Objektversicherung – Schäden Mitversicherter untereinander

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Bei Generalplaner/ Subplaner oder Subplaner/ Subplaner Konstellation kann es zu Schadenersatzansprüchen untereinander kommen, ohne dass der Aufraggeber/ Bauherr einen Schaden erleidet und Ersatzansprüche stellt.

Versicherung von Ansprüchen Mitversicherter untereinander in der Architektenhaftpflichtversicherung

Die nachfolgende Darstellung ist vereinfacht um wesentliche Punkte zu verdeutlichen.

In Haftpflichtversicherungsverträgen sind Schadensersatzansprüche mitversicherter Personen untereinander nicht versichert. Der Haftpflichtversicherungsvertrag soll die Versicherungsnehmer grundsätzlich nach außen versichern und nicht untereinander. Dieses Prinzip gilt auch bei Objektversicherungen Berufshaftpflicht für Architekten/ Ingenieure.

Sind nun über eine Objektversicherung mehrere Planer gemeinsam versichert, stellt sich die Frage ob Schadensersatzansprüche von Planern untereinander im Rahmen eines Generalplaner/ Subplaner Verhältnisses möglich sind.

Wird diese Frage bejaht, ist zu klären wieweit doch Versicherungsschutz hergestellt werden kann.

Die Sachverhalte sind rechtlich teilweise umstritten und auch abhängig von den vereinbarten Verträgen und anderen Faktoren.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel:

Haftung auf Schadensersatz?

Generalplaner mit 2 Subplanern: Sub A liefert GP eine mangelhafte Planung. GP gibt diese an Sub B der auf dieser mangelhaften Planung seine eigene Planung aufbaut. Damit wird auch die Planung von Sub B mangelhaft. Festgestellt wird das erst jetzt, nachdem Sub B schon geleistet hat. Sub B muss nacharbeiten um seine Planung mangelfrei zu bekommen. Kann Sub B jetzt mit Recht von GP Schadenersatz auf gesetzlicher Grundlage verlangen wegen Mehrarbeit?

B wird zunächst einmal einen Honoraranspruch gegen GP verfolgen müssen. Einen Schadensersatzanspruch wird er kaum durchsetzen können. GP wird gegen den Honoraranspruch von B einzuwenden versuchen, dass B bei pflichtgemäßer Prüfung der ihm übergebenen Planung des A den darin enthaltenen Fehler hätte erkennen können und er deshalb fehlerhaft geleistet hat und deshalb für die erste Planung kein Geld bekommt und somit auch keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Ob GP sich damit durchsetzen kann, ist fraglich.

Allerdings wird GP, wenn er dann doch an B ein Mehrhonorar zahlen muss, einen Schadensersatzanspruch gegen A geltend machen. Dieser dürfte dann berechtigt sein.

Versicherungsschutz?

Hat A nun Versicherungsschutz für diesen Fall, analog der Situation bei Mängelbeseitigung am Bauwerk bei fehlerhafter Planung?

Ja, im Rahmen des Objektvertrages, wenn dort Ansprüche Mitversicherter untereinander versichert sind. Dies erfolgt in der Regel nur bei ausgewählten Großbauvorhaben.  Diese Frage wird selten thematisiert.

Ja, im Rahmen seines Jahresvertrages, wenn dort auch seine Leistungen für das Objekt versichert sind weil er auch die Honorare aus dem Objekt zum Jahresvertrag meldet und seine Bedingungen keinen Leistungsausschluss vorsehen, wenn gleichzeitig ein Objektvertrag besteht.

Wie hier im Einzelfall vorgegangen wird, muss individuell entschieden werden, Möglichkeiten, Kosten und Risiken sind abzuwägen.

Arbeitsgemeinschaften

Alle Argemitglieder haften gemeinsam, Ansprüche untereinander werden nicht versichert. Argeklausel in den Haftpflichtversicherungsbedingungen für Architekten: Nicht versicherbar sind Ansprüche der Argemitglieder untereinander, außer aus Personenschäden, auch wenn es sich hier um gesetzliche Ansprüche handelt. Ein Argemitglied liefert falsche Pläne, das führt zu einem Bauwerksmangel und zu Mehraufwand für ein anderen Argemitgliedes, diesem entsteht ein Vermögensschaden.  Für diesen Vermögensschaden wird genausowenig Versicherungsschutz geboten wie wenn ein Inhaber eines Planungsbüros von dem anderen Inhaber einen Schaden ersetzt bekommen möchte. Der Bauwerksmangel ist versichert wenn er Ansprüche des Bauherren auslöst.

zuletzt aktualisiert 20.02.2021