Hinweis für Bauherren – nicht zu versichernde Schäden / Kosten

Sie vermeiden Ärger wenn Sie Ihren Bauherren schon von vorneherein darauf hinweisen, dass er trotz maximalem Versicherungsschutz aller Baubeteiligten und eigener Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung dennoch  Rückstellungen bilden muss für nicht vermeidbare Schäden und Kosten. Es gilt:

Unvermeidbare / vorhersehbare Schäden (z.B. Risse, Setzungen an Nachbarbauwerken bzw. am versicherten Bauvorhaben), die aus der gewählten Bauweise und / oder den Risikoverhältnissen vor Ort resultieren, werden als erweiterte Baukosten gewertet und fallen daher nicht unten den Versicherungsschutz, weder Haftpflichtversicherung noch Bauleistungsversicherung.

 

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) gründen – versicherungstechnisch ganz einfach!

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung gründen – versicherungstechnisch ganz einfach!

Sie besorgen sich von Ihrem aktuellen Berufshaftpflichtversicherer eine Bescheinigung gemäß Vorlage Ihrer Architektenkammer, dass dieser Ihnen ab dem Tag der Eintragung (im Partnerschaftsregister) den gesetzlich vorgeschriebenen (siehe Vorschrift Ihrer Architektenkammer) Mindestversicherungsschutz bietet. Denn die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten wirksam mit dem Tag der Eintragung und ab diesem Tag muss der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz bestehen.

Diese Bescheinigung legen Sie dem Partnerschaftsregister vor. Die Eintragungsurkunde des Registers legen Sie dann Ihrem Versicherer vor und er wird – je nach Sachlage – identitätswahrender Rechtsformwechsel von einer GbR zur PartGmbB – oder neue Gesellschaft mit anderen Partnern – den bestehenden Versicherungsschein umschreiben oder Ihnen einen neuen Versicherungsvertrag anbieten.

Wenn eine alte Gesellschaft noch weiterhin Leistungen erbringt während auch schon die PartG mbB besteht, müssen eine Zeitlang zwei Versicherungsverträge parallel geführt werden, bis die alte Gesellschaft alle Leistungen erbracht hat oder diese Leistungen an die PartG mbB abgegeben hat.

Sie legen die Bescheinigung auch der Architektenkammer vor, damit Sie auch dort als PartG mbB eingetragen werden zur Führung der Berufsbezeichnung und Bauvorlageberechtigung.

Soweit zum Thema Versicherung.  Der Gesellschaftsvertrag zur PartG mbB ist mit einem Rechtsanwalt oder Notar abzustimmen.

Mindestprämien, was hat es damit auf sich?

in Prämientarifen der Versicherer finden sich oft Mindestbeiträge auf den unterschiedlichen Stufen. So wird verhindert, dass an der Schwelle zu dem nächsthöheren Prämiensatz für weniger Umsatz mehr bezahlt werden muss als für einen geringfügig höheren Umsatz.  Nachtteil ist, dass der Tarif Treppenstufen hat. Eine  durchgängige Interpolation der Prämien wäre wohl zu aufwändig.

Beispiel aus dem Tarif eines Versicherers / Promillesätze in Verbindung mit Mindestbeiträgen.  in der Tabelle gelb markiert:

99.000 EUR x 39,85 o/oo = 3.945,15 EUR

101.000 EUR x 29,95 o/oo = 3.024,15 EUR

Und nun: Mindestbeitrag ab 100.000,00 EUR > 3.985,00 EUR

Und 3.985,00 EUR : 29,95 > der Mindestbeitrag gilt von 100.000,00 EUR bis 133.000 EUR Umsatz.

Diese „Ungerechtigkeit“ gleicht sich nur über die Jahre mit unterschiedlichen Umsatzzahlen aus.

vhv 2.4

 

Regeln der Bautechnik nicht eingehalten – dennoch versichert?

Anerkannte Regeln der Bautechnik werden nicht eingehalten:

Bekanntlich besteht kein Versicherungsschutz wenn der Architekt bewusst gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Dies ist jedoch manchmal nicht zu vermeiden.

Beispiel: Balkontüre soll behindertengerecht per Rollstuhl nutzbar sein: Dazu wird das Schwellenprofil der Tür- und Terrassenelemente auf ca. 10 mm über OK FF-Terrassenbelag abgesenkt. Diese Ausführung entspricht DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen“ und DIN 18025-1 und DIN 18025-2 „Barrierefreie Wohnungen“.  Jedoch stehen diese Vorschriften des barrierefreien Bauens im Widerspruch zur DIN 18195 „Bauwerksabdichtung“, Ausgabe 08/2000, den Flachdachrichtlinien 2009 und dem anerkannten Stand der Technik.

Versicherer verlangen hier z.B.

Stellt der Versicherungsnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für eine Baumaßnahme fest, dass geltende anerkannte Regeln der Bautechnik nicht eingehalten werden können oder auf Wunsch des Bauherrn nicht eingehalten werden sollen, ist er verpflichtet, den Bauherrn in jedem Einzelfall auf die betreffenden Abweichungen und die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen und das Vorgehen zu begründen und sich dies vom Bauherren schriftlich bestätigen zu lassen.

Aber VORSICHT: Jeder Versicherer formuliert anders – insbesondere bieten viele Versicherer dieses Vorgehen nur für Bestandsbauten an, NICHT für Neubauten. Dort muss immer einzeln mit dem Versicherer abgestimmt werden.