Ausland: zum Beispiel Spanien, spanischer Kontaktarchitekt, Haftpflichtversicherungsschutz?

Bei jeder Auslandtätigkeit ist der vorhandene und der notwendige Berufshaftpflichtversicherungsschutz genau zu prüfen:

Über Ihre deutsche durchlaufende Jahresversicherung sind Sie auch in Spanien versichert. Allerdings gibt es in Spanien eine gesetzliche Pflichtversicherung und eine Haftung gemäß dem spanischen Bauordnungsgesetz  (Nr. 38/1999, Ley de Ordenación de la Edificación, LOE). Diese Haftung, dieser Versicherungsschutz, kann von Deutschland aus nicht versichert werden. Hier sollten Sie z.B. Ihren Kontaktarchitekten fragen ob das für Sie, bei den Leistungen die Sie erbringen, relevant ist und wie hier ggf. in Spanien für Sie Versicherungsschutz hergestellt werden kann z.B. über eine Mitversicherung beim Kontaktarchitekten. Vielleicht ist das auch ohne Bedeutung wenn der Kontaktarchitekt alle Leistungen vor Ort erbringt – aber das bleibt zu klären.

Genauso sollte für den Kontaktarchitekten geklärt werden, wenn er mit Ihnen einen Sub-Planer-Architektenvertrag nach deutschem Recht abschließt, ob er für Schadenersatzansprüche nach deutschen Recht über seine spanische Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert ist. Vermutlich nicht. Er müsste dann in einem deutschen Versicherungsvertrag mitversichert werden. Hier käme dann eine Objektversicherung für alle beteiligten Planer in Frage.

Siehe auch Haftpflichtversicherung im Ausland oder Bundesarchitektenkammer

Wettbewerb gewonnen, Ausschreibung gewonnen, Zuschlag erhalten – Haftpflichtversicherung?

Sie haben den Zuschlag erhalten, Sie haben den Wettbewerb oder die Ausschreibung gewonnen!

  • Der Architektenvertrag ist aufgesetzt. Was steht dort bei “Haftung, Haftpflichtversicherung”?
  • Welche Versicherungssummen werden verlangt? Werden diese ausschließlich für das Projekt gefordert?  Sind die Summen auf eine Höchstleistung begrenzt? Bezogen auf das Projekt? Bezogen auf das Jahr?
  • Werden Sie Subplaner beauftragen? Werden Sie eine Arbeitsgemeinschaft bilden?
  • Ist es günstiger das Objekt einzeln zu versichern? Die Versicherungssummen im Jahresvertrag für das Objekt zu erhöhen? Den Jahresvertrag insgesamt zu erhöhen? Reichen die vorhandenen Versicherungssummen aus? Muss rückwärts versichert werden?
  • Welche Optionen haben Sie? Vorteile? Nachteile? Möglichkeiten? Kosten?

Fragen Sie!

Subplaner und freier Mitarbeiter in der Berufshaftpflichtversicherung

Der freie Mitarbeiter haftet so wie ein Angestellter des Büros. Er ist in der Haftpflicht-Police seines Arbeitgeber-Büros versichert. Der freie Mitarbeiter wird von außen betrachtet dem Büro das ihn beschäftigt zugerechnet, so wie ein Angestellter. Die Art und Weise seiner Arbeit wird ihm vorgegeben. Er kann auf Basis Werk- oder Dienstvertrag tätig sein. Er ist eine natürliche Person.

Der Subplaner erbringt seine Leistung selbständig in eigener Regie im Rahmen seines Vertrages und haftet aufgrund seines Vertrags mit dem beauftragenden Büro. Er ist von außen als selbständiges Unternehmen zu erkennen. Der Subplaner kann auch eine juristische Person sein mit eigenen Mitarbeitern. Er muss sich selbst versichern.

Die Honorare aus Vergabe an Subbüros sind zur jährlichen Abrechnung der Berufshaftpflichtversicherung immer gesondert anzugeben. Sie werden meistens mit einem günstigeren Prämiensatz belegt.

Einen Schaden melden in der Berufshaftpflichtversicherung, 7 Punkte

Sie werden haftbar gemacht für einen Baumangel. Was teilen Sie dem Versicherer mit, welche Unterlagen reichen Sie ein? Orientieren Sie sich an diesen sieben Punkten:

Reichen Sie ein:

1. den Architektenvertrag

2. den bisher geführten Schriftverkehr/ das Anspruchsschreiben zu dem aktuellen Mangelvorwurf

3. Ihre ausführliche Stellungnahme zu dem Mangelvorwurf mit ggf. hilfreichen Nachweisen die Ihre Position unterstützen. Zeitpunkt nennen oder eingrenzen an dem der möglicherweise mangelursächliche Fehler gemacht wurde, der sogenannte Verstoßzeitpunkt.

4. Die Planungsunterlagen/ Ausschreibungsunterlagen zu dem fraglichen Mangel, Abnahmeprotokolle, Fotos, Messergebnisse etc. aus denen der Sachverhalt hervorgeht

5. Den aktuellen Bautenstand, Leistungsstand, Stand der Honorarzahlung

6. Eine Liste aller anderen am schadenbetroffenen Bereich beteiligten Planer und Ausführenden.

Vermeiden Sie:

7. Schuldeingeständnisse oder Zahlungszusagen, Sie würden dadurch Ihren Versicherungsschutz gefährden.

Siehe auch Schadenfall

Wasserhahn abgeschraubt und entwendet, Wasser tritt unkontrolliert aus, ist der Wasserschaden im Neubau versichert? BND Berlin. Regress beim Architekten?

Schäden die für alle Baubeteiligten unvorhergesehen und überraschend eintreten, versichert die Bauleistungsversicherung.

So dürfte auch der aktuelle Schaden im BND Neubau über die Bauleistungsversicherung abgedeckt sein.

Diese kann jedoch – sofern nicht ausgeschlossen – Regress nehmen.  In der Regel ist der Regress gegen die Unternehmen ausgeschlossen.

Selten wird auch der Regress gegenüber dem Architekten  ausgeschlossen.

Wir versichern den Regressverzicht für den Architekten prämienfrei mit.  Verlangen Sie ein Angebot!

siehe auch Bauleistungs- + Bauherrenhaftpflichtversicherung

Objektversicherung abschließen oder Versicherungssummen Jahresvertrag erhöhen?

Abgesehen von den Anforderungen des Bauherren und des Auftrages (Einzelbeauftragung, Generalplaner oder Arge)  sind  drei Varianten zu prüfen:

1. Erhöhung der Versicherungssumme des Jahresvertrages grundsätzlich. Die höhere Versicherungssumme gilt dann für alle Ihre Projekte.

2. Im Jahresvertrag  nur für das Objekt die Versicherungssumme erhöhen. Beachte:  Auch die Prämie für die Grunddeckung muss in die Kalkulation aufgenommen werden.

3. Objektvertrag nur für das Objekt.

Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind oft überraschend und hängen von der Bausumme einerseits und vom Umsatzvolumen des Jahresvertrages andererseits ab.

siehe auch Jahres- oder Objektvertrag ?

Architektenvertrag und Berufshaftpflichtversicherung

Den Architektenvertrag immer mit der Berufshaftpflichtversicherung abgleichen!

zum Beispiel:

Geforderte Versicherungssummen? Versicherungssummen nur für das Objekt?

Höchstleistung gefordert? auf Versicherungsjahr oder für das Objekt?

Verjährung verlängert oder setzt verspätet ein?

Baukostenobergrenze vereinbart?

Schiedsgerichtsklausel vereinbart?

Abtretung von Ansprüchen an die Versicherung vereinbart?

siehe auch Architektenvertrag

Berufshaftpflichtversicherung: Schadenzahl reduziert, Selbstbeteiligung reduziert!

In einem aktuellen Schadenfall sollte die Selbstbeteiligung 2x fällig werden, da der Versicherer von 2 Schäden ausging. Die Abdichtung an einer Gebäudewand war mangelhaft = Schaden 1 (Fehler: Abdichtung mangelhaft geplant).  Für die Hofmauer wurde keine Abdichtung geplant = Schaden 2 (Fehler: Abdichtung vergessen) . Wir konnten nun in beharrlicher Diskussion darlegen, dass es sich tatsächlich um ein schadenauslösendes Ereignis handelte “fehlerhafte Einschätzung der Gefahr der Feuchtigkeit”. Der Versicherer folgte unserer Argumentation.   Der  Architekt konnte so 2.500,00 EUR einsparen.

Siehe auch Schaden

Haftfpflichtversicherung des Architekten, Bauleistungsversicherung

Empfehlen Sie Ihren Bauherren eine Bauleistungs- und eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen, das ist Teil Ihrer Hinweispflichten.

Auch für Sie als bauleitender Architekt ist das bei Schadensfällen sehr hilfreich.

Achten Sie darauf, dass diese Versicherung den Regress gegenüber dem Architekten ausschließt und dass ggf. auch Schäden an Bestandsbauten versichert sind. Diese Positionen sind kein Standard. Gerne können Sie hier Versicherungsvorschläge anfordern.

Siehe auch Bauleistung- und Bauherrenhaftpflichtversicherung

Versicherungsleistung im Schadenfall abtreten an den Bauherren?

Versicherungsleistung abtreten?  Manche Bauherren verlangen das.

Rechtlich ist das auch möglich, zumindest für den konkreten Schadenfall. Sie bieten damit dem Bauherren die Möglichkeit 1. die Schadenzahlung entgegenzunehmen und 2. dennoch die Honorarzahlung hinauszuzögern, zu verweigern.

Zudem mindern Sie Ihren Einfluss auf die Schadenabwicklung, da diese dann m.E. zwischen Bauherren und Versicherer abläuft.

Von daher raten wir ab.

 

Ein Schaden oder mehrere Schäden in der Haftpflichtversicherung – je nach dem?

Mehrere Schäden heißt in der Architekten-Haftpflichtversicherung : Die Selbstbeteiligung wird mehrfach fällig, bei 4 Schäden z.B. 4 x 2.500,00 EUR. Von daher möchte der versicherte Architekt gerne mehrere Mängel zu einem Schaden zusammenfassen.

Wenn jedoch die einzelnen Schadensummen addiert dazu tendieren, die Versicherungssumme, die je Schaden zur Verfügung steht, zu überschreiten (z.B. 300T EUR für Sach- und Vermögensschäden) dann stellt es sich günstiger dar, jeden Mangel zu einem gesonderten Schadensfall zu erklären.

Hier ist die Unterstützung eines erfahrenen Versicherungsmaklers für den Architekten oft hilfreich.

Anmerkungen: Einige Versicherer vereinbaren mittlerweile, dass die Selbstbeteiligung auch bei mehreren Schäden an einem Bauwerk nur 2x verlangt  wird. Grundsätzlich gilt: Jeder Fehler des Architekten der zu einem bestimmten Baumangel führt, ist ein eigenständiger Schadensfall.

Grobe oder leichte Fahrlässigkeit in der Berufshaftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung wird nicht nach grober oder leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Das  ist unerheblich.  Vorsatz ist nicht versichert. Hier ist der Versicherer jedoch nachweispflichtig.

Vorsatz kann jedoch von vorneherein angenommen werden, wenn der Architekt gegen sogenanntes Elementarwissen verstoßen hat:  Bauen ohne Baugenehmigung, Abweichen von einer genehmigten Planung, Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels, Nichtanwesenheit bei einer gefahrgeneigten Arbeit, Freigabe einer ungeprüften Rechnung.

Jedoch auch hier gibt es Grenzfälle und Interpretationsmöglichkeiten, so dass eine fachlich versierte Unterstützung des Architekten gegenüber dem Versicherer durch seinen Makler/ Rechtsanwalt hilfreich ist.

Diese vier Dinge müssen Sie beachten damit Ihre Berufshaftpflichtversicherung funktioniert

1. gleichen Sie Prämien immer sofort aus.  

2. lassen Sie die Versicherung vor der ersten Leistung beginnen und nach der letzten Leistung enden.

3.  Keine Auftraggeber wählen die mit Ihnen verbunden sind: Wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich, durch häusliche Gemeinschaft.

4. Nur Leistungen gemäß versichertem Berufsbild erbringen, keine Tätigkeit als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant.

(Hintergrund: Versicherungsloser Zeitraum droht bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung, Versicherungsschutz muss zum Verstoßzeitpunkt bestanden haben, Ausschlüsse Angehörigenklausel, Berufsbildklausel)

Das sind GRUNDSÄTZE.  Es gibt Abweichungen; auch Klauseln und Sonderlösungen können oft vereinbart werden.

gesetzliche Verjährung wird vertraglich verlängert oder Beginn wird verschoben: Haftpflichtversicherung deckt das nicht ab

Sie sind Subplaner und Ihr Auftraggeber will Ihre vertragliche Verjährungsfrist abweichend zur gesetzlichen Regelung verlängern oder später beginnen lassen.

Was ist zu bedenken?

Damit haften Sie über die gesetzliche Haftung hinaus und haben für diese Haftung keinen Versicherungsschutz über Ihre Berufshaftpflichtversicherung.

Wenn Sie diese Vertragsvereinbarung nicht verhindern können, sollten Sie entweder über Ihre eigene durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung (Jahresvertrag) den Versicherungsschutz erweitern oder Sie veranlassen den Abschluss einer Objektversicherung durch den Auftraggeber. In dieser müssen Sie dann einschließlich Ihrer persönlichen Haftpflicht mitversichert werden.

Schaden: wann wurde der Fehler gemacht? War die Prämie bezahlt?

Jemand will von Ihnen Schadenersatz weil Sie einen Fehler gemacht haben. Entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers ist:

Welcher Versicherungsschutz bestand damals,  als der Fehler geschah der diesen Schaden verursachte?

Welche Versicherungsbedingungen galten, welche Selbstbeteiligung, welche Deckungssummen?

Und ganz entscheidend: War die Prämie rechtzeitig bezahlt? Nur dann besteht Versicherungsschutz.

Denn Versicherungslücken  aufgrund verspäteter Prämienzahlung können im Nachhinein nicht mehr geschlossen werden.

 

Tätigkeit außerhalb des Berufsbildes: kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, Faustregel

Wenn der Architekt bei einem Bauvorhaben auch als z.B. Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant auftritt, ist seine Berufshaftpflicht nicht versichert.

Das gilt auch für mit dem Architekten wirtschaftlich/ rechtlich/ durch häusliche Gemeinschaft / durch Verwandtschaft verbundene Personen/ Firmen.

Von dieser “Nullstellung” des Versicherungsschutzes sollte man immer ausgehen und dann prüfen welche Ausnahmen, besondere Bestimmungen im jeweiligen Versicherungsvertrag gelten, welche Erweiterungen des Versicherungsschutzes möglich sind.

Siehe auch  Bauträger, GÜ, Bauherr, Bauausführung, Angehörige, häusliche Gemeinschaft

Fehlerquote senken + Wirkungsgrad erhöhen durch gute Organisation, auch im Architekturbüro

Ein weites Feld, dieses Thema …… wenn Sie z.B. die drei Formen von “Arbeit” beachten, haben Sie schon viel gewonnen:

1. Sie tun was gerade anfällt: sie nehmen den Anruf entgegen, Sie füllen den Papiervorrat nach, Sie kümmern sich um den abgestürzten Computer des Mitarbeiters …..

2. Sie planen Ihre Arbeit. Sie gehen Ihre “Ein-Körbe, -Fächer, -Mailordner” durch und überlegen sich zu jedem Eingang: Was ist das? was soll damit geschehen? Was soll am Ende als Ergebnis “herauskommen”? Selber machen? Delegieren? Wegwerfen? Ablegen? Kurz: Ist etwas zu tun? Wenn ja? Was ist der ganz konkrete nächste Schritt?  Sie erledigen jetzt nur Dinge die in 2 Minuten erledigt werden können. Alle “konkreten nächsten Schritte” kommen auf  Listen und werden später erledigt.

3. Sie erledigen geplante Arbeit, Sie arbeiten Ihre Erledigungslisten ab.

Also: Entweder 1. Sie erledigen spontan was gerade ansteht oder 2. Sie planen und organsieren Ihre Arbeit indem Sie jeweils ganz konkrete nächste Schritte festlegen oder 3. Sie erledigen die im Voraus geplante Arbeit.

So behalten Sie den Überblick.  ….. Ein Baustein bei der Risiko-, Fehler-, Schadenvermeidung.

 

Immer sofort melden, unabhängig von einem Schadenersatzanspruch

Wenn Sie ein behördliches, staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schreiben erhalten, bitte immer sofort die Berufshaftpflicht-Versicherung informieren, auch wenn darüber hinaus noch keine weiteren Informationen vorliegen.

Beispiele: Klageschrift, Streitverkündung, gerichtliche Beweissicherung, gerichtliche Mahnung (immer sofort auch Widerspruch einlegen), Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, einstweilige Verfügung.

Siehe auch  Schaden

 

Vorsicht bei Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung im Architektenvertrag

Unnötigen Kosten und Aufwand vermeiden: vorsichtig mit Bauherrenwünschen zur Haftpflichtversicherung umgehen.

Empfehlenswert ist es die Höchstleistung der Versicherungssummen zu begrenzen, da die Versicherungssummen nicht unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden können.

Denkbar ist zum Beispiel eine Formulierung wie: Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Versicherungssumme je Schaden: Personenschäden 2 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 1 Mio. EUR. Die Höchstleistung des Versicherers beträgt das Dreifache dieser Summen.

Im Architektenvertrag sollte darüber hinaus keine Festlegung erfolgen z.B. auf

  • Jahresvertrag oder Objektvertrag
  • Ausschließlichkeit der Versicherungssummen nur für das Projekt

Sie sind dann nicht mehr flexibel bei der Wahl  des Versicherungsschutzes, bzw. die Forderungen des Vertrages können versicherungstechnisch gar nicht erfüllt werden.  Siehe auch Architektenvertrag und Haftpflichtversicherung

Bauherr zahlt nicht? Honorar-Rechtsschutz-Versicherung? Berufshaftpflichtversicherung?

Wenn Honorare nicht bezahlt werden wegen eines (angeblichen) Schadens, ist die Berufshaftpflichtversicherung zuständig.

Wenn das Honorar “grundlos” verweigert wird, kann eine Honorar-Rechtschutz-Versicherung helfen.

Verlangen Sie ein Angebot zur Honorar-Rechtsschutz-Versicherung! Nennen Sie dazu Ihren Jahreshonorarumsatz und Ihren Versicherer  >> Kontakt!

Siehe auch Rechtsschutz-Versicherung

 

Ein „berühmter“ Schaden

Undichtes Flachdach, Villa Savoye, Le Corbusier, 1931:

Schon eine Woche nach dem Einzug leckte die Decke über dem Schlafzimmer des Sohnes der Familie, der Junge zog sich schließlich eine Erkältung zu die sich zu einer Lungenentzündung auswuchs und zu einem einjährigen Sanatoriumsaufenthalt führte. Die Probleme bestanden fort und wurden schlimmer.

6 Jahre später schreibt die Bauherrin an Le Corbusier: „ es regnet in den Flur, es regnet auf die Treppe, und die Garagenwand ist pitschnass. Schlimmer ist, dass es immer noch in mein Bad regnet. Bei schlechtem Wetter wird es geradezu überschwemmt, da das Wasser selbst durch das Oberlicht hereinströmt“.

Der Architekt versprach sich zu kümmern, nutzte aber die Gelegenheit auf die Begeisterung der Fachwelt für seine Entwürfe hinzuweisen und schrieb: „Sie sollten im unteren Flur ein Gästebuch auslegen und alle Ihre Besucher bitten, sich mit Namen und Adresse darin einzutragen. Sie werden sehen wie rasch Sie manch bedeutsames Autogramm gesammelt haben“.

Nach: Alain de Botton, „Glück und Architektur, von der Kunst daheim zuhause zu sein“ S. Fischer Verlag

Verjährungsfrist Subunternehmer vertraglich verlängert – kein Versicherungsschutz!

Im Vertrag des Subplaners mit seinem AG Architekten findet man immer wieder die Vereinbarung “Die Verjährungsfrist für Ansprüche des AG aus diesem Vertrag beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme des geschuldeten Gesamtwerkes aus dem Hauptvertrag”.  Der Subplaner haftet damit u.U. länger als die gesetzlichen 5 Jahre ab Abnahme seiner Leistung. Hierfür hat er keinen Haftpflichtversicherungsschutz.  Meist ist es dann für alle Beteiligten besser eine Objektversicherung abzuschließen die diese Lücke schließt.  Siehe auch: Vergabe von Leistungen/ Generalplaner sowie Jahres- oder Objektvertrag? Weiterlesen “Verjährungsfrist Subunternehmer vertraglich verlängert – kein Versicherungsschutz!”