Enthaftung, kann das funktionieren? Deckt das die Berufshaftpflicht-Versicherung? Ein Restrisiko bleibt.

Ihr Bauherr möchte einen nicht zugelassenen Treppenbelag haben.

Sie  haben den Bauherren umfassend aufgeklärt und er bestätigt Ihnen nun, dass er wegen Schäden im Zusammenhang mit diesem Treppenbelag keine Schadenersatzansprüche an Sie richten wird.

Sie lassen sich von Ihm auch bestätigen, dass er Sie von Ansprüchen Dritter freistellt, z.B. der Krankenversicherung eines Besuchers der auf dem Treppenbelag ausgeglitten ist und sich verletzt hat.

Sie haben die Erklärung des Bauherren dem Versicherer vorgelegt. Er hat zugestimmt. Wenn der Bauherr jetzt dennoch Schadenersatzansprüche – eigene oder solche die er an Sie weiterreicht – an Sie richtet, wird der Versicherer diese abwehren.

Restrisiko: Wenn der Bauherr jedoch nicht mehr existiert und Sie z.B. von der Krankenversicherung des Geschädigten direkt in Anspruch genommen werden, wird der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen können, da Sie hier eine bewusste Pflichtverletzung begangen haben.

Dies ist eine allgemeine Ausführung.  Bitte im konkreten Fall durch Ihren Anwalt prüfen lassen.