Ich freue mich sehr, dass mein neues Video nun online ist:
Autor: mathew
Ein Beispiel aus Berlin Marienfelde, graue Energie erklärt – sanieren ist besser als abreißen und neu bauen!
Ein Beispiel aus Berlin Marienfelde – graue Energie erklärt – deshalb: besser sanieren. Nicht abreißen und neu bauen. Das ahnt wohl jeder – hier wird es erklärt.
Was ist günstiger: Objektversicherung oder Jahresversicherung für einen Generalplaner-Auftrag ?
Alle kochen nur mit Wasser, ob Sie ein Bauvorhaben über einen Jahresvertrag oder als Objektvertrag versichern, der Prämienunterschied ergibt sich aus Umsatz Ihres Büros einerseits, den Baukosten für das Objekt andererseits und dem Verhältnis eigene Leistung/ Vergabeleistungen. Oft, wenn Sie genau rechnen, kommen Sie zu einem ähnlichen Prämienaufwand über den Jahresvertrag wie über die Objektversicherung.
Das Wesentliche: Sie können bei der Objektversicherung anteilig zum jeweiligen Honorar der beteiligten Planer auch die Versicherungsprämie auf diese umlegen. Damit rechnet sich dann der Objektvertrag eindeutig besser.
Wichtig: Das muss mit den Subplaner vorher vertraglich vereinbart werden, ggf. auch die Handhabung der Selbstbeteiligung und die mögliche Prämiennachforderung des Versicherers wenn die Baukosten nachträglich steigen.
Für den konkreten Fall fragen Sie bitte an.
Fristen und Termine, eigene und fremde. Versichert?
“Nicht versichert sind Ansprüche aus Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen“ so oder ähnlich heißt es in allen Bedingungen für die Architektenhaftpflichtversicherung .
Was ist damit gemeint?
Nicht versichert sind Ansprüche auf Vermögensschäden, die der Bauherr daraus herleitet, dass eine vom Architekten vertraglich zugesagte Bauzeit oder eine sonstige zugesagte Frist nicht eingehalten wurde. Egal, ob der Architekt die Pläne zu spät liefert oder ob die Bauzeit zu knapp angesetzt wurde. Dieses Risiko wird nicht versichert. Es handelt sich um eigene Fristen und Termine des Architekten. Würde der Versicherer hier Deckung bietet, könnten Architekten gewagte Terminzusagen machen und die finanziellen Folgen der Nichteinhaltung auf den Versicherer abwälzen.
Hat der Architekt jedoch eine Frist zur Beantragung von Fördergeldern übersehen, ist der daraus entstandene Schaden versichert. Es handelt sich um eine vom Architekten zu überwachende Frist.
Rückwärtsversicherung für schon gemachte Fehler, geht das?
„Heute“ wollen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, einen Teil Ihrer Leistungen haben Sie jedoch schon „gestern“ erbracht.
Können Sie sich hier noch versichern?
Grundsätzlich beruht die Architektenhaftpflichtversicherung auf dem Verstossprinzip. Es zählt immer der Versicherungsschutz, der vorhanden war, als Sie den Fehler gemacht haben, der zu dem Baumangel führte. Sie benötigen also für schon erfolgte Leistungen eine Versicherungszusage für die Vergangenheit. Rückwärtsversicherung.
Das ist in Grenzen möglich. Immer jedoch frei von schon bekannten Schäden oder schon bekannten Fehlern.
- Objektversicherung: Viele Versicherer bieten Rückwärtsdeckung bis zu einem Jahr. Vorausgesetzt es war noch kein Baubeginn.
- Jahresversicherung: Bei erstmaligem Abschluss Rückwärtsdeckung bis zu einem Jahr. Ansonsten nur mit ausdrücklicher Vereinbarung.
Mehr dazu in Einzelabsprache.
Haftung in der GbR und in der Partnerschaftsgesellschaft auf den Punkt gebracht
Sie müssen bei der Haftung unterscheiden zwischen der Haftung aus Ihrer beruflichen Architekten-Tätigkeit, Planung und Bauleitung, und der Haftung aus sonstigen Rechtsgeschäften wie z.B. Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge etc.
In der Architekten GbR haften alle Mitglieder unbegrenzt in allen Bereichen.
In der Partnerschaftsgesellschaft haftet jeder Partner zwar nur für seine eigene Tätigkeit unbegrenzt. Da in kleineren Büros jedoch häufig mehrere Partner gemeinsam an einem Auftrag arbeiten, läuft diese Haftungseinschränkung oft ins Leere, es ergibt sich die gleiche Situation wie in der GbR. Für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, haften alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt.
In der Partnerschaftsgesellschaft mit begrenzter Berufshaftung (PartG mbB) haften für sonstige Rechtsgeschäfte, nicht aus beruflicher Tätigkeit, alle Partner gesamtschuldnerisch unbegrenzt. Allerdings, und das ist der entscheidende Unterschied, aus beruflicher Tätigkeit haften alle Partner gesamtschuldnerisch, jedoch nur im Rahmen des Gesellschaftsvermögens. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB in der von der jeweiligen Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Höhe.
Leider ist die Gründung einer PartG mbB bisher noch nicht in allen Bundesländern/Architektenkammern möglich. In Berlin wurde die entsprechende Gesetzesvorschrift am 28.1. 2016 vom Abgeordnetenhaus angenommen.
Sie möchten eine GmbH gründen? Folgendes ist von Seiten der Berufshaftpflicht-Versicherung zu beachten:
Von Seiten der Berufshaftpflichtversicherung ist folgendes zu tun/ zu beachten. Das weitere Vorgehen ist z.B. davon abhängig ob Sie die GmbH nur mit Ihnen als 100% Allein-Gesellschafter gründen oder ob Sie weitere Gesellschafter dazu nehmen.
Fall 1: Sie sind 100% Allein-Gesellschafter:
Wenn Sie aus dem Einzelbüro eine GmbH machen, kann die vorhandenen Berufshaftpflichtversicherung umgeschrieben werden auf die neuen Firma, diese wird dann Versicherungsnehmer.
Ihr Einzelbüro bleibt weiterhin mitversichert, für Restaufträge und für den Fall, dass Sie auch später einmal neben der GmbH einzeln tätig sein wollen. Oder für den Fall einer „Mantel GmbH“, wenn die GmbH aus z.B. steuerlichen Gründen Aufträge annimmt und diese an Sie weitergibt.
Fall 2: Sie beteiligen weitere Personen an der GmbH:
Wenn neue Gesellschafter in die GmbH einsteigen die nicht Inhaber / Mitinhaber des davor bestehenden Büros (Einzelbüro/ GbR) waren, übernehmen diese hier nicht nur die Vorteile, sondern auch die Nachteile des schon lange bestehenden Versicherungsvertrages. Zu denken ist hier an einen Altschaden der von dem seinerzeitigen Alleininhaber verursacht wurde, der jedoch jetzt erst gemeldet werden kann und dann zu einer Prämienerhöhung, schlimmsten Falles schadenbedingten Kündigung des Versicherungsvertrages führen könnte, worunter dann die GmbH leiden müsste. Von daher ist zu überlegen ob in dieser Konstellation nicht ein neuer Versicherungsvertrag für die GmbH abgeschlossen werden sollte.
Auch hier gilt: Jeder Gesellschafter wird auch als Einzelarchitekt mitversichert, für den Fall dass er einmal neben der GmbH tätig wird und für den Fall einer „Mantel GmbH“, wenn die GmbH aus z.B. steuerlichen Gründen Aufträge annimmt und diese an einzelne Gesellschafter weitergibt.
Der bisherige Versicherungsvertrag des Einzelbüros würde dann beendet werden wenn dieses Büro alle noch unter seinem Namen zu erbringenden Leistungen erbracht hat. Es würden dann u.U. vorübergehend 2 Verträge bestehen, der für die neuen GmbH, der für den noch tätigen Einzelarchitekten.
Grundsätzliches in beiden Fällen (AK Berlin) :
Die Versicherungssummen für eine GmbH ergeben sich aus dem ABKB. Dort heißt es in § 19, dass je Gesellschafter 1,5 Mio EUR für Personenschäden und 250T EUR für Sach- und Vermögensschäden versichert sein müssen, mindestens jedoch das 4 fache dieser Summen / Versicherungsjahr.
Ihre derzeitigen Versicherungssummen sind z.B.:
Personenschäden 3 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 500T EUR, Jahreshöchstleistung ist das Dreifache dieser Summen. Damit stehen / Jahr 9 Mio. EUR für Personenschäden und 1,5 Mio. EUR für Sach- und Vermögenschäden zur Verfügung. Damit erfüllen Sie grundsätzlich die Anforderungen des ABKB und könnten eine GmbH von bis zu 6 Gesellschaftern führen.
Versichern muss sich die GmbH spätestens mit dem Tag an dem sie tätig wird, ggf. auch schon als GmbH i.Gr.. Frühestens kann Sie sich versichern mit dem Tag an dem der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde.
Wenn Sie die GmbH bei der Architektenkammer eintragen lassen wollen, benötigen Sie dafür eine Versicherungsbestätigung die auf die GmbH lautet.
Behalten Sie Ihre Schadenmeldungen immer im Blick!
Sie haben einen Schaden zur Berufshaftpflichtversicherung gemeldet. Man macht Sie für mangelnden Schallschutz verantwortlich. Der Versicherer bildet eine Rückstellung für eine evtl. Schadenzahlung, 50T EUR.
Wichtig: Machen Sie sich bei Schäden immer eine Wiedervorlage und prüfen in ein paar Monaten ob der Anspruch noch aktuell ist.
Wenn Sie feststellen die Sache hat sich erledigt, informieren Sie sofort den Versicherer damit er den Schaden schließt/ die Rückstellung reduziert.
Tun Sie das nicht, laufen Sie Gefahr:
- Dass der Versicherer irgendwann routinemäßig das Verhältnis Prämienzahlung zu Schadenrückstellung prüft und eine Änderungskündigung zum nächsten möglichen Kündigungstermin ausspricht mit dem Angebot sich zu einer höheren Prämie weiter zu versichern. Hier müssen Sie dann mühsam abwehren.
- Dass Sie bei einer Bewerbung wo eine Schadenübersicht verlangt wird unverschuldet schlechte Karten haben wegen Ihrer angeblich schlechten Schadenbilanz.
Siehe auch Schaden
Enthaftung, kann das funktionieren? Deckt das die Berufshaftpflicht-Versicherung? Ein Restrisiko bleibt.
Ihr Bauherr möchte einen nicht zugelassenen Treppenbelag haben.
Sie haben den Bauherren umfassend aufgeklärt und er bestätigt Ihnen nun, dass er wegen Schäden im Zusammenhang mit diesem Treppenbelag keine Schadenersatzansprüche an Sie richten wird.
Sie lassen sich von Ihm auch bestätigen, dass er Sie von Ansprüchen Dritter freistellt, z.B. der Krankenversicherung eines Besuchers der auf dem Treppenbelag ausgeglitten ist und sich verletzt hat.
Sie haben die Erklärung des Bauherren dem Versicherer vorgelegt. Er hat zugestimmt. Wenn der Bauherr jetzt dennoch Schadenersatzansprüche – eigene oder solche die er an Sie weiterreicht – an Sie richtet, wird der Versicherer diese abwehren.
Restrisiko: Wenn der Bauherr jedoch nicht mehr existiert und Sie z.B. von der Krankenversicherung des Geschädigten direkt in Anspruch genommen werden, wird der Versicherer den Versicherungsschutz ablehnen können, da Sie hier eine bewusste Pflichtverletzung begangen haben.
Dies ist eine allgemeine Ausführung. Bitte im konkreten Fall durch Ihren Anwalt prüfen lassen.
Architekt will auch Immobilien makeln – Was sagt die Berufshaftpflichtversicherung dazu?
Gestern rief mich Herr Müller (Name geändert) an: „Ich möchte Grundstücke vermakeln und mir dabei das Recht sichern auch die Architektenleistungen für die Immobilie zu erbringen. Sonst macht immer der Makler das Geschäft oder ein anderer Architekt, wenn ich ein schönes Grundstück finde. Deshalb will ich mich bei der Architektenkammer vom freien Architekten zum baugewerblichen Architekten/Bauträger ummelden. Dann falle ich nicht unter das Koppelungsverbot Immobilienverkauf + Architektenleistung. Die Architektenkammer hat damit kein Problem. Was sagt aber meine Berufshaftpflicht-Versicherung dazu? “
Antwort: Kein Versicherungsschutz. Wenn der Architekt an dem selben Objekt für das er Architektenleistungen erbringt auch in berufsbildfremder Art tätig ist, hat er grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für seine Architektenleistungen. Das ist die Hauptregel.
Zum Versicherungsschutz bei berufsbildfremder Tätigkeit am selben Objekt gibt es Ausnahmen und Einzelfallregelungen, das muss dann aber genau und SCHRIFTLICH mit dem Versicherer geklärt werden.
Hintergrund: Der Architekt ist der einzige der den Baumangel versichert hat. Deshalb ist es dem Versicherer wichtig, dass der Architekt mit dem Bauobjekt keine über sein Berufsbild hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen verbindet.
Sein Interesse an einer Schadenzahlung – im Gegensatz zu einer Abwehr des Schadenersatzanspruches – wäre sonst unter Umständen deutlich gesteigert. Und das läuft den Interessen des Versichereres und der Versichertengemeinschaft entgegen.
Ausland: zum Beispiel Spanien, spanischer Kontaktarchitekt, Haftpflichtversicherungsschutz?
Bei jeder Auslandtätigkeit ist der vorhandene und der notwendige Berufshaftpflichtversicherungsschutz genau zu prüfen:
Über Ihre deutsche durchlaufende Jahresversicherung sind Sie auch in Spanien versichert. Allerdings gibt es in Spanien eine gesetzliche Pflichtversicherung und eine Haftung gemäß dem spanischen Bauordnungsgesetz (Nr. 38/1999, Ley de Ordenación de la Edificación, LOE). Diese Haftung, dieser Versicherungsschutz, kann von Deutschland aus nicht versichert werden. Hier sollten Sie z.B. Ihren Kontaktarchitekten fragen ob das für Sie, bei den Leistungen die Sie erbringen, relevant ist und wie hier ggf. in Spanien für Sie Versicherungsschutz hergestellt werden kann z.B. über eine Mitversicherung beim Kontaktarchitekten. Vielleicht ist das auch ohne Bedeutung wenn der Kontaktarchitekt alle Leistungen vor Ort erbringt – aber das bleibt zu klären.
Genauso sollte für den Kontaktarchitekten geklärt werden, wenn er mit Ihnen einen Sub-Planer-Architektenvertrag nach deutschem Recht abschließt, ob er für Schadenersatzansprüche nach deutschen Recht über seine spanische Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert ist. Vermutlich nicht. Er müsste dann in einem deutschen Versicherungsvertrag mitversichert werden. Hier käme dann eine Objektversicherung für alle beteiligten Planer in Frage.
Siehe auch Haftpflichtversicherung im Ausland oder Bundesarchitektenkammer
Ein „berühmter“ Schaden
Undichtes Flachdach, Villa Savoye, Le Corbusier, 1931:
Schon eine Woche nach dem Einzug leckte die Decke über dem Schlafzimmer des Sohnes der Familie, der Junge zog sich schließlich eine Erkältung zu die sich zu einer Lungenentzündung auswuchs und zu einem einjährigen Sanatoriumsaufenthalt führte. Die Probleme bestanden fort und wurden schlimmer.
6 Jahre später schreibt die Bauherrin an Le Corbusier: „ es regnet in den Flur, es regnet auf die Treppe, und die Garagenwand ist pitschnass. Schlimmer ist, dass es immer noch in mein Bad regnet. Bei schlechtem Wetter wird es geradezu überschwemmt, da das Wasser selbst durch das Oberlicht hereinströmt“.
Der Architekt versprach sich zu kümmern, nutzte aber die Gelegenheit auf die Begeisterung der Fachwelt für seine Entwürfe hinzuweisen und schrieb: „Sie sollten im unteren Flur ein Gästebuch auslegen und alle Ihre Besucher bitten, sich mit Namen und Adresse darin einzutragen. Sie werden sehen wie rasch Sie manch bedeutsames Autogramm gesammelt haben“.
Nach: Alain de Botton, „Glück und Architektur, von der Kunst daheim zuhause zu sein“ S. Fischer Verlag