Vergabe von Leistungen / Generalplaner

[toc]

Der Auftragnehmer haftet für vergebene Leistungen genauso wie für eigene Leistungen.

Haftung aus Vergabe

Die vertragliche Haftung des Auftragnehmers aus Vergabe von Leistungen an selbständige Subbüros ist die gleiche wie für eigene Leistungen, eine Entlastung mit Verweis auf den Subunternehmer ist nicht möglich.

Versicherung im Jahresvertrag des Auftraggebers

Da es sich um eine gesetzliche Haftung handelt, ist diese im Haftpflichtversicherungsvertrag/Jahresvertrag des Auftragnehmers auch versichert.

Es gilt ” im Rahmen seines Versicherungsvertrages”. Ist er z.B. Landschaftsarchitekt und vergibt Hochbauleistungen hat er dafür – obwohl er haftet – keinen Versicherungsschutz.  Diese Aussage ist jedoch rechtlich unsicher, im Zweifelsfall sollte man hier dennoch auf Versicherungsschutz plädieren. Die Bedingungen sagen nur “mitversichert ist die Vergabe… ” – ohne Einschränkungen.

Ist die Tätigkeit als Generalplaner versichert ist – zumindest für den Architekten – klar, dass die Vergabe  aller – auch Fachingenieuerleistungen – die er vergibt, versichert sind. Ist ein Landschaftsplaner als Generalplaner auch für Hochbau- oder Fachingenieur-Leistungen tätig, sollte er sich abstimmen, seinen Versicherungsschutz erweitern, denn sein Tarif versichert nur seine Leistungen.

Regelmäßig nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Subbüros.

Im Schadensfall wird deshalb ggf. auf die Haftpflichtversicherung des Subunternehmers durchgegriffen.  Deshalb sollte von diesem mit Beauftragung ein Versicherungsnachweis verlangt werden und er sollte verpflichtet werden mitzuteilen, wenn sein Versicherungsschutz reduziert ist oder nicht besteht.

Es besteht hier dennoch immer die Möglichkeit, dass die Versicherung des Subunternehmers keine Deckung bietet und damit ein Regress beim Subunternehmer nicht möglich ist:

  • Versäumte Prämienzahlung
  • unterschiedliche Versicherungsbedingungen
  • Versicherungssummen für andere Schäden schon verbraucht
  • Spätschaden
  • Subunternehmer ist nicht mehr tätig und Nachhaftung ist abgelaufen
  • Ablauf der gesetzlichen Verjährung des Subunternehmers vor der des Auftragnehmers (=Haftungsloch)
  • Versicherung des Subunternehmers streitet dessen Verschulden ab

Dann geht der Schaden immer voll zu Lasten des Auftragnehmers und – vorausgesetzt die vergebene Leistung ist dort grundsätzlich versichert – dessen Versicherung.

Objektversicherung sinnvoll

Um also das Ausfallrisiko der einzelnen Versicherungen abzufangen und Auseinandersetzungen um Schuldanteile zu vermeiden,  sollte bei größeren/ anspruchsvollen Aufträgen eine objektbezogene Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die die persönliche Haftpflicht aller Beteiligten und die Ansprüche der beteiligten Büros untereinander abdeckt.

Diese allgemeine Darstellung wichtiger Punkte ersetzt nicht  die Bestimmungen einzelner Verträge, diese können abweichen.

zuletzt aktualisiert 26.02.2021