Bei jeder Auslandtätigkeit ist der vorhandene und der notwendige Berufshaftpflichtversicherungsschutz genau zu prüfen:
Über Ihre deutsche durchlaufende Jahresversicherung sind Sie auch in Spanien versichert. Allerdings gibt es in Spanien eine gesetzliche Pflichtversicherung und eine Haftung gemäß dem spanischen Bauordnungsgesetz (Nr. 38/1999, Ley de Ordenación de la Edificación, LOE). Diese Haftung, dieser Versicherungsschutz, kann von Deutschland aus nicht versichert werden. Hier sollten Sie z.B. Ihren Kontaktarchitekten fragen ob das für Sie, bei den Leistungen die Sie erbringen, relevant ist und wie hier ggf. in Spanien für Sie Versicherungsschutz hergestellt werden kann z.B. über eine Mitversicherung beim Kontaktarchitekten. Vielleicht ist das auch ohne Bedeutung wenn der Kontaktarchitekt alle Leistungen vor Ort erbringt – aber das bleibt zu klären.
Genauso sollte für den Kontaktarchitekten geklärt werden, wenn er mit Ihnen einen Sub-Planer-Architektenvertrag nach deutschem Recht abschließt, ob er für Schadenersatzansprüche nach deutschen Recht über seine spanische Haftpflichtversicherung haftpflichtversichert ist. Vermutlich nicht. Er müsste dann in einem deutschen Versicherungsvertrag mitversichert werden. Hier käme dann eine Objektversicherung für alle beteiligten Planer in Frage.
Siehe auch Haftpflichtversicherung im Ausland oder Bundesarchitektenkammer