. Kammerangehörige haben sich gegen die Haftungsrisiken aus freischaffender oder selbständiger Tätigkeit angemessen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu versichern.

2. Dabei haben Kammerangehörige die freie Wahl zwischen einer durchlaufenden Jahresversicherung, einer Objektversicherung oder der Mitversicherung im Rahmen einer von dem Auftraggeber abgeschlossenen Versicherung.

3. Die Mindestversicherungssumme beträgt abweichend von § 114 Abs. 1 VVG 1.500.000,– EUR für Personenschäden sowie 250.000,– EUR für Sach- und Vermögensschäden.

4. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden im Falle einer durchlaufenden Jahresversicherung muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für das Risiko Sach- und Vermögensschäden belaufen.

5. Bei einer Objektversicherung muss die Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden 250.000,– EUR betragen. Die Versicherungssumme muss für das Objekt insgesamt 2-fach zur Verfügung stehen.

6. Der Versicherungsvertrag muss eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages vorsehen.

7. Im Falle der Eigenversicherung durch den Auftraggeber gelten nur dessen Vereinbarungen mit dem Versicherer.

8. Kammerangehörige, die Geschäftsführer einer Berufsgesellschaft im Sinne der §§ 7, 7a ABKG sind, haben für die Haftpflichtversicherung der Gesellschaft zusätzlich § 19 ABKG zu beachten.

Berufsgesellschaften

Das Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) verlangt in § 7, Kapitalgesellschaften  und § 7a, Partnerschaftgesellschaften, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß:

§ 19 ABKG, Berufshaftpflichtversicherung:

(1) Berufsgesellschaften ( §§ 7 , 7a ) sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen-sowie Sach- und Vermögensschäden abzuschließen, die Versicherung während der Dauer ihrer Eintragung in das Register aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500.000,– Euro für Personenschäden und 250.000,– Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, mindestens aber auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, begrenzt werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Versicherungssumme ist zulässig.

Versicherungsmöglichkeiten grundsätzlich

Bei nicht aktiver freischaffender Tätigkeit

  • als ruhende Jahresversicherung die bei Bedarf aktiviert werden kann. Nur selten und mit Einschränkung sinnvoll.  Besser: Bestätigung des Büros vorlegen für das man als freier Mitarbeiter tätig ist (gilt für AK Berlin). Siehe auch Blog

Bei aktiver freischaffender Tätigkeit:

  • Jahresversicherung
  • Objektversicherung die der Architekt abschließt
  • – in der Regel bei Großbauvorhaben – als Objektversicherung, die der Bauherr abschließt

Die in den vorgenannten Bestimmungen geforderten Mindestsummen sind zu beachten.

Siehe auf dieser Website auch  z.B. Was kostet eine VersicherungJahres- oder Objektversicherung und Ruheversicherung.

Bei Änderung der Rechtsform einen neuen Versicherungsvertrag abschließen oder den bisherigen Vertrag beibehalten?

Grundsätzlich kann bei Änderung der Rechtsform der vorhandene Vertrag beendet werden – Risikofortfall – es gibt das bisherige Unternehmen nicht mehr.

Wie man sich im konkreten Fall verhält ist jedoch zu überlegen. Beachte dabei insbesondere: ist es ein identitätswahrender Rechtsformwechsel – Tätigkeit und Inhaber unverändert – oder kommt ein neuer (Mit) inhaber hinzu? Ändert sich die Tätigkeit? ist der Vertrag mit Schäden belastet? Welche Konditionen hat der bisherige Vertrag, welche Konditionen sind aktuell möglich?

Für einen konkreten Vorschlag rufen Sie bitte an oder senden eine Nachricht über “Anfrage allgemein” oder “Anfrage Jahresvertrag” auf dieser Website oder direkt vom Fuß dieser Seite eine Mail an eckart.hermann@mrh-trowe.com

zuletzt aktualisiert 22.02.2021