kein Bautagebuch – Kein Versicherungsschutz …..

Wir haben hier einen größeren Schadenfall. Darstellung nachfolgend etwas verkürzt und vereinfacht.

Abdichtungsarbeiten wurden mangelhaft ausgeführt, die Bauleitung kann sich nicht entlasten da kein Bautagebuch geführt wurde.

Der Versicherer prüft dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten m.E. zu Recht den Versicherungsschutz versagen weil a) die Beauftragte Leistung LPH 8 nicht nachweisbar ausgeführt wurde und b) der Architekt gegen Basiswissen – ein Bautagebuch ist zu führen – verstoßen hat. Bewusste Pflichtverletzung in dem Sinne: ich weiß zwar was richtig ist, glaube aber darauf verzichten zu können, es wird schon gut gehen wenn ich ab und zu mal auf der Baustelle vorbeischaue …

Deshalb der Hinweis auf die Bedeutung dieses Instrumentes Bautagebuch. Es gibt dazu keine gesetzliche Regelung, aber aus der Praxis und Rechtsprechung lassen sich z.B. folgende Funktionen ableiten:

  • Störungsdokumentation (Verzug, Mängel, Auseinandersetzung unter den Baubeteiligten o.ä.) auch zur Information des Auftraggebers.
  • Überwachungsdokumentation: Dem Bauherren gegenüber die ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren.
  • Nachweisdokument bei späteren Auseinandersetzung wegen Haftungsfragen.

Das sind nur allgemeine Hinweise, Rechtsberatung kann nur durch einen Anwalt erfolgen.