Versichert oder nicht versichert? Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihren Versicherungsmakler?

Versicherungsmakler erklären Ihren Kunden was alles versichert ist. Sie betreuen zig Versicherungsverträge über Jahre und stellen fest, dass eigentlich jeder Schaden auch versichert ist, oder oft die Möglichkeit besteht den Versicherer nach anfänglicher Ablehnung doch noch ins Boot zu bekommen, zumindest teilweise.

Anders wenn Sie mit Ihrem Baurechtsanwalt sprechen, der wird Ihnen aufzählen – aus Erfahrung mit seinen Mandanten – was alles NICHT versichert ist.

und da hat er auch Recht. Nicht versichert, Beispiele:

unerlaubte Rechtsberatung:

Der Architekt übernimmt eine über sein Berufsbild hinausgehende Rechtsberatung, z.B. zu Verträgen mit ausführenden Firmen.

Bewusster Verstoß/ bewusst pflichtwidriges Verhalten:

Der Architekt verstößt bewusst gegen Regeln der Technik. Im Bestandsbau fast nicht zu umgehen. Hier ist es sinnvoll sich vom Bauherren von der Haftung freistellen zu lassen, manche Versicherer bieten dann unter dieser Voraussetzung auch Versicherungsschutz. Im Neubau taucht das Problem z.B. bei dem Versuch auf die Schwellenhöhe einer Balkontüre rollstuhlgerecht und dennoch so zu planen dass auch bei starkem Regen/ Sturm  kein Wasser ins Gebäude dringt, unter Einhaltung aller Normen. Auch hier ist sollten Sie sich mit dem Versicherer abzustimmen, unter welchen Umständen doch Deckung geboten werden kann.

Verstoss gegen Basiswissen/ Elementarwissen:

Keine Entschuldigung wird akzeptiert, und damit kein Versicherungsschutz, wenn der Architekt gegen Basiswissen seines Berufsstandes verstößt und sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergibt. Es gilt dann die Fiktion des bewussten Verstoßes: Bauen ohne Baugenehmigung, Freigabe einer ungeprüften Rechnung,  abweichen von einer genehmigten Planung, nicht erkennen eines offensichtlichen Mangels, nicht anwesend sein auf der Baustelle bei einer gefahrgeneigten Arbeit.

Fristen und Termine:

Der Architekt hält eine eigene Frist nicht ein: Pläne kommen verspätete auf die Baustelle, Bauvorhaben wird später fertig. Bauherr macht entgangene Miete geltend. Vereinbarungen aus Verträgen die über die gesetzliche Haftung hinausgehen sind nicht versichert. Warum? Sonst könnte jeder alles Mögliche vertraglich vereinbaren in der Gewissheit, dass im Falle einer Nichterfüllung die Versicherung zahlt.

Kostenüberschreitung:

Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadenersatz wegen Baukostenüberschreitung. Dabei beruft er sich auf die Vereinbarung im Architektenvertrag zu einer Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung und damit vertraglicher Hauptpflicht. Kein Versicherungsschutz weil es hier nicht um gesetzliche Ansprüche geht sondern um Ansprüche aus einer vertraglich vereinbarten Haftung die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.

Konfliktlösung jenseits der gesetzlichen Regelungen:

Architekt und Bauherr vereinbaren eine Streitschlichtungsklausel. Der Bauherr beruft sich darauf, der Versicherer lehnt es ab sich damit zu beschäftigen. Versicherungsschutz setzt in der Regel voraus, dass der ordentliche Rechtsweg offen steht.

Prämienzahlungsrückstand:

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz wenn Sie zum Verstoßzeitpunkt, als Sie den Fehler gemacht haben der den Schaden auslöste, mit Ihrer Versicherungsprämie im Rückstand waren.

Katastrophe also sicher?

Halten wir uns an den amerikanischen Schriftsteller Mark Twain: “ich habe in meinem Leben unvorstellbar viele Katastrophen erlebt – die meisten sind nicht eingetreten.” Wäre es anders, würde der Versicherungsgedanke nicht funktionieren, wären Versicherungen unbezahlbar  oder überhaupt unmöglich.

Was alles gut geht – darüber spricht keiner.