Tätigkeit außerhalb des Berufsbildes: kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, Faustregel

Wenn der Architekt bei einem Bauvorhaben auch als z.B. Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant auftritt, ist seine Berufshaftpflicht nicht versichert.

Das gilt auch für mit dem Architekten wirtschaftlich/ rechtlich/ durch häusliche Gemeinschaft / durch Verwandtschaft verbundene Personen/ Firmen.

Von dieser “Nullstellung” des Versicherungsschutzes sollte man immer ausgehen und dann prüfen welche Ausnahmen, besondere Bestimmungen im jeweiligen Versicherungsvertrag gelten, welche Erweiterungen des Versicherungsschutzes möglich sind.

Siehe auch  Bauträger, GÜ, Bauherr, Bauausführung, Angehörige, häusliche Gemeinschaft