Seit Februar 2017 müssen auch Sie als Architekten Ihre Kunden – sofern diese Verbraucher sind – auf die Möglichkeiten hinweisen wie Streitigkeiten im Zuge der Neuregelung die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) mit sich bringt, gelöst werden können, über ein dort festgelegtes Streitbeilegungsverfahren.
Die Information, dass Sie dazu bereit sind, muss auf Ihrer Website mitgeteilt werden. Sie sind nämlich – auch als Freiberufler – ein Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Genauer siehe die einschlägigen Websites/ Informationsportale.
Grundsätzlich bestehen keine Einwände zum Haftpflicht-Versicherungsschutz. Allerdings muss es sich um eine Streitsache handeln die in den versicherten Bereich fällt und der Versicherer muss dem Verfahren vor dessen Einleitung zustimmen. Die allgemeinen Obliegenheiten in einem Schadenfall müssen eingehalten werden. Also bitte immer erst die Zustimmung des Versicherers einholen, bevor ein solches Streitbeilegungsverfahren eröffnet werden soll. Der Versicherer muss die Hoheit über das Verfahren haben.