Grobe oder leichte Fahrlässigkeit in der Berufshaftpflichtversicherung

In der Haftpflichtversicherung wird nicht nach grober oder leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Das  ist unerheblich.  Vorsatz ist nicht versichert. Hier ist der Versicherer jedoch nachweispflichtig.

Vorsatz kann jedoch von vorneherein angenommen werden, wenn der Architekt gegen sogenanntes Elementarwissen verstoßen hat:  Bauen ohne Baugenehmigung, Abweichen von einer genehmigten Planung, Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels, Nichtanwesenheit bei einer gefahrgeneigten Arbeit, Freigabe einer ungeprüften Rechnung.

Jedoch auch hier gibt es Grenzfälle und Interpretationsmöglichkeiten, so dass eine fachlich versierte Unterstützung des Architekten gegenüber dem Versicherer durch seinen Makler/ Rechtsanwalt hilfreich ist.

Diese vier Dinge müssen Sie beachten damit Ihre Berufshaftpflichtversicherung funktioniert

1. gleichen Sie Prämien immer sofort aus.  

2. lassen Sie die Versicherung vor der ersten Leistung beginnen und nach der letzten Leistung enden.

3.  Keine Auftraggeber wählen die mit Ihnen verbunden sind: Wirtschaftlich, rechtlich, verwandtschaftlich, durch häusliche Gemeinschaft.

4. Nur Leistungen gemäß versichertem Berufsbild erbringen, keine Tätigkeit als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant.

(Hintergrund: Versicherungsloser Zeitraum droht bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung, Versicherungsschutz muss zum Verstoßzeitpunkt bestanden haben, Ausschlüsse Angehörigenklausel, Berufsbildklausel)

Das sind GRUNDSÄTZE.  Es gibt Abweichungen; auch Klauseln und Sonderlösungen können oft vereinbart werden.

gesetzliche Verjährung wird vertraglich verlängert oder Beginn wird verschoben: Haftpflichtversicherung deckt das nicht ab

Sie sind Subplaner und Ihr Auftraggeber will Ihre vertragliche Verjährungsfrist abweichend zur gesetzlichen Regelung verlängern oder später beginnen lassen.

Was ist zu bedenken?

Damit haften Sie über die gesetzliche Haftung hinaus und haben für diese Haftung keinen Versicherungsschutz über Ihre Berufshaftpflichtversicherung.

Wenn Sie diese Vertragsvereinbarung nicht verhindern können, sollten Sie entweder über Ihre eigene durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung (Jahresvertrag) den Versicherungsschutz erweitern oder Sie veranlassen den Abschluss einer Objektversicherung durch den Auftraggeber. In dieser müssen Sie dann einschließlich Ihrer persönlichen Haftpflicht mitversichert werden.

Schaden: wann wurde der Fehler gemacht? War die Prämie bezahlt?

Jemand will von Ihnen Schadenersatz weil Sie einen Fehler gemacht haben. Entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers ist:

Welcher Versicherungsschutz bestand damals,  als der Fehler geschah der diesen Schaden verursachte?

Welche Versicherungsbedingungen galten, welche Selbstbeteiligung, welche Deckungssummen?

Und ganz entscheidend: War die Prämie rechtzeitig bezahlt? Nur dann besteht Versicherungsschutz.

Denn Versicherungslücken  aufgrund verspäteter Prämienzahlung können im Nachhinein nicht mehr geschlossen werden.

 

Tätigkeit außerhalb des Berufsbildes: kein Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung, Faustregel

Wenn der Architekt bei einem Bauvorhaben auch als z.B. Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer, Bauausführender, Baustofflieferant auftritt, ist seine Berufshaftpflicht nicht versichert.

Das gilt auch für mit dem Architekten wirtschaftlich/ rechtlich/ durch häusliche Gemeinschaft / durch Verwandtschaft verbundene Personen/ Firmen.

Von dieser “Nullstellung” des Versicherungsschutzes sollte man immer ausgehen und dann prüfen welche Ausnahmen, besondere Bestimmungen im jeweiligen Versicherungsvertrag gelten, welche Erweiterungen des Versicherungsschutzes möglich sind.

Siehe auch  Bauträger, GÜ, Bauherr, Bauausführung, Angehörige, häusliche Gemeinschaft

Fehlerquote senken + Wirkungsgrad erhöhen durch gute Organisation, auch im Architekturbüro

Ein weites Feld, dieses Thema …… wenn Sie z.B. die drei Formen von “Arbeit” beachten, haben Sie schon viel gewonnen:

1. Sie tun was gerade anfällt: sie nehmen den Anruf entgegen, Sie füllen den Papiervorrat nach, Sie kümmern sich um den abgestürzten Computer des Mitarbeiters …..

2. Sie planen Ihre Arbeit. Sie gehen Ihre “Ein-Körbe, -Fächer, -Mailordner” durch und überlegen sich zu jedem Eingang: Was ist das? was soll damit geschehen? Was soll am Ende als Ergebnis “herauskommen”? Selber machen? Delegieren? Wegwerfen? Ablegen? Kurz: Ist etwas zu tun? Wenn ja? Was ist der ganz konkrete nächste Schritt?  Sie erledigen jetzt nur Dinge die in 2 Minuten erledigt werden können. Alle “konkreten nächsten Schritte” kommen auf  Listen und werden später erledigt.

3. Sie erledigen geplante Arbeit, Sie arbeiten Ihre Erledigungslisten ab.

Also: Entweder 1. Sie erledigen spontan was gerade ansteht oder 2. Sie planen und organsieren Ihre Arbeit indem Sie jeweils ganz konkrete nächste Schritte festlegen oder 3. Sie erledigen die im Voraus geplante Arbeit.

So behalten Sie den Überblick.  ….. Ein Baustein bei der Risiko-, Fehler-, Schadenvermeidung.

 

Immer sofort melden, unabhängig von einem Schadenersatzanspruch

Wenn Sie ein behördliches, staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Schreiben erhalten, bitte immer sofort die Berufshaftpflicht-Versicherung informieren, auch wenn darüber hinaus noch keine weiteren Informationen vorliegen.

Beispiele: Klageschrift, Streitverkündung, gerichtliche Beweissicherung, gerichtliche Mahnung (immer sofort auch Widerspruch einlegen), Ermittlungsverfahren, Strafbefehl, einstweilige Verfügung.

Siehe auch  Schaden

 

Vorsicht bei Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung im Architektenvertrag

Unnötigen Kosten und Aufwand vermeiden: vorsichtig mit Bauherrenwünschen zur Haftpflichtversicherung umgehen.

Empfehlenswert ist es die Höchstleistung der Versicherungssummen zu begrenzen, da die Versicherungssummen nicht unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden können.

Denkbar ist zum Beispiel eine Formulierung wie: Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Versicherungssumme je Schaden: Personenschäden 2 Mio. EUR, Sach- und Vermögensschäden 1 Mio. EUR. Die Höchstleistung des Versicherers beträgt das Dreifache dieser Summen.

Im Architektenvertrag sollte darüber hinaus keine Festlegung erfolgen z.B. auf

  • Jahresvertrag oder Objektvertrag
  • Ausschließlichkeit der Versicherungssummen nur für das Projekt

Sie sind dann nicht mehr flexibel bei der Wahl  des Versicherungsschutzes, bzw. die Forderungen des Vertrages können versicherungstechnisch gar nicht erfüllt werden.  Siehe auch Architektenvertrag und Haftpflichtversicherung

Bauherr zahlt nicht? Honorar-Rechtsschutz-Versicherung? Berufshaftpflichtversicherung?

Wenn Honorare nicht bezahlt werden wegen eines (angeblichen) Schadens, ist die Berufshaftpflichtversicherung zuständig.

Wenn das Honorar “grundlos” verweigert wird, kann eine Honorar-Rechtschutz-Versicherung helfen.

Verlangen Sie ein Angebot zur Honorar-Rechtsschutz-Versicherung! Nennen Sie dazu Ihren Jahreshonorarumsatz und Ihren Versicherer  >> Kontakt!

Siehe auch Rechtsschutz-Versicherung

 

Verjährungsfrist Subunternehmer vertraglich verlängert – kein Versicherungsschutz!

Im Vertrag des Subplaners mit seinem AG Architekten findet man immer wieder die Vereinbarung “Die Verjährungsfrist für Ansprüche des AG aus diesem Vertrag beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme des geschuldeten Gesamtwerkes aus dem Hauptvertrag”.  Der Subplaner haftet damit u.U. länger als die gesetzlichen 5 Jahre ab Abnahme seiner Leistung. Hierfür hat er keinen Haftpflichtversicherungsschutz.  Meist ist es dann für alle Beteiligten besser eine Objektversicherung abzuschließen die diese Lücke schließt.  Siehe auch: Vergabe von Leistungen/ Generalplaner sowie Jahres- oder Objektvertrag? Weiterlesen “Verjährungsfrist Subunternehmer vertraglich verlängert – kein Versicherungsschutz!”