Haftung und Verjährung

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Haftung wird dann zum Problem wenn jemanden anders ein Schaden entsteht. Unterschieden wird zwischen der Haftung gegenüber Vertragspartnern  und der Haftung gegenüber Personen zu denen keine vertragliche Beziehung besteht. Haftung aus Vertrag oder “deliktische” Haftung. Schadensersatzforderungen können sich auf Personen-, Sach-, Vermögensschäden und auf immaterielle Schäden richten.

Die Berechtigung von Schadensersatzforderungen ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Die Dauer der Haftung wird durch Verjährungsfristen begrenzt.

Haftung

Dies ist  ein Überblick über einige wichtige Punkte zu Haftungsfragen des Architekten und ersetzt nicht Gesetzestexte oder eine juristische Beratung.

Unter dem Begriff „Haftung“ versteht man die Verpflichtung für etwas einzustehen. Haftpflichtnormen sind Gesetze die sich mit Art und Umfang dieser Verpflichtung beschäftigen. Haftung wird immer dann aktuell wenn jemand tatsächlich oder angeblich für einen Schaden haftet. Dies kann vorsätzlich oder fahrlässig geschehen. Weiter wird unterschieden zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit.

Es geht um die rechtliche Ausgestaltung des Prinzips: „Wer einem anderen einen Schaden zugefügt hat, muss diesen wiedergutmachen“.

Damit Haftung zeitlich begrenzt ist, im Sinne des Rechtsfriedens, gelten Verjährungsfristen.

Haftpflichtversicherung

Nur die Haftung auf Schadensersatz  kann – soweit kein Vorsatz vorliegt und soweit es sich nicht um vertragliche Ansprüche handelt  – versichert werden.

Der Haftpflichtversicherer prüft, nachdem er festgestellt hat, dass grundsätzlich Versicherungsschutz besteht (Prämie bezahlt? Von den Versicherungsbedingungen gedecktes Ereignis?) ob und wieweit der Versicherte haftpflichtig ist und – je nach Sachlage – wehrt er ab, vergleicht, prozessiert oder zahlt direkt die Entschädigung aus.

Haftung auf Vertragserfüllung

Das ist die Verpflichtung vertragliche Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Der Architekt muss seinen Architektenvertrag erfüllen. Er haftet dem Bauherren für:

  • Vertragliche Leistungspflichten, Hauptpflichten
  • Nebenpflichten, z.B. Hinweis und Beratungspflichten

Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung gelten bestimmte Mängelansprüche/ Gewährleistungsansprüche/ Rechte:

  • Für den Architekten/ Auftragnehmer: Nachbesserung oder Neuherstellung
  • Für den Bauherren/ Auftraggeber: Bei Ablauf der Nacherfüllungsfrist Selbstvornahme mit Anspruch auf Aufwendungsersatz, Rücktritt oder Minderung und das Recht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Haftung aus Erfüllung von Nebenpflichten, Sachwalterpflichten

unabhängig vom konkret abgeschlossenen Vertrag haftet der Architekt gegenüber seinem Bauherren als Sachwalter, das heißt neben der rein planerischen Leistung muss er sich um eine Vielzahl von organisatorischen, wirtschaftlichen, finanziellen Aspekte kümmern, das sind Beratungs-, Hinweis-, Prüfungs- und Verhandlungspflichten:

zum Beispiel:
Hinweispflicht auf wirtschaftliche Risiken
Hinweispflicht auf Risiken aus der eigenen Planung (Genehmigungsfähigkeit, neue Bauverfahren, neue Baustoffe)
Hinweispflicht auf einzuhaltende “Formalien” wie z.B. Vorbehalt der Vertragsstrafe oder drohende Verjährung von Mängelansprüchen gegenüber anderen Planungsbeteiligten, gegenüber Ausführenden
Hinweispflicht auf Mängel der eigenen Leistung, sogenannte Sekundärhaftung
Beratung über Kostenauswirkungen von Sonderwünschen
Beratung bei der Auswahl geeigneter Fachingenieure

Die Haftung aus Vertrag für Subunternehmer

Im Bereich der vertraglichen Haftung kann sich der Architekt nicht entlasten, er haftet immer für die Schäden die durch seine Mitarbeiter und Subunternehmer verursacht wurden.

Die gesamtschuldnerische Haftung

Wenn mehrere Planer und/ oder Ausführende für einen Mangel verantwortlich sind, kann sich der Auftraggeber aussuchen von wem er Schadensersatz verlangt. Der Betroffene kann dann versuchen im Innenverhältnis mit den anderen Verursachern einen Ausgleich zu finden.  Die Ansprüche auf diesen internen Ausgleich verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis der Gesamtschuld. Diese Frist kann durch eine Streitverkündung unterbrochen werden.

Haftungsbegrenzung durch Verträge

Der Architekt kann seine Haftung über allgemeine Geschäftsbedingungen kaum wirksam einschränken. Er kann versuchen seine Haftung in einem einzeln ausgehandelten Vertrag auf einen bestimmten Betrag, z.B. die Versicherungssumme bei Sach- und Vermögensschäden, zu beschränken.
Eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist insofern unsicher, als er nicht weiß welche Fälle als grobe und welche als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden.
Ob eine haftungseinschränkende Klausel wirksam ist, hängt auch davon ab ob der Vertragstext vom Auftraggeber/ Bauherren oder vom Auftragnehmer/ Architekten vorgegeben wurde.

Erweiterung der gesetzlichen Haftung durch Verträge

im Architektenvertrag kann eine Haftung vereinbart werden die über die gesetzliche Haftung nach Werkvertrag hinaus geht:

  • Kostengarantie, Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung und damit als werkvertragliche Hauptpflicht, und damit m.E. (?) auch verschuldensunabhängige Haftung,
  • Verlängerung oder verspäteter Beginn der werkvertraglichen Verjährungsfrist von 5 Jahren, beginnend mit der Abnahme der Architektenleistung.

Hier besteht kein Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung, dieser ist im Bereich Kosten auch nicht verhandelbar. Im Bereich Fristen sind in gewissem Umgang Deckungserweiterungen möglich.

Das Haftungsprivileg des Angestellten

Die Haftung von Arbeitnehmern ist je nach den konkreten Umständen eingeschränkt, abhängig vom Grad des Verschuldens. Auch gilt: Je geringer das Verschulden um so mehr erfolgt Freistellung durch den Arbeitgeber.

Haftung ohne Vertragsverhältnis – deliktische Haftung

Im Umgang mit allen Personen – ob mit oder ohne vertraglicher Beziehung – ist die im Verkehr übliche Sorgfalt einzuhalten und diesen kein Schaden zuzufügen. Man unterscheidet u.a.:

  • Haftung aus unerlaubter Handlung. Das ist das Verbot in andere Rechtsgüter unmittelbar einzugreifen (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum u.s.w.)
  • Haftung aus Verkehrssicherungspflicht, z.B. Baustellensicherung.
  • Haftung aus Verletzung von Schutzgesetzen, z.B. Baugefährdung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, nachbarschaftsrechtliche Schutzbestimmungen (Grundstücksvertiefung, Überbauung, Immissionen), Sicherung der Rechte von Grundpfandrechtsgläubiger, Umweltrecht.

Haftung auf Schadensersatz

Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet. Schaden ist die Differenz zwischen zwei Zuständen. Dem tatsächlichen Zustand der durch das Schadenereignis geschaffen wurde und dem Zustand der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedacht wird.

Voraussetzungen für Schadensersatz

  • Vorliegen eines Schadens
  • Verschulden, Kausalität
  • Verletzung einer Pflicht / Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung
  • Der Schuldner muss den Schaden zu vertreten haben

Beweislast

Die Abnahme kehrt die Beweislast um. Bis dahin muss der Architekt/ Auftragnehmer sich entlasten von einem Mangelvorwurf, ab erfolgter Abnahme muss der Bauherr/ Auftraggeber den Mangel beweisen.
Ansonsten gilt, dass jede Partei den Beweis der für Sie günstigen Rechtslage zu erbringen hat. Wer etwas haben will muss beweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Schadenarten

  • Personenschaden (Tod oder Verletzung). z.B. Ersatz von Heilkosten, Verdienstausfall, Bestattungskosten, Unterhaltskosten
  • Sachschaden: Ersatz von z.B. Reparaturkosten, Neuherstellungskosten, Nutzungsausfall aufgrund des Sachschadens (sog. unechter Vermögensschaden)
  • Vermögensschaden (reiner Vermögensschaden). z.B. Ersatz von nutzlosen oder zusätzlichen Planungs- und Baukosten, Mietausfall wegen Bauzeitverlängerung
  • Immaterieller Schaden: Schmerzensgeld

Verjährung

Damit Haftung zeitlich begrenzt ist, im Sinne des Rechtsfriedens, gelten Verjährungsfristen.

Verjährung aus Werkvertrag

  • Mängel aus der Planungsleistung für die Errichtung eines Bauwerks:
    5 Jahre, Beginn ist die Abnahme der Leistung
  • Mängel aus der Planungsleistung für andere Werke (z.B. Freianlagen):
    2 Jahre. Beginn ist die Abnahme der Leistung
  • Mängel an einer sonstigen Leistung (z.B. Gutachten):
    regelmäßige Verjährungsfrist
  • Verletzung von Nebenpflichten (Hinweis-, Informationspflichten):
    regelmäßige Verjährung
  • Mängel wegen Arglist oder Organisationsverschulden:
    regelmäßige Verjährung

Regelmäßige Verjährung

Es gelten die Zeiträume 3, 10 und 30 Jahre. Ist einer von ihnen verstrichen, ist der Schadenersatzanspruch verjährt:

  • 3 Jahre ab Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangte.
  • 30 Jahre ab schadenauslösendem Ereignis wenn der Geschädigte keine Kenntnis von dem Schaden erlangt hat.
  • außerdem: Bei “Nicht Personenschäden” 10 Jahre ab Entstehung des Schadenersatzanspruches wenn der Geschädigte keine Kenntnis von dem Schaden erlangt.

Kenntnis erlangen gleichgestellt ist wenn man aus grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangt.

Bei Haftung nicht aus Vertragsverhältnis gilt immer die regelmäßige Verjährungsfrist.

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht den Rat eines Anwaltes.

zuletzt aktualisiert 19.02.2021