Einfordern der Haftpflichtversicherungs-Nachweise der Firmen VOR Auftragserteilung

Ein Fall in groben Umrissen:

Bei der Entfernung des Bestandsfußbodens wird versehentlich das Gasrohr das zur Versorgung des Mietshauses dient, angesägt. Das Rohr ist zwar noch dicht, muss jedoch ausgetauscht werden laut vom Bauherrn bestellten Gutachter. Der Schaden wurde nicht sofort vom Bauherren entdeckt, sondern erst einige Tage später. Die Firma streitet ab und teilt auch nicht mit wo sie – wenn denn – haftpflichtversichert ist.  Der Bauherr haftet gegenüber der WEG und muss nun erst einmal, da Gefahr im Verzuge, alle notwendigen Beauftragungen und daraus entstehenden Kosten selbst übernehmen.  Hätte er sich vor Auftragserteilung eine Haftpflichtpolice vom Fußbodenbauer geben lassen, hätte er den Schaden direkt dort melden können und der Versicherer hätte sich dem Fall angenommen.

Deshalb: Ganz wichtig: immer den Bauherren anhalten sich von allen Unternehmen vor Auftragserteilung Versicherungsnachweise geben zu lassen, die alljährlich aktualisiert werden müssen. Sofern der Versicherungsschutz aus irgendwelchen Gründen ausgesetzt ist, muss das Unternehmen umgehend informieren und ggf. seine Tätigkeit vorübergehend aussetzen.

Diese Aufgabe fällt für den Architekten in den Bereich der Sachwalterpflichten oder Nebenpflichten die er unabhängig vom Planungsvertrag zur erfüllen hat. Diese Pflichten unterliegen der regelmäßigen Verjährung.