Regeln der Bautechnik nicht eingehalten – dennoch versichert?

Anerkannte Regeln der Bautechnik werden nicht eingehalten:

Bekanntlich besteht kein Versicherungsschutz wenn der Architekt bewusst gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Dies ist jedoch manchmal nicht zu vermeiden.

Beispiel: Balkontüre soll behindertengerecht per Rollstuhl nutzbar sein: Dazu wird das Schwellenprofil der Tür- und Terrassenelemente auf ca. 10 mm über OK FF-Terrassenbelag abgesenkt. Diese Ausführung entspricht DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen“ und DIN 18025-1 und DIN 18025-2 „Barrierefreie Wohnungen“.  Jedoch stehen diese Vorschriften des barrierefreien Bauens im Widerspruch zur DIN 18195 „Bauwerksabdichtung“, Ausgabe 08/2000, den Flachdachrichtlinien 2009 und dem anerkannten Stand der Technik.

Versicherer verlangen hier z.B.

Stellt der Versicherungsnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für eine Baumaßnahme fest, dass geltende anerkannte Regeln der Bautechnik nicht eingehalten werden können oder auf Wunsch des Bauherrn nicht eingehalten werden sollen, ist er verpflichtet, den Bauherrn in jedem Einzelfall auf die betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen und das Vorgehen zu begründen und sich dies vom Bauherren schriftlich bestätigen zu lassen.

Aber VORSICHT: Jeder Versicherer formuliert anders – insbesondere bieten viele Versicherer dieses Vorgehen nur für Bestandsbauten an, NICHT für Neubauten. Dort muss immer einzeln mit dem Versicherer abgestimmt werden.