Schäden aufgrund von Asbest, wie verhält es sich bei Versichererwechsel?

bekanntlich (?) sind in der Architektenhaftpflichtversicherung Schadenersatzansprüche wegen Asbest nicht vollumfänglich versichert, sondern ganz ausgeschlossen oder per Klausel  -oft mit speziellen Regelungen – eingeschlossen. Speziell ist neben der oft niedrigeren Versicherungssumme die Definition des Versicherungsfalles, sowie die Regelung der Nachhaftung.

Wenn  Sie nun den Versicherer wechseln, haftet der bisherige Versicherer für Schadenersatzansprüche wegen Asbest ggf. nicht nach: Beispielsweise endete der Vertrag am 1.1.2017 und am 1.5.2017 erreicht Sie ein Schreiben:  bei der Objektbegehung am 10.10.2016 haben Sie keinerlei Hinweise auf die Möglichkeit gegeben, dass in diesem Bestandsbau Asbest verbaut sein kann. Es wurde keine Begutachtung empfohlen, es wurde keine Kostenposition Asbestentsorgung aufgestellt. Nun teilen Sie uns mit, dass bei den Bauarbeiten eine erhebliche Asbestkontamination festgestellt wurde. Wir machen Sie rein vorsorglich schadenersatzpflichtig da uns durch die Nachbeauftragung neben Sowiesokosten erhebliche zusätzliche Kosten entstehen werden.

Der Versicherer der Sie bis zum 1.1.2017 versicherte, wird – die entsprechende Klausel zitierend – mitteilen, dass er keinen Versicherungsschutz bietet. Ob der neue Versicherer Versicherungsschutz bietet hängt von seiner Asbestklausel ab.

Fazit: prüfen Sie bei einem geplanten Versichererwechsel  beide Asbest-Klauseln genau.  Wägen Sie das Risiko einer Schadenersatzforderung wegen Asbest dagegen ab.

in der Berufshaftpflichtversicherung ist eine Privathaftpflichtversicherung prämienfrei enthalten – ist das sinnvoll?

in einigen Berufshaftpflichtversicherungsverträgen ist eine Privathaftpflichtversicherung prämienfrei enthalten. Vorteil: finanzielle Ersparnis.  Bedenken muss man aber, dass Schäden aus dem privaten Bereich von den Versicherern nicht separat gewertet werden. Sie werden zwar als Privathaftpflichtschäden gekennzeichnet, fließen aber genau wie Schäden aus der beruflichen Sphäre in die Rentabilitätsbewertung des Vertrages mit ein.

Wenn es dann um eine sogenannte Vertragssanierung geht – sprich Prämienerhöhung oder Erhöhung der Selbstbeteiligung – kann solch ein Privathaftpflichtschaden durchaus das Zünglein an der Waage sein.

Das ist besonders ärgerlich wenn mehrere Architekten gemeinsam versichert sind und einer Kinder hat die den ein oder anderen Schaden verursachen, die anderen Partner jedoch privat schadenfrei sind. Es empfiehlt sich deshalb meistens privat und beruflich zu trennen und separat eine eigene Privathaftpflichtversicherung zu unterhalten.

Versichert oder nicht versichert? Fragen Sie Ihren Anwalt oder Ihren Versicherungsmakler?

Versicherungsmakler erklären Ihren Kunden was alles versichert ist. Sie betreuen zig Versicherungsverträge über Jahre und stellen fest, dass eigentlich jeder Schaden auch versichert ist, oder oft die Möglichkeit besteht den Versicherer nach anfänglicher Ablehnung doch noch ins Boot zu bekommen, zumindest teilweise.

Anders wenn Sie mit Ihrem Baurechtsanwalt sprechen, der wird Ihnen aufzählen – aus Erfahrung mit seinen Mandanten – was alles NICHT versichert ist.

und da hat er auch Recht. Nicht versichert, Beispiele:

unerlaubte Rechtsberatung:

Der Architekt übernimmt eine über sein Berufsbild hinausgehende Rechtsberatung, z.B. zu Verträgen mit ausführenden Firmen.

Bewusster Verstoß/ bewusst pflichtwidriges Verhalten:

Der Architekt verstößt bewusst gegen Regeln der Technik. Im Bestandsbau fast nicht zu umgehen. Hier ist es sinnvoll sich vom Bauherren von der Haftung freistellen zu lassen, manche Versicherer bieten dann unter dieser Voraussetzung auch Versicherungsschutz. Im Neubau taucht das Problem z.B. bei dem Versuch auf die Schwellenhöhe einer Balkontüre rollstuhlgerecht und dennoch so zu planen dass auch bei starkem Regen/ Sturm  kein Wasser ins Gebäude dringt, unter Einhaltung aller Normen. Auch hier ist sollten Sie sich mit dem Versicherer abzustimmen, unter welchen Umständen doch Deckung geboten werden kann.

Verstoss gegen Basiswissen/ Elementarwissen:

Keine Entschuldigung wird akzeptiert, und damit kein Versicherungsschutz, wenn der Architekt gegen Basiswissen seines Berufsstandes verstößt und sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergibt. Es gilt dann die Fiktion des bewussten Verstoßes: Bauen ohne Baugenehmigung, Freigabe einer ungeprüften Rechnung,  abweichen von einer genehmigten Planung, nicht erkennen eines offensichtlichen Mangels, nicht anwesend sein auf der Baustelle bei einer gefahrgeneigten Arbeit.

Fristen und Termine:

Der Architekt hält eine eigene Frist nicht ein: Pläne kommen verspätete auf die Baustelle, Bauvorhaben wird später fertig. Bauherr macht entgangene Miete geltend. Vereinbarungen aus Verträgen die über die gesetzliche Haftung hinausgehen sind nicht versichert. Warum? Sonst könnte jeder alles Mögliche vertraglich vereinbaren in der Gewissheit, dass im Falle einer Nichterfüllung die Versicherung zahlt.

Kostenüberschreitung:

Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadenersatz wegen Baukostenüberschreitung. Dabei beruft er sich auf die Vereinbarung im Architektenvertrag zu einer Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung und damit vertraglicher Hauptpflicht. Kein Versicherungsschutz weil es hier nicht um gesetzliche Ansprüche geht sondern um Ansprüche aus einer vertraglich vereinbarten Haftung die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.

Konfliktlösung jenseits der gesetzlichen Regelungen:

Architekt und Bauherr vereinbaren eine Streitschlichtungsklausel. Der Bauherr beruft sich darauf, der Versicherer lehnt es ab sich damit zu beschäftigen. Versicherungsschutz setzt in der Regel voraus, dass der ordentliche Rechtsweg offen steht.

Prämienzahlungsrückstand:

Grundsätzlich kein Versicherungsschutz wenn Sie zum Verstoßzeitpunkt, als Sie den Fehler gemacht haben der den Schaden auslöste, mit Ihrer Versicherungsprämie im Rückstand waren.

Katastrophe also sicher?

Halten wir uns an den amerikanischen Schriftsteller Mark Twain: “ich habe in meinem Leben unvorstellbar viele Katastrophen erlebt – die meisten sind nicht eingetreten.” Wäre es anders, würde der Versicherungsgedanke nicht funktionieren, wären Versicherungen unbezahlbar  oder überhaupt unmöglich.

Was alles gut geht – darüber spricht keiner.