Büroübergabe, Büroübergang an Nachfolger, Einschluss eines neuen Partners – Architektenhaftpflichtversicherung was beachten?

Wenn Sie Ihr Büro an einen Nachfolger übergeben wollen oder wenn Sie einen neuen Partner hinzu nehmen wollen stellt sich immer auch die Frage: Wie gehe ich mit der Berufshaftpflichtversicherung um?

In der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten gilt als der für die Versicherungsleistung relevante Zeitpunkt, also der Versicherungsfall, der Verstoßzeitpunkt , der Zeitpunkt an dem der Fehler gemacht wurde der zu dem späteren Schadenersatzanspruch führte (auch wenn das vielleicht alles nur Behauptungen des Anspruchstellers sind).

Wenn Sie also den Versicherungsvertrag umschreiben lassen auf den Büronachfolger oder auf die Gesellschaft die nun den neuen Partner miteinschließt, kann es sein – Long Tail Risiko in der Architektenhaftung – dass ein Schaden den Sie als Einzelarchitekt vor Jahren verursacht haben zu einer Schadenmeldung führt zu einem Zeitpunkt wo Sie schon ausgeschieden sind oder die Partnerschaft mit dem neu hinzugekommenen Kollegen besteht.

Wenn Sich jetzt aufgrund dieses Schadens eine Verschlechterung der Konditionen des Versicherungsvertrages ergibt, geht das zu Lasten des Nachfolgers, der neuen Gesellschaft einschließlich neuen Partners.   Das kann eintreten z.B. bei sehr hohen Schadenzahlungen oder bei einer hohen Schadenfrequenz.   Die Prämie steigt, die Selbstbeteiligung wird erhöht, schlimmsten Falles wird der Vertrag gekündigt. Nach Schadenabwicklung steht allen Parteien bedingungsgemäß das Recht zu den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Um hier vorzusorgen, sollte entweder bei Versicherungsnehmerwechsel ein neuer Vertrag abgeschlossen und der bisherige beendet werden. Oder es sollten Vereinbarungen getroffen werden, wie der Ausgleich solcher Nachteile durch den Alteigentümer des Büros übernommen werden kann. Abgrenzung der Leistungen: Ab wann ist bei bestimmten Projekten der neue Büroeigentümer verantwortlich? Schnittstelle. Wie werden die finanziellen Lasten geregelt die sich aus Altschäden ergeben, auch ggf. nicht versicherten, soweit dafür gehaftet wird?

Da heute in der Regel oft eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung des Versicherers ab Ende eines Versicherungsvertrages vereinbart werden kann oder schon grundsätzlich bedingungsgemäß versichert ist, was früher oft nicht möglich war, empfiehlt es sich oft, den bisherigen Versicherungsvertrag zu beenden und einen neuen Vertrag abzuschließen. Das hängt jedoch auch von den Konditionen/ Prämien ab und von der klaren Trennung von Leistungen bei aktuellen Projekten, denn die Bearbeitung von Schadenfällen mit 2 Versicherern gleichzeitig ist oft schwierig.