Vorsicht bei Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung im Architektenvertrag

Unnötigen Kosten und Aufwand vermeiden: vorsichtig mit Bauherrenwünschen zur Haftpflichtversicherung umgehen.

Empfehlenswert ist es die Höchstleistung der Versicherungssummen zu begrenzen, da die Versicherungssummen nicht unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden können.

Denkbar ist zum Beispiel eine Formulierung wie: Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Versicherungssumme je Schaden: Personenschäden 2 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 1 Mio. EUR. Die Höchstleistung des Versicherers beträgt das Dreifache dieser Summen.

Im Architektenvertrag sollte darüber hinaus keine Festlegung erfolgen z.B. auf

  • Jahresvertrag oder Objektvertrag
  • Ausschließlichkeit der Versicherungssummen nur für das Projekt

Sie sind dann nicht mehr flexibel bei der Wahl  des Versicherungsschutzes, bzw. die Forderungen des Vertrages können versicherungstechnisch gar nicht erfüllt werden.  Siehe auch Architektenvertrag und Haftpflichtversicherung