Schäden aufgrund von Asbest, wie verhält es sich bei Versichererwechsel?

bekanntlich (?) sind in der Architektenhaftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche wegen Asbest nicht vollumfänglich versichert, sondern ganz ausgeschlossen oder per Klausel  -oft mit speziellen Regelungen – eingeschlossen. Speziell ist neben der oft niedrigeren Versicherungssumme die Definition des Versicherungsfalles, sowie die Regelung der Nachhaftung.

Wenn  Sie nun den Versicherer wechseln, haftet der bisherige Versicherer für Schadenersatzansprüche wegen Asbest ggf. nicht nach: Beispielsweise endete der Vertrag am 1.1.2017 und am 1.5.2017 erreicht Sie ein Schreiben:  bei der Objektbegehung am 10.10.2016 haben Sie keinerlei Hinweise auf die Möglichkeit gegeben, dass in diesem Bestandsbau Asbest verbaut sein kann. Es wurde keine Begutachtung empfohlen, es wurde keine Kostenposition Asbestentsorgung aufgestellt. Nun teilen Sie uns mit, dass bei den Bauarbeiten eine erhebliche Asbestkontamination festgestellt wurde. Wir machen Sie rein vorsorglich schadenersatzpflichtig da uns durch die Nachbeauftragung neben Sowiesokosten erhebliche zusätzliche Kosten entstehen werden.

Der Versicherer der Sie bis zum 1.1.2017 versicherte, wird – die entsprechende Klausel zitierend – mitteilen, dass er keinen Versicherungsschutz bietet. Ob der neue Versicherer Versicherungsschutz bietet hängt von seiner Asbestklausel ab.

Fazit: prüfen Sie bei einem geplanten Versichererwechsel  beide Asbest-Klauseln genau.  Wägen Sie das Risiko einer Schadenersatzforderung wegen Asbest dagegen ab.