UPDATE ARCHITEKTENRECHT – Neue HOAI zum 01.01.2021 – Ein Überblick, 9.12.2020, 14:00 – 15:30

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kunden und Interessenten,

Sie erinnern sich vielleicht noch an die Zeit vor Corona und die Seminare zu Architektenrecht / Haftung / Versicherung die wir hier im Haus life veranstaltet haben …… diese Reihe setzen wir nun bis auf weiteres in losen Abständen online bzw. digital fort. Ich lade Sie und Ihre Kollegen ganz herzlich zu folgendem Webinar ein:

Ort und Zeit:  Mittwoch 09.12.2020, 14:00 – 15:30 Uhr, ca. 45 Minuten Vortrag zzgl. Fragenrunde und Diskussion

Digital, d. h. von wo aus Sie mögen (per Link zu Microsoft Teams)

UPDATE ARCHITEKTENRECHT – Neue HOAI zum 01.01.2021 – Ein Überblick

 Themen / Agenda:

 Warum eine neue HOAI? – Die Nachwehen der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019

  • Die essentialia: Was wird sich ändern und was nicht?
  • Wie vollzieht sich der Übergang zwischen HOAI 2013 und HOAI 2021
  • Was gilt für laufende Honorarklagen?
  • Was gilt es bei der Vertragsgestaltung zu beachten?
  • Fragenrunde und Diskussion

Referent: Herr RA Dr. Jasper von Detten, Partner / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, ANDERSEN, Berlin

Das Seminar erfolgt ausschließlich digital als Webinar über Microsoft Teams. Bitte melden Sie sich hierzu an, per Mail an mich und bis spätestens zum 06.12.2020.

eckart.hermann@mrh-trowe.com

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie einen Link, unter dem Sie an dem Webinar teilnehmen können.

Corona – virtuelle Architekten-Bauleitung – erlaubt? geht? geht nicht?

ein Architekt der viel im Ausland unterwegs ist, im Bereich Messebau, fragt an:
Bisher hat er die Bauleitung selbst vor Ort erbracht.
Wegen Corona ist das nun nicht mehr so einfach möglich.
Geprüft werden soll ob die  Bauleitung virtuell, per Telefon, Drohne, Skype, Zoom etc. von Deutschland aus erbracht werden kann:

Dabei ergab sich nachfolgender Kommentar des Versicherers:

Es ist keine Verpflichtung in der HOAI enthalten, dass die BÜ vor Ort erbracht werden muss. Die Rechtsprechung  nimmt zwar immer eine Vor-Ort-Anwesenheit an, aber das heißt nicht, dass das zwingend der Fall sein muss.
Die Punkte „gemeinsames Aufmaß“ und „Übergabe des Objektes“  sind jedoch Teilpflichten die eigentlich eine Vor-Ort-Teilnahme voraussetzen.
Alles andere kann möglicherweise mit der heutigen Technik aus der Ferne geschehen.
Auf jeden Fall muss aber auch der Auftraggeber sich dazu ausdrücklich einverstanden erklären.
Können Sie dem Versicherer darlegen, dass die gleiche Leistungsqualität erreicht wird wie bei einer Vor-Ort Bauleitung, gilt bedingungsgemäßer Versicherungsschutz.
Überzeugt Ihre Darlegung nicht, erhebt der Versicherer für Schäden die bei solch einer Bauleitung entstehen eine höhere Selbstbeteiligung.

Das nur als Denkanstoß. In der Praxis ist es dann vielleicht doch einfacher einen vor Ort Bauüberwacher zu engagieren.