Corona – virtuelle Architekten-Bauleitung – erlaubt? geht? geht nicht?

ein Architekt der viel im Ausland unterwegs ist, im Bereich Messebau, fragt an:
Bisher hat er die Bauleitung selbst vor Ort erbracht.
Wegen Corona ist das nun nicht mehr so einfach möglich.
Geprüft werden soll ob die  Bauleitung virtuell, per Telefon, Drohne, Skype, Zoom etc. von Deutschland aus erbracht werden kann:

Dabei ergab sich nachfolgender Kommentar des Versicherers:

Es ist keine Verpflichtung in der HOAI enthalten, dass die BÜ vor Ort erbracht werden muss. Die Rechtsprechung  nimmt zwar immer eine Vor-Ort-Anwesenheit an, aber das heißt nicht, dass das zwingend der Fall sein muss.
Die Punkte „gemeinsames Aufmaß“ und „Übergabe des Objektes“  sind jedoch Teilpflichten die eigentlich eine Vor-Ort-Teilnahme voraussetzen.
Alles andere kann möglicherweise mit der heutigen Technik aus der Ferne geschehen.
Auf jeden Fall muss aber auch der Auftraggeber sich dazu ausdrücklich einverstanden erklären.
Können Sie dem Versicherer darlegen, dass die gleiche Leistungsqualität erreicht wird wie bei einer Vor-Ort Bauleitung, gilt bedingungsgemäßer Versicherungsschutz.
Überzeugt Ihre Darlegung nicht, erhebt der Versicherer für Schäden die bei solch einer Bauleitung entstehen eine höhere Selbstbeteiligung.

Das nur als Denkanstoß. In der Praxis ist es dann vielleicht doch einfacher einen vor Ort Bauüberwacher zu engagieren.